Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108851/13/Fra/Ka

Linz, 01.08.2003

 

 

 VwSen-108851/13/Fra/Ka Linz, am 1. August 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau SB, verteten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. NN, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 22.1.2003, VerkR96-2049-2002, wegen Übertretung des KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10. Juli 2003, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 500 Euro herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen festgesetzt.

 

II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 50 Euro.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §3 16 und 19 VStG

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.7a und im Zusammenhang mit § 82 Abs.5 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 700 Euro (EFS 10 Tage) verhängt, weil sie als zur Vertretung nach außen berufenes Organ als Geschäftsführerin der Firma O B GmbH, S, die Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen ist, nicht dafür gesorgt hat, dass das Sattelkraftfahrzeug mit dem Zugfahrzeugkennzeichen , Anhänger mit Kennzeichen , bezüglich der Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil am 8.3.2002 gegen 23.56 Uhr im Zuge einer Abwiegung auf der A8 Innkreis Autobahn auf Höhe km 075,600 (Einreisewaage am Autobahngrenzübergang Suben/Inn) festzustellen war, dass die Summe der Gesamtgewichte des in einem EU-Staat zugelassenen Sattelkraftfahrzeuges von 40 t durch die Beladung um 10.380 kg überschritten wurde. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bw bringt im Wesentlichen vor, dass Herrn GB, dem Fahrer, die Abmessungen und Gewichte des von ihm gefahrenen Sattelzuges bekannt gewesen seien. Der Frachtauftrag sei nur auf die BRD beschränkt gewesen. Ein Einfahren nach Österreich sei auch nicht beabsichtigt gewesen, da hiefür die erforderlichen Genehmigungen gefehlt haben. Der Disponent der Firma Z aus Österreich, Herr HM, habe dem Fahrer mehrfach über Mobiltelefon versichert, dass er an der Grenze - vor der Einreise - den geladenen Bagger abladen könne, sodass dieser von einem österreichischen Tieflader - mit entsprechender Genehmigung - übernommen werden könne. Der Disponent - Herr M - sei von den Abmessungen und Gewicht informiert worden; er sei weiters darüber informiert gewesen, dass für dieses Fahrzeug in Österreich keine gültige Genehmigungen vorliegt. Nach einem späteren Telefonat mit dem Fahrer habe Herr M jedoch erklärt, er habe mit dem diensthabenden Beamten gesprochen/geklärt, dass eine Einfahrt nach Österreich zum Abladen der Maschine erlaubt sei. Trotz wiederholten Bedenken des Fahrers habe er zugesichert, er habe alles geregelt und es könne nach Österreich eingefahren werden. Es ermangelt sohin an der Erfüllung der subjektiven Tatseite.

 

Im ergänzenden Schriftsatz werden dieselben Argumente wie im Verfahren VwSen-108850-2003 (Georg B) vorgebracht.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.7.2003 erwogen:

 

Zum Vorbringen der Bw unter Punkt I.2. verweist der Oö. Verwaltungssenat vorerst auf sein Erkenntnis vom 1. August 2003, VwSen-108850/13/Fra/Ka. Mit diesem Erkenntnis wurde die Berufung des Lenkers des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges, Herrn GB, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 20.1.2003, VerkR96-2048-2002/Ah, mit dem er wegen Übertretung des § 4 Abs.7a iVm § 102 Abs.1 und im Zusammenhang mit § 82 Abs.5 KFG 1967 bestraft wurde, dem Grunde nach als unbegründet abgewiesen. Herr Georg B ist daher schuldig, am 8.3.2002 gegen 23.56 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem Zugfahrzeugkennzeichen, Anhängerkennzeichen aus Richtung BRD kommend, zuletzt auf der Innkreisautobahn A8 bis Höhe des Autobahnkm.075,600 gelenkt zu haben, wobei im Zuge einer dort vorgenommenen Abwiegung festgestellt wurde, dass die Summe der Gesamtgewichte des in einem EU-Staat zugelassenen Sattelkraftfahrzeuges von 40 t durch die Beladung um 10.380 kg überschritten wurde; somit hat er vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht dafür gesorgt, dass das Sattelkraftfahrzeug bezüglich der Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht. Der Oö. Verwaltungssenat ging von folgendem Sachverhalt aus:

 

