Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108863/12/Bi/Sta

Linz, 06.11.2003

 

 

 VwSen-108863/12/Bi/Sta Linz, am 6. November 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Z, vom 19. Dezember 2002 und 10. Februar 2003 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 2. Dezember 2002, VerkR96-5612-2001-OJ/Kr, in der Fassung des zur selben Geschäftszahl ergangenen Berichtigungsbescheides vom 21. Jänner 2003 wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, auf Grund des Ergebnisses der am 30. Oktober 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
 
 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis in den Punkten 2), 3), 4) und 6) aufgehoben und das jeweilige Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.
  2. In den Punkten 1) und 5) wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung von § 102 Abs.1 KFG 1967 zu entfallen hat.

     

  3. In den Punkten 2), 3), 4) und 6) entfällt jeglicher Verfahrenskostenbeitrag.

Der Rechtsmittelwerber hat in den Punkten 1) und 5) zusätzlich zum Verfahrenskostenersatz der Erstinstanz - ds im Punkt 1) 14,50 Euro und im Punkt 5) 3,60 Euro - Beträge von 1) 29 Euro und 5) 7,20 Euro, ds jeweils
20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 2.Alt., 44a Z2, 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 66 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten berichtigten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) Art.7 der EG-VO 3820/85 iVm §§ 102 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967, 2) und 3) jeweils Art.15 Abs.1 der EG-VO 3821/85 iVm §§ 102 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967, 4) Art.15 Abs.2 der EG-VO 3821/85 iVm §§ 102 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967, 5) Art.15 Abs.5 der EG-VO 3821/85 iVm §§ 102 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967 und 6) Art.15 Abs.7 der EG-VO 3821/85 iVm §§ 102 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1)
145 Euro (48 Stunden EFS), 2), 3) und 5) je 36 Euro(12 Stunden EFS), 4) 72 Euro (24 Stunden EFS) und 6) 36 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am
6. November 2001 um 15.25 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, und, auf der Mühlkreisautobahn A7 in Fahrtrichtung Freistadt bei Strkm 26.000 gelenkt habe, wobei bei der Kontrolle festgestellt worden sei, dass er als Lenker des angeführten Sattelkraftfahrzeuges, welches der Güterbeförderung diene und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteige,

  1. am 5.11.2001 nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt habe, da eine Lenkzeit von 7 Stunden und
    27 Minuten vorgelegen habe und keine Lenkpause,
  2. am 5.11.2001 und
  3. am 6.11.2001 jeweils ein verschmutztes und beschädigtes Schaublatt verwendet habe,
  4. vom 5.11.2001 auf den 6.11.2001 ein Schaublatt länger als einen Tag verwendet habe,
  5. am 6.11.2001 auf dem Schaublatt bei Beginn der Benutzung den Vornamen nicht eingetragen habe und
  6. das Schaublatt des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren sei, nicht mitgeführt und somit dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt habe.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von 39,70 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 30. Oktober 2003 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw und des Meldungslegers GI S (Ml) durchgeführt; der Vertreter der Erstinstanz war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Schaublätter seien nicht verschmutzt gewesen. Vielmehr sei die Anzeige unrichtig und unvollständig, was sich schon daraus ersehen lasse, dass das Kennzeichen unrichtig sei. Wenn die Behörde ein unrichtiges Kennzeichen verfolge, werde einfach berichtigt; wenn aber er auf einem Schaublatt das Datum oder den Kilometerstand nicht eintrage, habe er ein Verfahren wegen Urkundenfälschung am Hals. Die Durchführung einer Verhandlung wurde beantragt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw gehört, die Ausführungen der Erstinstanz berücksichtigt und der Meldungsleger, ein Beamter der Autobahngendarmerie Neumarkt/Mühlkreis, zeugenschaftlich einvernommen wurde. Eingesehen wurden weiters die von diesem mit der Anzeige vorgelegten Originalschaublätter vom 5. und 6. November 2001.

