Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108817/5/Fra/Ka

Linz, 13.08.2003

 

 

 VwSen-108817/5/Fra/Ka Linz, am 13. August 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn Ing. FL, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 14.1.2003, VerkR96-7932-1-2002-Ro, betreffend Übertretung des § 84 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 84 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit. eine Geldstrafe von 72 Euro (EFS 48 Stunden) verhängt, weil er im Gemeindegebiet von L, Bezirk Braunau/Inn, Baier Landesstraße 1044 bei Strkm.ca. 1,95, nächst der Bushaltestelle "Wetterkreuz", jedenfalls vor dem 17.9.2002, verbotenerweise außerhalb des Ortsgebietes an der Straße innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Ankündigung mit der Aufschrift "BU 15.09.2002, Bergheim - Tennishalle, Autobahnabfahrt Salzburg - Nord" angebracht hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Beim Tatbestand des § 84 Abs.2 StVO 1960 handelt es sich um ein Dauerdelikt (VwGH 13.2.1967, 1217/66, 27.6.1980, 101/78 uva). Bei einem Dauerdelikt sind Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen (VwGH 8.9.1981, 81/05/0052, 18.11.1983, 82/04/0156, uva). Durch die Bescheidbegründung kann die Umschreibung der im Spruch als erwiesen angenommenen Tat hinsichtlich der einzelnen Sachverhaltselemente - wozu auch der Tatzeitraum gehört - nicht ersetzt oder ergänzt werden (vgl. VwGH vom 13.1.1982, 81/03/0203 uva). Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführt, es stehe fest, dass am gegenständlichen Ort jedenfalls vor dem 17.9.2002 innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die gegenständliche Ankündigung angebracht wurde. Der Begriff "vor" wurde nicht näher determiniert. Der VwGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass Umschreibungen wie "zuvor" oder "vorher" nicht dem § 44a Z1 VStG hinsichtlich der Tatzeitkonkretisierung entsprechen. Aus der Anzeige des GP Friedburg-Lengau vom 9.10.2002 lässt sich lediglich entnehmen, dass die verfahrensgegenständliche Werbung am 17.9.2002 um 9.50 Uhr wahrgenommen wurde. Ein genauer Zeitpunkt hinsichtlich der Anbringung sei nicht bekannt.

 

Auch hinsichtlich des Tatortes liegt keine ausreichende Umschreibung im Sinne des § 44a Z1 VStG vor, weil dem angefochtenen Schuldspruch nicht zu entnehmen ist, in welcher Entfernung innerhalb des 100 m Bereiches die Werbung angebracht war. Der Begriff "nächst" der Bushaltestelle ist zu unbestimmt. Da es sich um einen mobilen Werbeständer handelte, ist es nicht ausgeschlossen, im 100 m-Bereich mehrere solcher Werbungen anzubringen. Wäre dies der Fall gewesen, wäre der Bw durch die Nichtanführung der tatsächlichen Entfernung der Möglichkeit einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen.

 

Weiters ist auf eine folgende Unstimmigkeit des angefochtenen Schuldspruches insofern hinzuweisen, als es wohl unwahrscheinlich erscheint, dass der Bw als laut Schreiben der BU vom 4.11.2002 zuständiger Organisator von Messen und Veranstaltungen persönlich die inkriminierte Werbung angebracht hat. Diesbezüglich wird in ähnlich gelagerten Fällen die Umschreibung "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer .......... zu verantworten, dass die Werbung XY ............ angebracht war", empfohlen.

 

Während der Verfolgungsverjährungsfrist wurde keine ausreichende taugliche Verfolgungshandlung hinsichtlich der oa Kriterien gesetzt, weshalb Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Dem Oö. Verwaltungssenat ist es schon aus den genannten Gründen verwehrt, eine den Anforderungen des § 44a Z1 leg.cit. entsprechende Spruchergänzung vorzunehmen. Auf die Kernfrage in diesem Berufungsverfahren, ob der Bw überhaupt verantwortlich für die Anbringung dieser Werbung gewesen ist, war aus den oa Gründen nicht mehr einzugehen. Faktum jedenfalls ist, dass der Bw bei der BU nicht handelsrechtlicher Geschäftsführer ist und die Mitteilung der genannten GesmbH., der Bw sei Organisator der Messen, was noch kein Beweis für seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im gegenständlichen Fall ist.

 

 
3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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