Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108826/13/Bi/Be

Linz, 08.07.2003

 

 

 VwSen-108826/13/Bi/Be Linz, am 8. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Z, vom 3. Februar 2003 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 22. Jänner 2003, VerkR96-5154-1-2002/Her, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:
 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 1.Alt. und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 116 Euro (2 Tagen EFS) verhängt, weil er am 22. Juli 2002 um 9.58 Uhr das Kfz mit dem Kennzeichen auf der B138 Pyhrnpaß Straße
ca bei Strkm 3.090 in Fahrtrichtung Wels gelenkt und dabei die auf dieser Straßenstelle durch das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 70 km/h" erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten habe (gefahrene Geschwindigkeit 106 km/h).

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 11,60 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer



öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe mit dem beladenen Firmenfahrzeug Fiat Ducato das Firmengelände der Fa ÖAG Handelsbeteiligungs-AG verlassen, sei über die Gemeindestraße Am Thalbach zur Kreuzung mit der B138 gefahren, wo er wegen des regen Verkehrsaufkommens anhalten habe müssen, und sei dann in die B138 eingebogen. Bei km 3.090 habe er sich noch gar nicht auf der B138 befunden. Das Radarfoto sei höchstens 75 m nach der Einfahrt in die B138 aufgenommen worden und innerhalb dieser kurzen Strecke sei die Erreichung der ihm vorgeworfenen Geschwindigkeit noch gar nicht möglich, zumal der Fiat auch noch mit zerbrechlichem Gut beladen gewesen sei. Abgesehen von der mangelnden Verordnung für die 70 km/h-Beschränkung sei eine solche dort wegen der baulichen Gestaltung der B138 gar nicht gerechtfertigt. Beantragt wird ein Ortsaugenschein, ein technisches SV-Gutachten, die Einvernahme eines namentlich genannten Zeugen und die genaue Einsichtnahme in das Radarfoto, im Übrigen Verfahrenseinstellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Einholung des technischen Gutachtens des Amtssachverständigen Ing R vom 16. April 2003, BauME-010191/803-03-Rab/Plo, der der 70 km/h-Beschränkung zugrundeliegenden Verordnung und weitere Erhebungen.

Dem Bw wird vorgeworfen, am 22. Juli 2002 um 9.58 Uhr bei Strkm 3.090 der B138 eine Geschwindigkeit von 106 km/h eingehalten zu haben. Laut Anzeige des Meldungslegers BI K (Ml), Landesgendarmeriekommando für , Linz hat dieser mit dem Radargerät MUVR 6F Nr.384 das in Thalheim bei Wels in Richtung Wels fahrende Kfz, als dessen Lenker auf dieser Fahrt von der Zulassungsbesitzerin, der Ö, gemäß § 103 Abs.2 KFG der Bw angegeben wurde, 112 km/h gemessen.

Laut vorliegendem Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen ist das verwendete Radargerät zuletzt vorher am 28. November 2000 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2003 geeicht worden.

Der Bw hat den betreffenden Teil des Fahrtenbuchs für den 22. Juli 2002 vorgelegt, aus dem sich eine Fahrtstrecke, wie von ihm in der Berufung beschrieben, nämlich FAP - Wels - FAP in der Zeit von 9.45 Uhr bis 10.25 Uhr, ergibt.

Die Geschwindigkeitsbeschränkung beruht auf der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 5. September 1992, VerkR0203/14/1991/Ei/K.

 



Der Amtssachverständige hat nach Erhebungen bei der Verkehrsabteilung des LGK sowie einem Ortsaugenschein festgestellt, dass das Kfz auf dem Beschleunigungsstreifen der B138 fahrend gemessen wurde, wobei vom Messwert laut Verwendungsbestimmungen des BEV die Verkehrsfehlergrenze von 3 % und ein zusätzlicher Sicherheitsfaktor von 2 % abgezogen wurden. Der Standort des Radargerätes ergab sich bei Strkm 3.090 auf der B138 gegenüber der Einmündung der Gemeindestraße Am Thalbach, wobei die Wegstrecke von der Einmündung bis zur Fotoposition ca 35 m beträgt.

