Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108819/2/Fra/Ka

Linz, 05.11.2003

 

 

 VwSen-108819/2/Fra/Ka Linz, am 5. November 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn Dr. GL, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31.10.2002, VerkR96-27741-2-2001, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 21,80 Euro zu zahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 109 Euro (EFS 60 Stunden) verhängt, weil er als gemäß § 9 Abs.2 VStG verantwortlicher Beauftragter des Zulassungsbesitzers Fa. S, des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen, und somit als Auskunftspflichtiger trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11.12.2001, Zl. VerkR96-27741-2-2001, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilte, wer dieses Fahrzeug am 19.11.2001 um 07.36 Uhr, auf der Westautobahn A1 in Fahrtrichtung Wien, km. 267,320 gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

I.2.1. Der Bw wendet Verfolgungsverjährung mit folgender Begründung ein:

 

Der im Spruch umschriebene Sachverhalt konkretisiere nicht die rechtserheblichen Merkmale des tatsächlichen, in der Bescheidbegründung auch ohne Bedenken festgestellten Tatherganges. Nach diesem habe die Zulassungsbesitzerin S sehr wohl fristgerecht eine Auskunft erteilt, sie habe aber zu diesem Zeitpunkt ohne Verschulden den Lenker nicht benennen können, weil das Fahrzeug mit dem Kz.: zur fraglichen Zeit ein firmeninternes Stationsfahrzeug war, welches nicht eindeutig einer Person zugeteilt gewesen sei. Im Anlassfall habe daher die Zulassungsbesitzerin respektive die für sie verantwortliche Person nicht die fehlende Lenkerauskunft verschuldet, wohl aber scheine die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen, wer das Fahrzeug am 19.11.2001 um 7.36 Uhr gelenkt hat, verletzt. Die Tatbestände des als verletzte Rechtsvorschrift genannten § 103 Abs. 2 KFG 1967 unterscheiden zwischen den Pflichten

- Erteilung der Lenkerauskunft

- Benennung eines Auskunftspflichtigen

- Führung von Aufzeichnungen, wenn zur Auskunftserteilung notwendig.

 

Da die STRABAG AG mangels Aufzeichnungen die Lenkerauskunft gar nicht erteilen habe können, die Unterlassung der Aufzeichnungspflicht aber im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht genannt sei, stelle er den Antrag, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung einzustellen.

 

I.2.2. Die Argumentation des Bw ist aus folgenden Gründen nicht zielführend: Dass die Tatanlastung im Spruch "Verletzung der Aufzeichnungspflicht" hätte lauten müssen - so der Bw - ist unrichtig; ein solcher Verstoß wäre für sich allein nicht unter Strafe gestellt (vgl. VwGH vom 28.2.2003, Zl. 2000/02/0322 mit Verweis auf die Vorjudikatur). Der Bw irrt auch, wenn er vorbringt, dass die für die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges verantwortliche Person nicht schuldhaft gehandelt hätte, weil dieses Kraftfahrzeug zur fraglichen Zeit ein firmeninternes Stationsfahrzeug war, das nicht eindeutig einer Person zugeteilt gewesen sei. Der Bw ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG (VwGH vom 18.1.1989, Zl. 88/03/0155) handelt, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Bw räumt die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen grundsätzlich ein. Wäre der Bw dieser Verpflichtung nachgekommen, ist davon auszugehen, dass er auch im Stande gewesen wäre, die verlangte Auskunft zu erteilen. Von einem mangelnden Verschulden des Bw kann daher keine Rede sein, weil es ihm mit dem o.a. Vorbringen nicht gelungen ist, die Fahrlässigkeitsvermutung iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entkräften. Dies hat, siehe oben, nichts mit der Frage zu tun, dass die Unterlassung der Aufzeichnungspflicht nicht Bestandteil des Spruches sein muss. Der Bw hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten. Hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Sinne des § 9 Abs.2 VStG wird ergänzend auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

 

I.2.3. Mangels Angaben des Bw hat die belangte Behörde die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wie folgt geschätzt: Monatliches Nettoeinkommen ca. 1.500 Euro, keine Sorgepflichten, kein Vermögen. Der Bw ist dieser Einschätzung nicht entgegengetreten, weshalb der Oö. Verwaltungssenat auch diese Verhältnisse der Strafbemessung zugrundelegt. Straferschwerende Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Bw ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten, es liegen allerdings keine einschlägigen Vormerkungen vor. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann daher dem Bw nicht zuerkannt werden. Der gesetzliche Strafrahmen wurde lediglich zu 5 % ausgeschöpft. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung ist sohin nicht zu konstatieren. Eine Herabsetzung der ohnehin nicht angefochtenen Strafe war aufgrund des doch beträchtlichen Unrechtsgehaltes - immerhin konnte das Grunddelikt nicht geahndet werden - nicht vorzunehmen.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. F r a g n e r

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