Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108829/7/Ki/Ka

Linz, 25.04.2003

 

 

 VwSen-108829/7/Ki/Ka Linz, am 25. April 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des FS vom 3.2.2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16.1.2003, VerkR96-14094-2002, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24.4.2003 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 232,40 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 16.1.2003, VerkR96-14094-2002, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 24.4.2002 in der Zeit zwischen 12.15 Uhr und 12.22 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen in einem stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 1,04 mg/l Atemluftalkoholgehalt (= 2,08 Promille Blutalkoholkonzentration) in V, vom Haus U bis zum Gendarmerieposten V in der F Straße gelenkt. Er habe dadurch § 5 Abs. 1 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 1.162 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 116,20 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 3.2.2003 Berufung erhoben, dies mit der Begründung, dass er das Fahrzeug nicht selbst gelenkt habe. Es habe das Fahrzeug ein gewisser M (Familienname unbekannt) von U zum Gendarmerieposten ins Parkhaus gelenkt. Er selber sei dann zum Gendarmerieposten hineingegangen, da an seinem Fahrzeug ein Verständigungszettel angebracht war. Er habe das Fahrzeug an diesem Tag überhaupt nicht gelenkt. Genaue Daten über Herrn M könne er nicht machen, er kenne ihn schon über 20 Jahre, könne ihn aber zur Zeit nirgends finden.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24.4.2003. An dieser Berufungsverhandlung nahmen der Berufungswerber sowie eine Vertreterin der Erstbehörde teil, als Zeuge wurde der Gendarmeriebeamte Inspektor B vom Gendarmerieposten V einvernommen.

Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens V vom 24.4.2002 zugrunde. Danach sei der Berufungswerber an diesem Tag gegen 12.22 Uhr am Gendarmerieposten V wegen eines Verständigungszettels (Abstellen des KFZ im beschilderten Halte- und Parkverbot) erschienen. Im Gespräch mit dem Gendarmeriebeamten habe FS angegeben, er habe den Kombi VW Passat Kz: gegen 12.15 Uhr am U in Betrieb genommen und sei mit diesem zum Gendarmerieposten V gefahren, wobei er den Kombi in der Parkgarage neben dem Gendarmerieposten abgestellt habe. Anschließend sei er zum Gendarmerieposten gekommen.

 

Nach Aufforderung zu einem Alkotest habe sich der Berufungswerber dann anderweitig dahingehend gerechtfertigt, er sei von einem Bekannten namens M, der gemeinsam mit ihm ein Bewerbungstraining des AMS V absolviere, zum Gendarmerieposten V gefahren worden. Er und seine Mutter seien auch von diesem M nach V gebracht worden. Bei einer telefonischen Anfrage des Gendarmeriebeamten an die Mutter des Bw erklärte diese jedoch, dass sie von ihrem Sohn an diesem Tage noch nicht aufgesucht worden sei und sie desweiteren auch nicht in V gewesen sei.

 

Ebenfalls befragt durch den Gendarmeriebeamten wurde eine Person namens MG, welcher angegeben hat, er habe heute gemeinsam mit dem Bw am AMS Kurs in V teilgenommen, er habe aber FS nicht zum GP V gebracht.

 

Der Gendarmeriebeamte bestätigte im Rahmen der zeugenschaftlichen Einvernahme bei der mündlichen Berufungsverhandlung die Angaben in der Anzeige und führte auf ausdrückliche Befragung an, dass der Bw zunächst angegeben hat, er selbst sei zum Gendarmerieposten gefahren.

 

Der Bw bestritt auch im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung, dass er zum Gendarmerieposten gefahren sei, vielmehr sei er selbst dort hingegangen. Die in der Berufung genannte Person könne er nicht beibringen, er kenne den Familiennamen dieser Person nicht und habe nicht herausfinden können, wo sich diese Person aufhält.

 

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt die erkennende Berufungsbehörde zur Auffassung, dass der Bw, bevor er zum Alkotest aufgefordert wurde, dem Gendarmeriebeamten gegenüber angegeben hat, dass er selbst mit dem Auto zum Gendarmerieposten gefahren ist. Erst nachdem er zum Alkotest aufgefordert wurde, hat er dann seine Rechtfertigung geändert, wobei jedoch insoferne Widersprüche festzustellen sind, als zum einen Mal eine Person M ihn zum Gendarmerieposten gefahren haben soll, andererseits er aber in der mündlichen Berufungsverhandlung ausgeführt hat, er sei selbst zum Gendarmerieposten gegangen. Unter diesem Aspekt stellt die Rechtfertigung des Beschuldigten eine bloße Schutzbehauptung dar, die Berufungsbehörde geht davon aus, dass der Beschuldigte tatsächlich selbst das Kraftfahrzeug zum Gendarmerieposten gelenkt hat und somit der zur Last gelegte Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde. Das Ergebnis des Alkotests (1,04 mg/l) wurde vom Bw nicht bestritten. Umstände, welche den Beschuldigten in subjektiver Hinsicht entlasten könnten, sind nicht hervorgekommen.

 

I.5. Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr, beträgt.
 

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen.

 

Das unter Punkt I.4. dargelegte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte tatsächlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (2,08 Promille Blutalkoholgehalt) den verfahrensgegenständlichen PKW zum Gendarmerieposten V gelenkt und daher gegen die obzitierte Bestimmung verstoßen hat. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass den sogenannten "Alkoholdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher im hohen Potential der Gefährdung für die Gesundheit und das Leben anderer Menschen durch Autofahren in alkoholisiertem Zustand liegt, beizumessen ist. Der Gesetzgeber hat daher diesbezüglich einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen.

 

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Unter Berücksichtigung der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit sowie der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw hat die Erstbehörde bei dem vorgegebenen Strafrahmen sowohl hinsichtlich Geld- als auch Ersatzfreiheitsstrafe die Mindeststrafe verhängt, eine Herabsetzung wäre daher nicht möglich.

 

Hingewiesen wird, dass bei der Strafbemessung überdies sowohl spezialpräventive als auch generalpräventive Überlegungen miteinzubeziehen sind. Eine entsprechend strenge Bestrafung erscheint daher im Hinblick auf den gesetzlich festgelegten Strafrahmen durchaus geboten, um der Allgemeinheit aber auch dem Beschuldigten im Besonderen die Verwerflichkeit dieses Verhaltens, nämlich das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem derart alkoholbeeinträchtigten Zustand, vor Augen zu führen.

 

I.6. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Beschuldigte weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

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