"Das Faktum der spruchgegenständlichen Überladung ist unbestritten. Mit dem oa. Vorbringen wird die subjektive Tatseite bestritten. Der Version des Bw steht allerdings die Aussage des Zeugen M im Wesentlichen wie folgt entgegen: Der Zeuge sagte bei der Berufungsverhandlung aus, dass die Firma Z in Deutschland und in Österreich Gerätemietstationen betreibe. Sind in Österreich keine Geräte vorhanden, wird mit der Firma in München telefoniert und dort werden die Maschinen bestellt. Er ist in Österreich nur Empfänger dieser Maschinen und habe keinerlei Einfluss auf Abmachungen. Im konkreten Fall sei es so gewesen, dass der Firma B als Subunternehmer der Auftrag erteilt wurde, eine Maschine von Bayreuth nach Suben zu fahren. Nachdem ursprünglich der Transport um 18.00 Uhr in Österreich hätte sein sollen, entstanden mehrere Telefongespräche mit Herrn Georg B. Seine Frage an Herrn B war, wann er nach Österreich komme. Es habe sich dann immer wieder verzögert. Er habe Herrn B bei der Waage in Schärding abgeholt. Dort habe sich herausgestellt, dass das Sattelkraftfahrzeug ein Gesamtgewicht von ca. 50 Tonnen hatte. Dies sei bei der Waage in Suben festgestellt worden. Er kenne den Bagger, er wisse wie groß und schwer er ist. Über das Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges habe er nicht Bescheid gewusst. Er gebe den Auftrag an Herrn Müller in München. Wie das mit den einzelnen Transportfirmen laufe, wisse er nicht. Der Auftrag habe jedenfalls gelautet: "Bayreuth-Suben". Er habe mit Herrn B nicht in einem Telefonat geklärt, dass er mit einem Beamten gesprochen hätte, dass eine Einfahrt nach Österreich zum Abladen der Maschine erlaubt ist. Er war zwar bei der Waage und habe mit den Beamten geredet, ob in Österreich abgeladen werden dürfte. Dem Beschuldigten habe er aber nicht zugesichert, dass alles geregelt sei und er mit dem Sattelkraftfahrzeug nach Österreich einfahren dürfe. Zum Inhalt der Gespräche befragt, gab der Zeuge M an, es habe sich immer wieder um die Frage gedreht, wann der Beschuldigte ankomme. Sein Auftrag habe nur die Abholung der Maschine betroffen. Für ihn sei relevant nur der Bagger gewesen. Es komme bei ihm nicht vor, dass als Abladeort die Grenze vereinbart wird. Er schließe aus, dass er den Beschuldigten organisiert hätte, er dürfe in Österreich ohne Genehmigung fahren. Für ihn sei Suben relevant gewesen. Konkret werde eine Abladestelle vereinbart und vom Kunden die Maschinen abgeholt. Dieser hat die Genehmigung für Österreich. Auf die Frage des Bw an den Zeugen, warum er auf ihn an der Grenze gewartet hat, gab der Zeuge an, er übe seit zwölf Jahren diese Tätigkeit aus. Er habe schon Maschinen bekommen, die nicht seiner Vorstellung entsprochen haben. Es ist schon vorgekommen, dass Maschinen nicht in dem Zustand waren, wie sie ihm beschrieben wurden. Er sei daher an Ort und Stelle zur Grenze gefahren.

 

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der Oö. Verwaltungssenat keine Anhaltspunkte dafür finden kann, dass der Zeuge wahrheitswidrig ausgesagt hätte. Die Aussagen des Zeugen waren schlüssig und nachvollziehbar. Schließlich ist noch zu bedenken, dass der Zeuge seine Angaben unter Wahrheitspflicht abgelegt hat, bei deren Verletzung er mit strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätte, während der Beschuldigte aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Position einer derartigen Verpflichtung nicht unterliegt. Er kann sich nach Opportunität verantworten. Auch die Vermutung des Bw, der Zeuge habe deshalb so ausgesagt, weil er Angst vor einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung haben könnte, ist durch nichts begründet. Die Äußerungen des Zeugen M werden daher als erwiesen festgestellt."

 

Dieser Sachverhalt wurde wie folgt rechtlich beurteilt:

 

"Die maßgeblichen hier zur Anwendung kommenden Rechtsvorschriften hat die belangte Behörde der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses unter der Rubrik "Rechtslage" bereits zutreffend dargestellt. Dem Bw war das Gewicht des von ihm gelenkten Sattelkraftfahrzeuges bekannt. Er wusste, dass ein Einfahren nach Österreich infolge einer fehlenden Genehmigung unzulässig war. Zumal sich seine Version, der Zeuge M hätte eine besondere Regelung mit österreichischen Beamten getroffen, als unzutreffend herausstellte, hat er den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt. Strafbar ist nämlich die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges ohne vorherige zumutbare Überprüfung. Zutreffend hat auch die belangte Behörde ausgeführt, dass die Einholung einer allfälligen Bewilligung rechtzeitig zu besorgen gewesen wäre. Der Bw hätte vor Transportbeginn abzuklären gehabt, ob er auf österreichisches Staatsgebiet einfahren muss, um sich die erforderliche Genehmigung zu besorgen."

