Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108852/2/Ki/Vie/Ka

Linz, 14.03.2003

 

 

 VwSen-108852/2/Ki/Vie/Ka Linz, am 14. März 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn RS gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9.1.2003, Zl. VerkR96-10669-2002, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.
  2. Die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge entfällt.

 

 
Rechtsgrundlage:

Zu I. § 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG, §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.
Zu II. § 66 Abs. 1 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 29.1.2002 vor 16.45 Uhr den PKW mit dem pol. Kz.: in Attnang-Puchheim, M, so aufgestellt, dass ein Straßenbenützer am Wegfahren gehindert wurde. Er habe dadurch § 23 Abs.1 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe von 21 Euro (EFS 12 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 2,10 Euro verpflichtet.

 

2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung. In seinem Rechtsmittel bestritt der Bw im Wesentlichen, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Weiters vertrat der Bw die Ansicht, die angegebene Zeit "vor 16.45 Uhr" sei eine unbestimmte Zeitangabe, somit nicht gültig und unterstreiche somit seine Aussage.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der Rechtsprechung des VwGH (siehe das Erk. eines verstärkten Senates vom 13.6.1984, Slg. Nr.11894/A) ist der Vorschrift des § 44a Z1 VStG dann entsprochen, wenn

a)  im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und

b)  der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z1 VStG genügt oder nicht, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Im Erkenntnis vom 20.3.1991, Zl.90/02/0185 hat der VwGH die Auffassung vertreten, dass durch eine im Bereich weniger Minuten liegende, tatsächlich oder mögliche Ungenauigkeit bei der Angabe der Tatzeit der Beschwerdeführer in seine Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt wäre oder gar die Gefahr einer Doppelbestrafung bestünde.

 

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass laut der Anzeige des GP Attnang-Puchheim vom 4.6.2002 vom Meldungsleger die Tatzeit mit 29.1.2002, 16.45 Uhr angegeben wurde. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wurde die Tatzeit sowohl in der Strafverfügung (als erste Verfolgungshandlung) vom 9.4.2002, Zl.VerkR96-10696-2002, als auch im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis auf "29. 1. 2002 vor 16.45 Uhr" abgeändert. Eine nähere Präzisierung der Tatzeit wurde nicht vorgenommen.

 

Im gegenständlichen Fall handelt es sich hier nicht um eine allenfalls zu vernachlässigende Ungenauigkeit von wenigen Minuten, sondern um eine zeitliche Bandbreite, in welcher es dem Bw möglich war, das ihm zur Last gelegte Delikt zu setzen, nämlich in einem zeitlichen Ausmaß, beginnend von 0.00 Uhr bis 16.45 Uhr des 29.1.2002. Eine eindeutige zeitliche Zuordnung des Deliktes durch die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angegebene Zeitangabe "29.1.2002 vor 16.45 Uhr" ist nicht eindeutig möglich. Da somit die Beschreibung des Tatvorwurfes hinsichtlich der Tatzeit zum angelasteten Delikt nicht den Anforderungen des § 44a Z1 VStG genügt, belastete die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

 

In Anbetracht der mittlerweile eingetretenen Verfolgungsverjährung (§ 31 VStG) ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, den Spruch entsprechend zu modifizieren. Es liegt sohin ein Umstand vor, welcher im gegenständlichen Falle eine Verfolgung ausschließt (§ 45 Abs. 1 Z3 VStG), weshalb - ohne weitere inhaltliche Prüfung des Sachverhaltes - der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. K i s c h

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