Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108842/9/Sch/Rd

Linz, 20.03.2003

 

 

 VwSen-108842/9/Sch/Rd Linz, am 20. März 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Dr. Fragner; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Kisch) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des DH vom 21. Jänner 2003 gegen Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. Jänner 2003, S-28.637/02-3, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG), zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis hinsichtlich Faktum 1 im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 20 % der hinsichtlich Faktum 1 verhängten Geldstrafe, ds 436 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 8. Jänner 2003, S-28.637/02-3, über Herrn DH, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs.3 FSG eine Geldstrafe von 2.180 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verhängt, weil er am 27. Juni 2002 um 17.10 Uhr in Linz auf der Linken Brückenstraße stadtauswärts und in weiterer Folge nach rechts in die Finkstraße sowie anschließend bis zum Hause Linke Brückenstraße 24 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen gelenkt habe, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B gewesen zu sein (Faktum 1).

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 218 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Übertretung dem Grunde nach nicht, vermeint aber, ohne dies näher zu begründen, dass die verhängte Geldstrafe "zu hoch angesetzt" sei.

Dazu ist zu bemerken, dass Übertretungen des § 1 Abs.3 FSG, also das Lenken eines KFZ ohne entsprechende Lenkberechtigung, zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften gehören. Es kommt nicht darauf an, ob eine Person allenfalls mit der technischen Handhabung von Fahrzeugen vertraut ist, vielmehr nur darauf, ob eine Lenkberechtigung besteht oder nicht.

 

Der Strafrahmen für derartige Übertretungen beträgt gemäß § 37 Abs.1 iVm Abs.3 Z1 FSG von 363 Euro bis 2.180 Euro.

 

Der Berufungswerber musste in den letzten vier Jahren insgesamt sechsmal wegen einschlägiger Übertretungen bestraft werden. Zuletzt betrug die Strafhöhe bereits 2.000 Euro. Dennoch konnte er nicht davon abgehalten werden, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen. Es muss daher beim Genannten ein außergewöhnliches Maß an Uneinsichtigkeit angenommen werden. Der spezialpräventive Aspekt der Strafe erfordert demnach die Verhängung der Höchststrafe, zumal mildere Strafen bislang beim Berufungswerber offenkundig keinerlei Wirkung gezeigt haben.

 

Weder hat der Rechtsmittelwerber Gründe gegen die Höhe der festgesetzten Geldstrafe vorgebracht noch sind solche, insbesondere in Form von Milderungsgründen, hervorgetreten.

 

Die von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers wurden ebenfalls im Rechtsmittel nicht in Frage gestellt, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden konnten. Das von der Erstbehörde (niedrig) geschätzte monatliche Mindesteinkommen von 720 Euro netto wird ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ermöglichen. Im Falle eines begründeten Antrages kann die Behörde die Bezahlung der Strafe im Ratenwege bewilligen. Bei Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe sieht das Gesetz den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vor.

 

Hinsichtlich der Fakten 2 bis 4 des angefochtenen Straferkenntnisses ergeht aufgrund der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes des Oö. Verwaltungssenates eine gesonderte Entscheidung.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Fragner

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