Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108841/5/Fra/Ka

Linz, 10.03.2003

 

 

 VwSen-108841/5/Fra/Ka Linz, am 10. März 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau AB, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. JB, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 14.1.2003, S-20475/02 VP, betreffend Übertretung des § 11 Abs.1 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; die Berufungswerberin hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 11 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 70 Euro (EFS 36 Stunden) verhängt, weil sie am 14.5.2002 um 18.00 Uhr in L nächst Nr. in Fahrtrichtung stadteinwärts als Lenkerin des PKW´s den Fahrstreifen nach rechts gewechselt hat, ohne sich vorher zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen durch den ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

Unstrittig ist, dass die Bw als Lenkerin des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeit und zur angeführten Örtlichkeit an einem Verkehrsunfall ursächlich beteiligt war. Bei diesem Verkehrsunfall wurde sowohl das von der Bw gelenkte Kraftfahrzeug als auch das von Herrn PI gelenkte Kraftfahrzeug mit dem Kz.: beschädigt. Die Bw hat unmittelbar nach diesem Verkehrsunfall die BPD Linz verständigt und sohin die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden (§ 4 Abs.5 StVO 1960) eingehalten. Feststellungen darüber, dass bei diesem Verkehrsunfall auch Personen verletzt worden wären, hat die belangte Behörde nicht getroffen. Aus der Anzeige der BPD Linz - Verkehrsunfallkommando - vom 22.5.2002 ist zwar zu entnehmen, die Bw habe angegeben, ein Schleudertrauma zu haben und sich zu einem Hausarzt zu begeben. Diese Äußerung hat der den Unfall aufnehmende Beamte offensichtlich keinen Glauben geschenkt, indem er feststellte, dass es aufgrund der Angaben der Beteiligten und der festgestellten Beschädigungen an den Fahrzeugen offensichtlich auszuschließen ist, dass bei diesem Anstoß bzw dieser Streifung eine Person verletzt werden konnte. In der Sachverhaltsschilderung befindet sich daher noch folgender Zusatz: "B hat durch die angegebene Verletzung I wissentlich einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt und somit den Tatbestand auf Verdacht der Verleumdung gesetzt. B wurde noch an der Unfallstelle von der Anzeigeerstattung wegen des Verdachtes der Verleumdung in Kenntnis gesetzt."

 

Der Vertreter der Bw hat mit Schriftsatz vom 26.2.2003 dem Oö. Verwaltungssenat mitgeteilt, dass bei dem gegenständlichen Verkehrsunfall bloßer Sachschaden entstanden ist, da weder die Insassen des gegnerischen Fahrzeuges noch die Bw tatsächlich verletzt wurden. Der von der Bw anfangs geäußerte Verdacht eines Schleudertraumes oder etwas Ähnlichem hat sich in der Folge zum Glück nicht erhärtet. Sie nahm auch keine ärztliche Hilfe in Anspruch und ist bei dem gegenständlichen Unfall tatsächlich nicht verletzt worden.

 

Das der Bw zur Last gelegte Verhalten bildet daher im Grunde des § 99 Abs.6 lit.a StVO 1960 keine Verwaltungsübertretung, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 
3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

 
 

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