Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108856/14/Sch/Pe

Linz, 08.10.2003

 

 

 VwSen-108856/14/Sch/Pe Linz, am 8. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn PD vom 13. Februar 2003, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. GK, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 29. Jänner 2003, VerkR96-15779-2001, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 7. Oktober 2003 zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 80 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 29. Jänner 2003, VerkR96-15779-2001, über Herrn PD, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 400 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil er am 30. September 2002 um ca. 10.20 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der Pyhrnautobahn A9 bei Abkm. 52,66 im Gemeindegebiet von Spital/Pyhrn in Richtung Linz gelenkt habe, wobei er die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 64 km/h überschritten habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 40 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

 

Auch anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung sind keinerlei Gründe zutage getreten, am Ergebnis der gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung mittels Lasergerät zu zweifeln. Diese wurde vom zeugenschaftlich einvernommenen Meldungsleger ausführlich geschildert und kann eine Fehlerhaftigkeit des Gerätes bzw. des Messvorganges ausgeschlossen werden. Auch liegt kein Hinweis vor, der die Annahme einer fälschlichen Zuordnung des Messergebnisses zum Berufungswerber stützen könnte. Wie der Meldungsleger glaubwürdig angegeben hat, war das Fahrzeug des Berufungswerbers zum Messzeitpunkt das einzige im Sichtbereich befindliche und war daher eine Verwechslungsmöglichkeit von vornherein nicht gegeben.

 

Der - schon im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren - beigezogene verkehrstechnische Amtssachverständige hat in seinen schlüssigen Ausführungen dargelegt, dass auch aus fachlicher Sicht keine Einwendungen an der Messung vorgenommen werden können.

 

Laut Aktenlage (Auskunft aus der Zulassungsevidenz) weist das damals vom Berufungswerber verwendete Kfz eine Bauartgeschwindigkeit von 191 km/h auf. Wenn bei der Messung am Gerät ein Wert von 200 km/h festzustellen war, so steht dies nicht im Widerspruch zu dem erwähnten Wert. Ein Kfz kann unter gewissen Umständen durchaus eine höhere als die vom Hersteller vorgegebene Bauartgeschwindigkeit erreichen, wenn verschiedene Faktoren, lebensnah insbesondere die Fahrt auf einem, wenn auch möglicherweise geringen, Gefälle, wie im vorliegenden Fall, gegeben sind.

 

Angesichts dieser Beweislage war der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinreichend ermittelt und würden weitere Beweisaufnahmen, insbesondere die Einvernahme des Lenkers, der - in welchem Abstand auch immer - hinter dem Berufungswerber nachgefahren ist, an der Entscheidung nichts ändern. Ohne die Glaubwürdigkeit dieser Person von vornherein in Abrede zu stellen, können allfällige andere Angaben zur eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers die gegenständliche Lasermessung nicht in Zweifel ziehen.

 

Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle sind. Solche Delikte, besonders wenn die Überschreitung beträchtlich ist, wie im folgenden Fall, stellen häufig nicht nur mehr eine abstrakte, sondern schon eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Auch kann nicht angenommen werden, dass massive Überschreitungen einem Lenker noch versehentlich unterlaufen, vielmehr werden sie in der Regel - zumindest bedingt - vorsätzlich in Kauf genommen.

 

Dem Berufungswerber kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute, vielmehr musste er bereits wegen eines in einem kurzen zeitlichen Abstand zum nunmehrigen Vorfall begangenen gleichartigen Deliktes bestraft werden.

 

Angesichts dieses erschwerenden Umstandes erscheint die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro nicht überhöht, sondern vielmehr geboten, um den Berufungswerber zu bewegen, künftighin doch noch die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten einzuhalten.

 

Die persönlichen Verhältnisse wurden vom Berufungswerber trotz eingeräumter Möglichkeit nicht bekannt gegeben, sodass die Erstbehörde diesbezüglich von einer Schätzung auszugehen hatte, wenngleich sie diese in der Begründung des Straferkenntnisses nicht weiter ausführt. Von der Berufungsbehörde wird angenommen, dass der Rechtsmittelwerber mangels gegenteiliger Hinweise über ein solches Einkommen verfügt, das ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung ermöglichen wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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