 

In der Verhandlung stellte sich heraus, dass schon bei der Anhaltung zwischen dem Bw und dem Ml offenbar wegen Bemerkungen des damaligen Beifahrers ein angespannter Ton herrschte, wobei der Bw dem Ml vorwarf, besonders genau kontrolliert zu haben, was dieser gar nicht abstritt. Im Übrigen lässt sich aus den Schaublättern eindeutig nachvollziehen, dass die vom Ml angezeigten und in den Schuldspruch des Straferkenntnisses übernommenen Punkte im Wesentlichen zutrafen. Nicht zutreffend war aber der Schuldvorwurf im Punkt 3) des Straferkenntnisses, zumal der Ml bestätigte, er habe das Schaublatt vom 6.11.2001 aus dem Fahrtenschreiber genommen und es sei weder verschmutzt noch beschädigt gewesen. Er habe vielmehr das Schaublatt vom 5.11.2001 und andere in einer Schachtel aufbewahrte Schaublätter gemeint. Andere Lenker benutzten dazu eine Plastikdose mit Deckel, die Verschmutzungen oder Beschädigungen verhindere. Am Schaublatt vom 5.11.2001 seien genau im sensiblen Bereich der Geschwindigkeitsaufzeichnungen Kratzer und Striche erkennbar, die die Leserlichkeit beeinträchtigten. Es sei durchaus üblich, wenn der Lenker am Ende des 24 Stunden-Zeitraumes als Beifahrer fungiere, das Schaublatt vor dem Ablauf der Frist herauszunehmen und auf der Rückseite handschriftliche Aufzeichnungen zu machen. 10 Minuten-Pausen seien noch nicht als Pausen anzusehen, sodass sich für 6.11.2001 eine durchgehende Lenkzeit von ca 7,5 Stunden ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Pause von 45 Minuten ergebe. Der Ml hat bei der Amtshandlung im Fahrzeug befindliche Schaublätter auf den Namen "N Z" kopiert und ausgeführt, die Schaublätter von N Z und dem Bw vom 6.11.2001 stimmten insofern überein, als beide um 7.00 Uhr eingelegt worden seien, wobei N Z die Lenkerin und der Bw Beifahrer gewesen sei. Aus dem Schaublatt des Bw lasse sich ersehen, dass dieser kurz nach 13.00 Uhr sein Schaublatt in die Fahrerlade eingelegt habe.

Der Bw hat bestätigt, er sei am Vorfallstag und auch in der Woche zuvor mit seiner Tochter N Z gefahren, die offenbar irrtümlich beim Aussteigen am 6.11.2001 anstelle ihres eigenen Schaublattes seines der Vorwoche mitgenommen habe. Gleichzeitig habe sie aber ihr in der Beifahrerlade liegendes Schaublatt vergessen, sodass dieses vom Ml gefunden worden sei, obwohl ein anderer Beifahrer anwesend gewesen sei. Den Vornamen habe er am 6.11.2001 in der Eile hinzuschreiben vergessen. Dass er handschriftliche Aufzeichnungen machen könne, habe ihm niemand gesagt. Er habe am 5.11.2001 den 24 Stunden-Zeitraum als Beifahrer seiner Tochter beendet und nicht während der Fahrt das Schaublatt herausnehmen können. Im Übrigen habe er an diesem Tag ohnehin mehrere 10 Minuten-Pausen gemacht, wenn auch nicht die vorgeschriebenen 45 Minuten auf einmal. Das Schaublatt vom 5.11.2001 habe zwar Kratzer, sei deswegen aber doch noch leserlich.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl.Nr.L370 vom 31. Dezember 1985, S1 sowie der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl.Nr.L370 vom 31. Dezember 1985, S8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr.3572/90, Abl.Nr.L353 vom 17. Dezember 1990, S12, zuwiderhandelt.

 

Zu Punkt 1):

Gemäß Art.7 Abs.1 VO (EWG) Nr. 3820/1985 ist nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung kann diese Unterbrechung durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Abs.1 eingehalten wird.

 

§ 102 Abs.1 3.Satz KFG 1967 wird insoweit in seiner Geltung verdrängt (vgl VwGH v 21.4.1999, 98/03/0356, v 23.2.2001, 99/02/0057).

