Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108850/13/Fra/Ka

Linz, 01.08.2003

 

 

 VwSen-108850/13/Fra/Ka Linz, am 1. August 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn GB, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. NN, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 20.1.2003, VerkR96-2048-2002/Ah, wegen Übertretung des KFG 1967,nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10. Juli 2003, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 300 Euro herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen festgesetzt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 30 Euro.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 4 Abs.7a iVm § 102 Abs.1 und im Zusammenhang mit § 82 Abs.5 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 400 Euro (EFS 5 Tage) verhängt, weil er am 8.3.2002 gegen 23.56 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem Zugfahrzeugkennzeichen Anhängerkennzeichen aus Richtung BRD kommend zuletzt auf der Innkreis Autobahn A8 bis auf Höhe des Autobahnkm. 075,600 gelenkt hat, wobei im Zuge einer dort vorgenommenen Abwiegung festgestellt wurde, dass die Summe der Gesamtgewichte des in einem EU-Staat zugelassenen Sattelkraftfahrzeuges von 40 t durch die Beladung um 10.380 kg überschritten wurde; somit hat er vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht dafür gesorgt, dass das Sattelkraftfahrzeug bezüglich der Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Der Bw bringt vor, dass ihm die Abmessungen und Gewichte des von ihm gefahrenen Sattelzuges bekannt gewesen seien. Sein Frachtauftrag sei nur auf die BRD beschränkt gewesen, ein Einfahren nach Österreich sei von ihm abgelehnt worden, da ihm hiefür die erforderlichen Genehmigungen gefehlt haben. Der Disponent der Firma Z aus Österreich, Herr HM, habe ihm mehrfach über Mobiltelefon versichert, dass er an der Grenze - vor der Einreise den geladenen Bagger abladen könne, sodass dieser von einem österreichischen Tieflader - mit entsprechender Genehmigung - übernommen werden könne. Der Disponent - Herr M - sei von ihm über Mobiltelefon von den Abmessungen und Gewicht informiert worden; er sei weiters darüber informiert gewesen, dass für dieses Fahrzeug in Österreich keine gültige Genehmigung vorliegt. Nach einem späteren Telefonat habe ihm Herr M jedoch erklärt, er habe mit dem diensthabenden Beamten gesprochen/geklärt, dass eine Einfahrt nach Österreich zum Abladen der Maschine erlaubt sei. Trotz seiner wiederholten Bedenken habe er ihm zugesichert, er habe alles geregelt und er könne einfahren. Die subjektive Tatseite sei daher nicht erfüllt.

 

In einem ergänzenden Berufungsschriftsatz führt der Bw aus, es sei konkret so gewesen, dass er Disponent in der Firma ist. Die Firma Z Deutschland sei der beste Kunde der Firma und habe am Freitag den Auftrag erteilt, die Fahrt durchzuführen. Wegen dem kurzfristigen Erfordernis, die Fahrt durchzuführen, habe er als Disponent selbst die Fahrt getätigt (selbst auf dem "Kutschbock" Platz genommen). Dabei habe er die Telefonnummer von Herrn M von der Firma Z Deutschland erhalten, welche ihm mit 0043/664/1453732 bekannt gegeben worden sei. Wegen dieser unverzüglich zu veranlassenden Auftragsausführung sei telefonisch die Abklärung vorgenommen und das Vorliegen der Genehmigungen durch Herrn M zugesagt worden. Er verfüge über die entsprechenden Genehmigungen zur Durchführung von Schwertransporten (dem Berufungsschriftsatz hat der Bw auch diese Genehmigungen bzw Bescheide beigelegt). Der Bw verweist auch darauf, dass es sich um Genehmigungen handelt, welche auch mit viel schwereren Transporten durchgeführt werden dürften. Lediglich zum damaligen Zeitpunkt sei - wegen des Zeitdruckes - diese konkrete Bescheidsituation noch nicht vorgelegen. Da er sohin als befähigt für die Durchführung derartiger Spezialtransporte anzusehen sei, sei sohin davon auszugehen, dass es sich zum angeblichen Tatzeitpunkt um ein reines "Formaldelikt" gehandelt habe.

