Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108864/7/Ki/Pe

Linz, 08.01.2004

 

 

 VwSen-108864/7/Ki/Pe Linz, am 8. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn MS, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. CS, vom 26.2.2003 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6.2.2003, Gz.: 330129856, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten-beiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 6.2.2003, Gz.: 330129856, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 8.6.2001 um 11.00 Uhr in Linz, Schörgenhubstraße (Straße iSd StVO) das Kraftfahrzeug Alfa Romeo, Begutachtungsplakette, ehem. Kennzeichen ohne Kennzeichen abgestellt, obwohl dies gemäß § 82 Abs.2 StVO 1960 nur mit einer - nicht vorliegenden - Bewilligung nach dieser Norm erlaubt ist. Er habe dadurch § 82 iVm § 99 StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.d StVO wurde eine Geldstrafe in Höhe von 72,67 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 7,26 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 26.2.2003 Berufung mit dem Antrag, der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Im Wesentlichen wird argumentiert, dass das Fahrzeug auf einem Parkplatz abgestellt gewesen sei und dieser Parkplatz eine Beschilderung aufwies, wonach dieser der ausschließlichen Benützung der Berechtigten vorbehalten sei bzw. dass es sich bei dem Parkplatz um Privatgelände handle.

 

I.3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung der Verhandlung beantragt hat.

 

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs.1 VStG hat die Behörde von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Im gegenständlichen Falle wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe entgegen § 82 StVO 1960 ein Kraftfahrzeug ohne Kennzeichen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche (Straße iSd StVO) abgestellt.

 

Dagegen wendet der Berufungswerber ein, dass es sich beim Abstellplatz um ein Privatgelände handeln würde.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat den Magistrat der Landeshauptstadt Linz im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ersucht, einen Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis der betreffenden Katastralgemeinde, aus welchem ersichtlich ist, auf welchem Grundstück das bezeichnete Kraftfahrzeug tatsächlich abgestellt war bzw. aus dem weiter ersichtlich ist, ob es sich bei dem Grundstück tatsächlich um öffentliches Gut handelt bzw. wer sonst Eigentümer des Grundstückes ist, vorzulegen.

 

Trotz mehrmaliger Urgenz ist der Magistrat der Landeshauptstadt Linz diesem Ersuchen der Berufungsbehörde nicht nachgekommen, letztlich wurde auch ein Schreiben vom 4.11.2003, wonach ein letztmaliges Ersuchen erging, nicht beantwortet.

 

Gemäß § 51d VStG ist Partei des Berufungsverfahrens auch die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

 

Gemäß dieser ausdrücklichen Bestimmung ist sohin der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (Magistrat) neben dem Beschuldigten Partei des gegenständlichen Berufungsverfahrens.

 

Wenn auch grundsätzlich der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln ist, so korrespondiert diesem Grundsatz dennoch eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes (VwGH 22.11.1994, 94/11/0110 u.a.). In Anbetracht dessen, dass trotz mehrmaligen Ersuchens die entsprechenden Unterlagen bzw. Auskünfte durch den Magistrat der Landeshauptstadt Linz nicht übermittelt wurden, ist es der Berufungsbehörde nicht möglich, die Angaben des Berufungswerbers, wonach es sich beim Abstellplatz um ein Privatgelände handelt, zu widerlegen.

 

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist daher davon auszugehen, dass dem Beschuldigten die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht erwiesen werden kann.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG war daher der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

Beschlagwortung:

Auch belangte Behörde ist Partei des Berufungsverfahrens und es obliegt ihr sohin eine Mitwirkungspflicht

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