Der Sachverständige bemerkt zum Rechtsmittelvorbringen, dem Bw sei es nicht möglich gewesen, auf ca 35 m Wegstrecke auf 106 km/h zu beschleunigen. Aus messtechnischer Sicht hat der Sachverständige die gegenständliche Radarmessung als Fehlmessung und das Messergebnis als nicht nachvollziehbar bezeichnet.

 

Der Anzeiger hat in seiner Stellungnahme zum Gutachten ausgeführt, bei der ständigen Beobachtung der gemessenen und vorbeifahrenden Fahrzeuge seien ihm keine Unregelmäßigkeiten bei der Geschwindigkeitmessung aufgefallen. Auf Grund seiner Messposition sei der in die B138 einmündende Verkehr nicht immer beobachtet worden. Er habe keine handschriftlichen Aufzeichnungen gemacht und könne sich an die Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht mehr erinnern.

Dem Bw wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Diskrepanz zwischen der im Fahrtenbuch eingetragenen Wegfahrzeit 9.45 Uhr und dem Messzeitpunkt 9.58 Uhr vorgehalten. Er bestätigte mit Schriftsatz vom 23. Juni 2003, das Kfz um 9.45 Uhr am Parkplatz des Firmengeländes übernommen, dann noch die Verladerampe wegen Beladung des Fahrzeuges aufgesucht und dann die Fahrt nach Wels angetreten zu haben. Er hat dafür auch den Lagerleiter als Zeugen genannt.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist diese Verantwortung glaubhaft, zumal es durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass die Eintragung im Fahrtenbuch vom Lenker bereits bei der Übernahme des Fahrzeuges durch ihn durchgeführt wird, obwohl dann noch beladen und erst dann die Fahrt tatsächlich angetreten wird. Aus dieser Überlegung wird auf die zeugenschaftliche Einvernahme des angebotenen Zeugen verzichtet. Der Messzeitpunkt 9.58 Uhr lässt sich daher erklären.

Die Aussage des Sachverständigen, das vom Bw gelenkte Fahrzeug sei auf einer Position auf dem Beschleunigungsstreifen aufgenommen worden, ist angesichts der Vergrößerung des Radarbildes beim LGK und des von SV durchgeführten Ortsaugenscheins durchaus nachvollziehbar. Auf dieser Grundlage ist nicht auszuschließen, dass das Fahrzeug tatsächlich vom Gelände der FAP kam. Es ergäbe keinen Sinn, den Beschleunigungsstreifen zu benutzen, wenn das Fahrzeug aus Richtung Sattledt gekommen wäre - abgesehen davon, dass sich auf der gegenüberliegenden Seite der Kreuzung ein Linkseinbiegestreifen in Richtung



Am Thalbach befindet. Der Meldungsleger war fast ein Jahr nach dem Vorfall naturgemäß nicht mehr in der Lage, Aussagen darüber zu machen, ob der gemessene Geschwindigkeitswert mit der Fahrtstrecke bzw dem Beschleunigungsverhalten des Fahrzeuges korrespondiert, da er wegen der Messposition keine Möglichkeit hatte, die Einmündung der Straße Am Thalbach in die B138 ständig zu beobachten. Aus dem Radarfoto ergeben sich zwar keine Hinweise auf technische Mängel, jedoch ist auf Grund der eindeutigen Position des gemessenen Fahrzeuges auf dem Beschleunigungsstreifen in Verbindung mit der glaubwürdigen Erklärung des Bw über seinen kurzfristig verzögerten Fahrtantritt nicht auszuschließen, dass er tatsächlich vom Firmengelände kam, unter Benutzung des Beschleunigungsstreifens nach links einbog und dabei beschleunigte. Der Ml konnte konkret zur Fahrlinie und zum Beschleunigungsverhalten des vom Bw gelenkten Fahrzeuges nicht sagen, insbesondere die glaubwürdigen Aussagen des Bw nicht widerlegen. Es ist insbesondere nicht auszuschließen, dass ihm im Zuge seiner Beobachtung eines anderen Messvorganges das Einbiegen des vom Bw gelenkten Fahrzeuges tatsächlich entgangen und deshalb, wie er selbst bestätigt hat, nichts aufgefallen ist.

 

Aus all diesen Überlegungen war gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG im Zweifel zugunsten des Bw spruchgemäß zu entscheiden. Verfahrenskostenbeiträge fallen naturgemäß nicht an.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

 
 

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