Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108833/4/Br/Pe

Linz, 10.03.2003

 

 

 VwSen-108833/4/Br/Pe Linz, am 10. März 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn HR, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 9. Jänner 2003, VerkR96-16777-2002-Sö, wegen der Übertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unzulässig - weil unbegründet -

 

zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Dem Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems, wegen der Übertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 50 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, sowie an Verfahrenskosten 5 Euro auferlegt.

 

1.1. Das o.a. Straferkenntnis wurde ihm am 13. Jänner 2003 bei eigenhändiger Übernahme zugestellt. Dagegen wandte er sich mit der am 15. Jänner 2003 per FAX übermittelten Berufung. Darin führt er wörtlich aus:

"Sehr geehrte Herren! Bezugnehmend auf die oben angeführte Aktenzahl erhebe ich fristgerecht Einspruch und zeichne

mit freundlichen Grüßen

HR" (mit beigefügter offenbar eigenhändiger Unterschrift).

 

2. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da sich nach dem nicht befolgten Verbesserungsauftrag bereits aus der Aktenlage ergibt, dass die Berufung als offenkundig mit einem unverbessert gebliebenen Mangel behaftet zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner wurde dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom 18. Februar 2003 die Mängelbehebung aufgetragen. Ebenfalls wurde in diesem Auftrag schon darauf Bezug genommen, dass im Falle der Nichtentsprechung die Berufung als unzulässig zurückgewiesen werden müsste. Dieses Schreiben wurde dem durch Hinterlegung beim Postamt 8570 Voitsberg zugestellt. Laut fernmündlich eingeholter Information bei diesem Postamt am 5.3.2003 wurde in Erfahrung gebracht, dass diese Schreiben von einer postbevollmächtigten Person des Berufungswerbers zwischenzeitig auch behoben wurde.

 

4. Laut Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber mit der von ihm getätigten Eingabe eine Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses nicht aufzuzeigen vermochte. Das als Einspruch bezeichnete Schreiben entbehrte jeglicher inhaltlich nachvollziehbaren Begründung, sodass dieses als mangelbehaftet iSd § 13 Abs.3 AVG betrachtet werden musste.

Mit dem obgenannten h. Schreiben an den Berufungswerber wurde er auf den Formmangel hingewiesen bzw. wurde ihm die Verbesserung der Berufung aufgetragen. Wie bereits der Rechtsmittelbelehrung (Seite 4 des Straferkenntnisses) zu entnehmen gewesen ist, hat eine Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Darüber hinaus wurde erst kürzlich in einem inhaltsgleichen Vorverfahren, VwSen-108789, anlässlich dessen seitens des Oö. Verwaltungssenates mit dem Berufungswerber fernmündliche Rücksprache gehalten, wurden über die Notwendigkeit eines Sachvorbringens aufmerksam gemacht. Er zog in weiterer Folge in diesem Verfahren die Berufung zurück.

Die Berufungsbehörde soll bereits im Vorfeld die Möglichkeit haben, zu erkennen, wogegen sich eine Berufung konkret richtet, um in Vorbereitung einer Berufungsverhandlung die entsprechenden Beweismittel herbeizuschaffen.

Im gegenständlichen Fall reagierte der Berufungswerber auf das h. Schreiben vom 18. Februar 2003 binnen der ihm eröffneten Frist bzw. bis zum heutigen Tag nicht.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Der § 13 Abs.3 AVG idF BGBl 1998/I/158 stellt im Gegensatz zur bis dahin geltenden Rechtslage nicht mehr auf

Formgebrechen ab, sondern ganz allgemein auf "Mängel". Damit sind auch solche Mängel, die bisher zur Zurückweisung zu führen hatten, wie etwa das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages, einer Verbesserung zuzuführen. Da hier kein begründeter Berufungsantrag vorliegt, war vorerst die Berufung nach § 13 Abs.3 AVG zur Verbesserung zurückzustellen (VwGH 21.6.2001 99/20/0462 mit Hinweis auf VwGH 29. August 2000, 99/05/0041). Da schließlich diesem Auftrag nicht entsprochen wurde, war die Berufung ohne in die Sache einzugehen zurückzuweisen. Lediglich wenn das Formgebrechen rechtzeitig behoben wird gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die Behörde hat hier dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufgetragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird (VwGH 16.12.1998,96/12/0310).

Da hier dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 
 

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