Daraus folgt, dass der Bw nach Beginn des Lenkens um ca 1.20 Uhr des 5.11.2001 durch die Einhaltung von zwei 10 Minuten-Pausen um 3.00 Uhr und 4.50 Uhr keine Pausen im Sinne des Art.7 Abs.2 der genannten Verordnung gemacht hat, weil Pausen unter 15 Minuten nicht als solche zu werten sind. Er hätte daher entweder die beiden Pausen auf jeweils 15 Minuten ausdehnen und nach 4,5 Stunden, dh um 5.50 Uhr, erneut eine 15minütige Pause machen müssen oder um 5.50 Uhr eine 45minütige Unterbrechung. Er hat aber von 1.20 Uhr bis 8.45 Uhr mit nur vier 10 Minuten-Pausen gelenkt und damit eine durchgehende Lenkzeit von 7 Stunden 25 Minuten, weil die kurzen Pausen nicht als Unterbrechung der Lenkzeit zu werten sind.

Er hat damit den ihm nunmehr unter Wegfall der Zitierung des § 102 Abs.1 KFG vorgeworfenen Tatbestand zweifellos erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, wobei ihm auch kein Rechtsirrtum zugestanden werden kann, weil er sich als Berufskraftfahrer über für ihn geltende gesetzliche Bestimmungen zu informieren hat. Auch sein Argument, der Ml sei besonders pingelig gewesen, andere Beamte würden 10 Minuten als Pause anerkennen, vermag ihn nicht zu entschuldigen.

Dass das Kennzeichen des Sattelzugfahrzeuges von der Erstinstanz berichtigt wurde, war nicht rechtswidrig, weil dem Bw in der innerhalb der Sechs-Monats-Frist des § 31 Abs.2 VStG ergangenen Strafverfügung vom 29. April 2002 ein ordnungsgemäßer Tatvorwurf gemacht wurde, der Bw dadurch nicht in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt und vor Doppelbestrafung geschützt war.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 2.180 Euro Geldstrafe bzw im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Der Bw ist zu 40 % Versehrtenrentner, hat nunmehr ein Einkommen von 700 Euro monatlich, ist vollbeschäftigt, derzeit wegen eines Arbeitsunfalles im Krankenstand, und für seine Gattin sorgepflichtig.

Er weist bei der BH Gmünd insgesamt 6 Vormerkungen im Zusammenhang mit Schaublättern auf, die als erschwerend zu werten waren. Zu betonen ist, dass es nicht darum geht, den Bw wirtschaftlich zu schädigen, sondern allein um die Einhaltung der vorgeschriebenen Pausen, die der Erholung und Aufrechterhaltung der Konzentrationsfähigkeit des Lenkers dienen. Derartige Lenkzeiten sind im Hinblick auf die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer wie des Bw selbst nicht förderlich.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist eine Herabsetzung der im Punkt 1) des Straferkenntnisses verhängten Strafe nicht gerechtfertigt; eine Überschreitung des Ermessensspielraumes, der der Erstinstanz bei der Strafbemessung zukommt, ist nicht zu erblicken. Es steht dem Bw aber selbstverständlich frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

 

Zu den Punkten 2), 3), 4) und 6):

Gemäß Art.15 Abs.1 EG-VO 3821/85 dürfen die Fahrer keine angeschmutzten oder beschädigten Schaublätter verwenden. Die Schaublätter müssen deshalb in angemessener Weise geschützt werden. Wird ein Schaublatt, welches Aufzeichnungen enthält, beschädigt, so haben die Fahrer das beschädigte Schaublatt dem ersatzweise verwendeten Reserveblatt beizufügen.

Gemäß Art.15 Abs.2 EG-VO 3821/85 benutzen die Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitzeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden ...

Gemäß Art.15 Abs.7 EG-VO 3821/85 muss der Fahrer dem zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit das Schaublatt für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 2.Alt. VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens, nämlich sowohl der Zeugenaussage des Ml und der Einsichtnahme in das Originalschaublatt, ist eine Beschädigung oder Verschmutzung des Schaublattes vom 6.11.2001, das der Ml direkt aus dem Fahrtenschreiber entnommen hat, nicht zu erblicken. Im Punkt 3) war daher mit Verfahrenseinstellung vorzugehen.