 

Der Bw stellt den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn HM zum Beweis dafür, dass dieser ihm gegenüber angegeben habe, für die behördlichen Genehmigungen anlässlich des Transportes Sorge getragen zu haben, weiters auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, in eventu Aussprache einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG, in eventu Herabsetzung der Geldstrafe auf ein gesetzeskonformes mildes Maß im Sinne des § 20 VStG.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.7.2003.

 

I.4.1. Das Faktum der spruchgegenständlichen Überladung ist unbestritten. Mit dem oa. Vorbringen wird die subjektive Tatseite bestritten. Der Version des Bw steht allerdings die Aussage des Zeugen M im Wesentlichen wie folgt entgegen: Der Zeuge sagte bei der Berufungsverhandlung aus, dass die Firma Z in Deutschland und in Österreich Gerätemietstationen betreibe. Sind in Österreich keine Geräte vorhanden, wird mit der Firma in München telefoniert und dort werden die Maschinen bestellt. Er ist in Österreich nur Empfänger dieser Maschinen und habe keinerlei Einfluss auf Abmachungen. Im konkreten Fall sei es so gewesen, dass der Firma B als Subunternehmer der Auftrag erteilt wurde, eine Maschine von Bayreuth nach Suben zu fahren. Nachdem ursprünglich der Transport um 18.00 Uhr in Österreich hätte sein sollen, entstanden mehrere Telefongespräche mit Herrn GB. Seine Frage an Herrn B war, wann er nach Österreich komme. Es habe sich dann immer wieder verzögert. Er habe Herrn B bei der Waage in Schärding abgeholt. Dort habe sich herausgestellt, dass das Sattelkraftfahrzeug ein Gesamtgewicht von ca. 50 Tonnen hatte. Dies sei bei der Waage in Suben festgestellt worden. Er kenne den Bagger, er wisse wie groß und schwer er ist. Über das Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges habe er nicht Bescheid gewusst. Er gebe den Auftrag an Herrn Müller in München. Wie das mit den einzelnen Transportfirmen laufe, wisse er nicht. Der Auftrag habe jedenfalls gelautet: "Bayreuth-Suben". Er habe mit Herrn B nicht in einem Telefonat geklärt, dass er mit einem Beamten gesprochen hätte, dass eine Einfahrt nach Österreich zum Abladen der Maschine erlaubt ist. Er war zwar bei der Waage und habe mit den Beamten geredet, ob in Österreich abgeladen werden dürfte. Dem Beschuldigten habe er aber nicht zugesichert, dass alles geregelt sei und er mit dem Sattelkraftfahrzeug nach Österreich einfahren dürfe. Zum Inhalt der Gespräche befragt, gab der Zeuge M an, es habe sich immer wieder um die Frage gedreht, wann der Beschuldigte ankomme. Sein Auftrag habe nur die Abholung der Maschine betroffen. Für ihn sei relevant nur der Bagger gewesen. Es komme bei ihm nicht vor, dass als Abladeort die Grenze vereinbart wird. Er schließe aus, dass er den Beschuldigten organisiert hätte, er dürfe in Österreich ohne Genehmigung fahren. Für ihn sei Suben relevant gewesen. Konkret werde eine Abladestelle vereinbart und vom Kunden die Maschinen abgeholt. Dieser hat die Genehmigung für Österreich. Auf die Frage des Bw an den Zeugen, warum er auf ihn an der Grenze gewartet hat, gab der Zeuge an, er übe seit zwölf Jahren diese Tätigkeit aus. Er habe schon Maschinen bekommen, die nicht seiner Vorstellung entsprochen haben. Es ist schon vorgekommen, dass Maschinen nicht in dem Zustand waren, wie sie ihm beschrieben wurden. Er sei daher an Ort und Stelle zur Grenze gefahren.

