Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108823/15/Ki/An

Linz, 06.05.2003

 

 

 VwSen-108823/15/Ki/An Linz, am 6. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des KS, vom 18.2.2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28.1.2003, VerkR96-6754-2002/Om/Her, wegen einer Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird (ohne Einstellung des Verfahrens) behoben.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 28.1.2003, VerkR96-6754-2002/Om/Her, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf schriftliches Verlangen vom 8.10.2002 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens (10.10.2002), das ist bis 24.10.2002 darüber Auskunft erteilt, wer das KFZ am 2.7.2002 um 11.10 Uhr gelenkt hat. Er habe dadurch § 103 Abs.2 und § 134 Abs.1 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe 218 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 21,80 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber Berufung erhoben.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündlichen Berufungsverhandlung entfallen (§ 51e Abs.2 Z1 VStG), die für 2.7.2003 anberaumte mündliche Berufungsverhandlung wird aus diesem Grunde abberaumt.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

 

Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bezeichneten Kraftfahrzeuges auf schriftliches Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land keine dem § 103 Abs.2 KFG 1967 entsprechende Auskunft erteilt.

 

Erfüllungsort der öffentlich rechtlichen Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 ist laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes immer der Sitz der anfragenden Behörde. Dieser Ort ist somit auch Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft.

 

Zur Frage der Zuständigkeit der Durchführung des Strafverfahrens nach Verweigerung der Lenkerauskunft hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Behörde örtlich zuständig ist, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist (VwGH 89/02/0079 vom 10.7.1998). Der Erfüllungsort der öffentlich rechtlichen Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist somit der Sitz der anfragenden Behörde, dieser ist somit auch der Tatort. Wohl wird die für das Strafverfahren zuständige Tatortbehörde im Regelfalle mit der anfragenden Behörde ident sein. Anders verhält es sich jedoch in dem Falle, wenn der Sitz der anfragenden Behörde im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde liegt. Dann ist nicht die anfragende Bezirkshauptmannschaft, sondern die nach dem Tatort zuständige Behörde zuständig.

 

Im vorliegenden Falle wäre dem Tatort nach die Bundespolizeidirektion Wels zunächst örtlich für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens zuständig gewesen. Allenfalls hätte die Bundespolizeidirektion Wels das Verfahren gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land abtreten können, eine solche Abtretung ist aber offensichtlich nicht erfolgt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land war demnach nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses örtlich unzuständig, was zur Folge hat, dass in Stattgebung der Berufung das Straferkenntnis zu beheben war. Eine Einstellung des Verfahrens ist jedoch mit dieser Entscheidung nicht verbunden.

 

Es war daher unter gleichzeitiger Abberaumung der mündlichen Berufungsverhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Mag. K i s c h

 
Beschlagwortung:
Tatort in Fällen des § 103 (2) KFG ist Sitz der anfragenden Behörde

 

 

 
 

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