 

Anders ist das Schaublatt vom 5.11.2001 - Punkt 2) des Straferkenntnisses - zu beurteilen, zumal sich darauf tatsächlich Striche im Bereich der Geschwindigkeitsaufzeichnungen ersehen lassen, die zwar im konkreten Fall die Leserlichkeit (noch) nicht beeinträchtigen, aber als Beschädigung anzusehen sind.

Dass laut Tatvorwurf im Punkt 4) das Schaublatt vom 5.11.2001 über 24 Stunden hinaus verwendet wurde - die Aufzeichnungen laufen rundum - steht ebenfalls unbestritten fest.

Der Bw konnte - Punkt 6) - bei der Amtshandlung das Schaublatt des letzten Tages der Vorwoche, an dem er gefahren war, nicht vorlegen, weil es nach seinen Aussagen seine Tochter irrtümlich mitgenommen hatte. Damit hat er aber den Tatvorwurf nicht bestritten, auch wenn er im Ergebnis geringfügiges Verschulden geltend macht.

 

Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass der Bw die jeweiligen Tatbestände erfüllt hat, allerdings können über ihn keine Strafen verhängt werden:

§ 134 Abs.1 KFG 1967 weist nur Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EGW) Nr.3572/90, Abl. Nr. L353 vom 17. Dezember 1990, S12, als Verwaltungsübertretung aus.

Die Verordnung (EG) Nr.2135/98 vom 24. September 1998 trat am 10. Oktober 1998 in Kraft und hat Art.15 Absätze 1, 2 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 geändert. Mangels Novellierung des § 134 Abs.1 KFG ist das tatbestandsmäßige Verhalten des Bw nicht mit Strafe bedroht, zumal § 134a KFG 1967 ("Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.") nicht für Verweise auf Verordnungen, internationale Abkommen, EG-RL, EG-VO, ECE-R oder ÖNORMEN gilt (vgl G, KFG, 5. Auflage, Wien 1998, S 909; ebenso VwSen-107992/2/SR/Ri vom 7.1.2002, uva).

 

Auf dieser Grundlage war mit der Verfahrenseinstellung gemäß § 45 Abs.1 Z1 2.Alt. VStG vorzugehen.

 

Zu Punkt 5):

Gemäß Art.15 Abs.5 lit.a EG-VO 3821/85 hat der Fahrer auf dem Schaublatt bei Beginn der Benutzung des Blattes seinen Namen und Vornamen einzutragen.

Dass das Schaublatt vom 6.11.2001 den Vornamen des Bw vermissen lässt, steht unbestritten fest. Eile ist diesbezüglich kein Argument, noch dazu, wenn es mehrere Lenker mit dem gleichen Familiennamen gibt, die abwechselnd lenken.

Der Bw hat daher auch diesen Tatbestand - unter Wegfall der Zitierung des § 102 Abs.1 KFG - erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist, er aber wegen der Namensgleichheit zu besonderer Sorgfalt verpflichtet ist.

 

Zur Strafbemessung ist auf die Ausführungen zu Punkt 1) zu verweisen, wobei zu betonen ist, dass die Geldstrafe von 36 Euro ebenso wie die Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden den Kriterien des § 19 VStG angemessen entsprechen.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz in den Punkten 1) und 5) bzw dessen Entfall in den Punkten 2), 3), 4) und 6) ist gesetzlich begründet.

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung ist der Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit 20 % der verhängten Strafe zu bemessen...

Daraus folgt, dass der Bw im Punkt 1) zusätzlich zur Geldstrafe von 145 Euro Verfahrenskostenbeiträge von 14,50 Euro (Erstinstanz) und 29 Euro (UVS), dh insgesamt 188,50 Euro, im Punkt 5) zur Geldstrafe von 36 Euro für die Erstinstanz 3,60 Euro und für den UVS 7,20 Euro, insgesamt 46,80 Euro, zu tragen hat.

 

 

 

 

 



Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 
 

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