 

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der Oö. Verwaltungssenat keine Anhaltspunkte dafür finden kann, dass der Zeuge wahrheitswidrig ausgesagt hätte. Die Aussagen des Zeugen waren schlüssig und nachvollziehbar. Schließlich ist noch zu bedenken, dass der Zeuge seine Angaben unter Wahrheitspflicht abgelegt hat, bei deren Verletzung er mit strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätte, während der Beschuldigte aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Position einer derartigen Verpflichtung nicht unterliegt. Er kann sich nach Opportunität verantworten. Auch die Vermutung des Bw, der Zeuge habe deshalb so ausgesagt, weil er Angst vor einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung haben könnte, ist durch nichts begründet. Die Äußerungen des Zeugen M werden daher als erwiesen festgestellt.

 

I.4.2. Dieser Sachverhalt ist wie folgt rechtlich zu beurteilen:

 

Die maßgeblichen hier zur Anwendung kommenden Rechtsvorschriften hat die belangte Behörde der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses unter der Rubrik "Rechtslage" bereits zutreffend dargestellt. Dem Bw war das Gewicht des von ihm gelenkten Sattelkraftfahrzeuges bekannt. Er wusste, dass ein Einfahren nach Österreich infolge einer fehlenden Genehmigung unzulässig war. Zumal sich seine Version, der Zeuge M hätte eine besondere Regelung mit österreichischen Beamten getroffen, als unzutreffend herausstellte, hat er den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt. Strafbar ist nämlich die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges ohne vorherige zumutbare Überprüfung. Zutreffend hat auch die belangte Behörde ausgeführt, dass die Einholung einer allfälligen Bewilligung rechtzeitig zu besorgen gewesen wäre. Der Bw hätte vor Transportbeginn abzuklären gehabt, ob er auf österreichisches Staatsgebiet einfahren muss, um sich die erforderliche Genehmigung zu besorgen.

 

Die Berufung war daher dem Grunde nach als unbegründet abzuweisen.

 

I.4.3. Die belangte Behörde hat die Strafbemessung wie folgt begründet:

 

"Mildernd war lediglich die bisherige Unbescholtenheit zu werten, Erschwerungsgründe fand die Behörde demnach nicht. Die im Spruch verhängte Geldstrafe ist aus general- und spezialpräventiven Gründen jedoch nötig, um Sie künftig von der Begehung solcher Delikte abhalten zu können. Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden wie folgt angenommen: 1.000 Euro monatlich netto, für Gattin zu sorgen, kein Vermögen." Der Bw ist im Berufungsverfahren seinen geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen nicht entgegengetreten, weshalb auch der Oö. Verwaltungssenat diese Verhältnisse seiner Strafbemessung zugrunde legt. Auch im Berufungsverfahren sind keine erschwerende Umstände hervorgekommen. Zutreffend hat die belangte Behörde den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als mildernd gewertet. Der Oö. Verwaltungssenat stellt hiezu fest, dass dieser Umstand besonders positiv für den Bw ins Gewicht fällt, weshalb eine entsprechende Strafreduzierung vorgenommen wurde. Weiters kommt hinzu, dass der Bw als Lenker des in Rede stehenden Sattelkraftfahrzeuges eine relativ geringe Strecke in Österreich gefahren ist. Daraus resultieren relativ unbedeutende nachteilige Folgen. Eine Strafbemessung iSd § 20 VStG - wie vom Bw beantragt - scheidet schon deshalb aus, weil der gesetzliche Strafrahmen keine Mindeststrafe vorsieht. Auch Anhaltspunkte für ein geringfügiges Verschulden, welches Voraussetzung für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG wäre, liegen nicht vor. Der Bw hat mit seiner Argumentation zu erkennen gegeben, dass er sich vor Antritt der Fahrt nicht ausreichend von den oa Erfordernissen überzeugt hat. Es bleibt das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrecht- und Schuldgehalt nicht erheblich zurück. Dies wäre jedoch nach der Judikatur des VwGH Voraussetzung für die Anwendung des Rechtsinstitutes des § 21 VStG.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. F r a g n e r

 
 

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