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des Landes Oberösterreich
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VwSen-108824/2/Ki/Ka

Linz, 14.02.2003

 

 

 VwSen-108824/2/Ki/Ka Linz, am 14. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des RS, vom 4.2.2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27.1.2003, VerkR96-7995-2002, wegen einer Übertretung des FSG zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 218 Euro herabgesetzt wird. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von drei Tagen wird bestätigt.

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 21,80 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 


Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG
Zu II: §§ 64 und 65 VStG
 
 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 27.1.2003, VerkR96-7995-2002, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 10.11.2002 um 08.25 Uhr den PKW mit dem Kz.: im Ortsgebiet von Linz auf der W beim Haus Nr. gelenkt, wobei er sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,26 mg/l befand. Er habe dadurch § 14 Abs.8 FSG iVm § 37a FSG verletzt. Gemäß § 37a FSG wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro (EFS 3 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 25 Euro, ds 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

In der Begründung zur Strafbemessung wies die Erstbehörde darauf hin, dass auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Bedacht genommen worden sei. Straferschwerend habe der Unrechtsgehalt der Tat gewirkt, strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit. Die verhängte Geldstrafe erscheine unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände schuld- und unrechtsangemessen. Die Höhe der Geldstrafe erscheine ausreichend, um den Beschuldigten in Hinkunft von Übertretungen dieser Normen abzuhalten.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis per E-Mail am 4.2.2003 Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe.

 

Begründend führt er aus, dass er sich seines Vergehens im Klaren sei und er natürlich auch einsehe, dass eine Geldstrafe anfällig werden müsse. Der festgesetzte Betrag von 275 Euro erscheine ihm aber für dieses Vergehen extrem überteuert, zumal er erwähnen müsse, dass es sich bei seinem Alkotest um eine sehr geringe Menge bzw. die geringste Menge handle, welche man sich laut § 14 Abs.8 FSG strafbar mache. Er habe aufgrund des Alkoholgenusses an diesem Tag bis 8.00 Uhr gewartet, um nach Hause zu fahren und sich zu diesem Zeitpunkt fähig gefühlt, ein KFZ zu lenken. Die geringe Menge der Überschreitung sei aus seiner Sicht keine extreme Mehrbeeinträchtigung. Dass gewisse Grenzen eingehalten werden müssen, sei ihm absolut verständlich und er sei sich auch völlig im Klaren, dass eine Bestrafung sein müsse, allerdings bitte er um Strafmilderung aus dem Grund der Geringfügigkeit der Gesetzesübertretung und seiner Unbescholtenheit.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

 

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Zunächst wird festgestellt, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Demnach wurde der Schuldspruch bereits rechtskräftig und es ist der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt sich inhaltlich mit der erstbehördlichen Entscheidung auseinander zu setzen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Gemäß § 37a FSG begeht, wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs.8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 3.633 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass der Unrechtsgehalt der Tat keinen ausdrücklichen Straferschwerungsgrund im Sinne des § 19 Abs.2 VStG darstellt, wobei selbstverständlich der Unrechtsgehalt der Tat bei der Strafbemessung grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Im vorliegenden Falle wird jedoch anerkannt, dass der gesetzliche Grenzwert tatsächlich bloß geringfügig überschritten wurde, wobei jedoch der Bw ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass das Lenken (bzw in Betrieb nehmen) eines Kraftfahrzeuges nur dann zulässig ist, wenn der Atemluftalkoholgehalt weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bei einem Atemluftalkoholgehalt von 0,25 mg/l ist das Lenken (bzw Inbetriebnehmen) eines Kraftfahrzeuges nicht mehr zulässig.

 

Zu berücksichtigen bei der Strafbemessung waren ferner die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und überdies das einsichtige Verhalten des Bw.

 

Die Berufungsbehörde vertritt daher die Auffassung, dass, auch unter spezialpräventiven Überlegungen, im vorliegenden Falle mit der Verhängung der Mindestgeldstrafe das Auslangen gefunden werden kann.

 

Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe hat die Erstbehörde vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht bzw erscheint diese im Verhältnis zur nunmehr verhängten Geldstrafe als angemessen. Eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe wird daher nicht in Erwägung gezogen.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass durch das nunmehr festgelegte Strafausmaß den oa gesetzlichen Kriterien im Zusammenhang mit der Strafbemessung entsprochen wird.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 
 

Mag. Kisch

 

 

 
 

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