Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108836/8/Fra/Ka

Linz, 08.05.2003

 

 

 VwSen-108836/8/Fra/Ka Linz, am 8. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn AL, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. GK, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22.1.2003, VerkR96-1501-2002-Ga, betreffend Übertretung des § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.4 StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28.4.2003 iVm einem Lokalaugenschein, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.4 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 150 Euro (EFS 2 Tage) verhängt, weil er am 4.3.2002 um 09.20 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von Weißkirchen auf der Biedermeierstraße bei der Kreuzung mit der L 563 gelenkt hat, wobei er den auf der L 563 fahrenden Fahrzeuglenker trotz des Vorschriftszeichens "Halt" durch Einbiegen zu unvermitteltem Bremsen und Ablenken seines Fahrzeuges genötigt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Bw bringt unter dem Aspekt der unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung vor, bereits bei seiner Einvernahme im erstinstanzlichen Verfahren deponiert zu haben, durch die gefahren und dann aus dieser in die Landesstraße abgebogen zu sein. Er rüge die Feststellung, dass er in die Landesstraße von der Biedermeierstraße eingebogen sei. Er sei nämlich an diesem Tage von seinem Wohnhaus in der zum Arzt, Dr. W, nach Weißkirchen gefahren. Der einzig sinnvolle Weg führe von der durch die Billrothstraße bis zur und dann in die L 563. Dies sei die kürzeste und sinnvollste Verbindung. Es wäre bar jeder Vernunft, von der kommend die Biedermeierstraße zu benutzen, um die Landesstraße zu erreichen. Dies sei eindeutig durch die örtlichen Verhältnisse bewiesen. Zum Beweis für sein diesbezügliches Vorbringen biete er eine Bestätigung seines Hausarztes Dr. W an, den er am 4.3.2002 um etwa 10.00 Uhr konsultiert habe. Er sei persönlich der Meinung, die Anzeigerin habe sich in den Straßen geirrt. Er benütze nie die Biedermeierstraße, um zur L 563 zu gelangen! Frau GA habe deponiert: "Auf Höhe der Kreuzung mit der Biedermeierstraße bog der Beschuldigte auf die L 563 in Richtung Weißkirchen ein und zwang mich zum unvermitteltem Abbremsen und Ablenkung meines Fahrzeuges. Ich machte eine Vollbremsung bis zum Stillstand, da es ansonsten zu einem Zusammenstoß gekommen wäre." Da er und Frau A in die gleiche Richtung, nämlich nach Weißkirchen gefahren sind, sei diese Aussage aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar. Frau A behauptet, unvermittelt abgebremst zu haben, anschließend hätte sie abgelenkt und eine Vollbremsung bis zum Stillstand gemacht. Sodann sei sie ein paar Minuten (!!) stehengeblieben und hätte dann ihre Fahrt fortgesetzt. Dies sei technisch nachvollziehbar. Die Behörde hätte sich mit diesen Behauptungen näher auseinander setzen müssen. Da er sich sicher sei, von der kommend nach links in die L 563 eingebogen zu sein, sei diese technisch nicht nachvollziehbare Zeugenaussage dazu geeignet, auch einen Irrtum der Zeugin bei der Beschreibung der kritischen Begegnung darzulegen. Er stelle daher den Antrag im Berufungsverfahren einen Lokalaugenschein unter Beiziehung des KFZ-technischen Sachverständigen zum Beweise dafür abzuhalten, dass die von der Zeugin gegebene Hergangsschilderung technisch nicht nachvollziehbar ist und sich bei der Zeugin auch ein Irrtum betreffend die Vorfallsörtlichkeit eingeschlichen hat. Er habe bei seinem Einbiegemanöver in die Landesstraße kein anderes Fahrzeug behindert und auch kein Ausweich- oder Bremsmanöver wahrgenommen. Der Bw ficht das Straferkenntnis auch hinsichtlich der verhängten Geldstrafe an. Er ist der Meinung, dass die verhängte Geldstrafe in Höhe von 150 Euro dem Unrechtsgehalt der Tat nicht angemessen ist.

 

Abschließend stellt der Bw den Antrag, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und in der Sache selbst auf Einstellung des Verfahrens zu erkennen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung an die Erstinstanz zurückzuverweisen, in eventu im Zuge des Berufungsverfahrens einen Lokalaugenschein unter Beiziehung eines KFZ-technischen Sachverständigen durchzuführen, das angefochtene Straferkenntnis in seinem Ausspruch über die Strafe durch eine Reduzierung der verhängten Geldstrafe auf 70 Euro zu ändern.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28.4.2003 in Verbindung mit einem Lokalaugenschein erwogen:

 

Der Bw wurde im erstinstanzlichen Verfahren durch die Anzeige von GA belastet, wonach sich der gegenständliche Vorfall bei der Kreuzung der Traunufer-Landesstraße mit der Biedermeierstraße ereignet hat. Bei der Berufungsverhandlung, welche an dieser Kreuzung durchgeführt wurde, sagte Frau GA dezidiert aus, dass sich der spruchgegenständliche Vorfall nicht auf Höhe dieser Kreuzung, sondern auf Höhe der Kreuzung der Traunufer Landesstraße L 563 mit der ereignet hat. Mit dieser bestimmten Feststellung ist sohin der Bw entlastet und seine Version untermauert. Die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist sohin nicht erwiesen. Ob der Bw auf Höhe der Kreuzung L 563 mit der die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen hat ist von der Berufungsinstanz nicht zu untersuchen. Es handelt sich einerseits um eine andere Tatörtlichkeit und andererseits ist die nicht durch das Vorschriftszeichen "Halt", sondern durch das Vorschriftszeichen "Vorrang geben" abgewertet. Abgesehen davon, dass die Verfolgungsverjährungsfrist ohnehin abgelaufen ist, verbietet sich eine Tatauswechslung.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

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