 

Im gegenständlichen Verfahren wird die Bw als Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden Sattelkraftfahrzeuges für die Überladung verantwortlich gemacht. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis die entsprechenden Rechtsvorschriften sowie die dazu ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wie folgt zitiert:

"Nach § 103 Abs.1 Ziffer KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung entspricht.

Zunächst weist der Verwaltungsgerichtshof (Höchstgericht) darauf hin, dass die Übertretung nach § 103 Abs.1 Ziffer. 1 KFG 1967 idgF ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 darstellt. Bei Ungehorsamsdelikten hat demnach der Täter gemäß § 5 Abs.1 VStG glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

In diesem Falle obliegt es dem Beschuldigten alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Bei Ungehorsamsdelikten belastet demnach der Gesetzgeber den Täter schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld, solange der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die in § 103 Abs.1 Ziffer 1 KFG 1967 normierte Sorgfaltspflicht verlangt zwar nicht, dass der Zulassungsbesitzer selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz entspricht, er hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass Überladungen hintangehalten werden. Hierfür reicht eine bloße Dienstanweisung an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, nicht aus, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist. Darüber hinaus hat sogar der Zulassungsbesitzer die Einhaltung der Dienstanweisungen auch entsprechend zu überwachen.

Wenn dies aufgrund der Größe des Betriebes nicht möglich ist, diese erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat der Zulassungsbesitzer eine andere Person damit zu beauftragen, um z.B. Überladungen zu vermeiden.

Mit der bloßen Behauptung weiterer regelmäßiger Überprüfungen, ohne diese näher zu präzisieren, kann ebenfalls nicht ausreichend glaubhaft gemacht werden, dass den Fahrzeughalter an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im Sinne der Erkenntnisse des VwGH vom 17.1.1990, 89/03/0165, kann nur ein wirksames Kontrollsystem den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung für die vorschriftswidrige Beladung seines Kraftfahrzeuges befreien. Ein solches wirksames Kontrollsystem liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann.

Im übrigen gelten diese gegenständlichen Ausführungen nicht nur für die Überladungen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, sondern auch für andere vorschriftswidrige (technische) Zustände des Fahrzeuges oder eines Anhängers."

 

Der Oö. Verwaltungssenat stellt fest, dass die belangte Behörde die Rechtslage richtig zitiert hat. Die Bw hat weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren dieses Kontrollsystem angesprochen und schon gar nicht konkret dargelegt. Die Bw hat daher die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

I.5. Strafbemessung:

 

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis die Strafbemessung wie folgt begründet:

"Die im Spruch verhängte Geldstrafe ist erforderlich, um Sie künftig von der Begehung solcher Delikte abhalten zu können. Naturgemäß war auch auf das Ausmaß der Überladung Bedacht zu nehmen. Nach hs. Auffassung wird eine geringere Geldstrafe nicht ausreichen, dass Sie für die Einhaltung derartiger Vorschriften sorgen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden wie folgt angenommen: 2.000 Euro monatlich netto, keine Sorgepflichten, kein Vermögen."

 

Die Bw ist im Berufungsverfahren den geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht entgegengetreten. Der Oö. Verwaltungssenat legt daher auch seiner Strafbemessung diese Verhältnisse zugrunde. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Als Milderungsgrund fällt allerdings die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Bw positiv ins Gewicht. Zu diesem Milderungsgrund findet sich im angefochtenen Straferkenntnis keine Begründung. Die Strafe war daher schuldangemessen zu reduzieren. Zutreffend hat die belangte Behörde auch ausgeführt, dass durch die massive Überladung die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird und sich durch derart überladene Schwerfahrzeuge Spurrinnen auf der Fahrbahn bilden. Diese müssen mit hohen Kosten wieder saniert werden. Auch verlängert sich in einer kritischen Verkehrssituation bei überladenen Schwerfahrzeugen der Bremsweg und steigt das Unfallsrisiko damit.

 

Da das gegenständliche Sattelkraftfahrzeug lediglich einige hundert Meter nach Österreich gelenkt wurde, sind die nachteiligen Folgen als relativ unbedeutend zu werten. Auch dies ist ein Grund für die Herabsetzung der Strafe. Einer weiteren Herabsetzung stehen jedoch präventive Überlegungen entgegen. Wie bereits im Verfahren VwSen-108850 - Georg B - ausgeführt, kommt die Anwendung des § 20 VStG schon wegen mangelnder gesetzlicher Mindeststrafe nicht in Betracht. Anhaltspunkte für ein geringfügiges Verschulden ergeben sich durch die Nichtdarlegung des Kontrollsystems nicht. Geringfügiges Verschulden ist jedoch eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG. Eine Ermahnung im Sinne dieser Bestimmung scheidet daher aus.

 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

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