Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108868/2/Ki/Vie/Ka

Linz, 25.03.2003

 

 

 VwSen-108868/2/Ki/Vie/Ka Linz, am 25. März 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn Dipl.-Ing. RS, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 20.1.2003, Zl. VerkR96-7991-2002 Ga/Ses, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

  1. Bezüglich der Fakten 1, 2, 3 und 4 wird die Berufung hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen.
  2. Hinsichtlich der Strafe werden die gemäß § 99 Abs. 3 lit a StVO 1960 verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen bezüglich Faktum 1 auf 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden), bezüglich Faktum 2 auf 100 (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden), bezüglich Faktum 3 auf 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 45 Stunden) und bezüglich Faktum 4 auf 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) herabgesetzt.

  3. Bezüglich der Fakten 1, 2, 3 und 4 werden die Beiträge des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens auf 10 Euro (Faktum 1), 10 Euro (Faktum 2), 15 Euro (Faktum 3) bzw. 10 Euro (Faktum 4), das sind insgesamt 45 Euro, herabgesetzt; zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist hinsichtlich aller angeführten Fakten kein Beitrag zu leisten.

 

 
Rechtsgrundlage:

Zu I. § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.
Zu II. §§ 64 Abs. 1 und 2 und 66 Abs. 1 VStG
 
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

I.

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 5. 11. 2002 den PKW mit dem pol. Kz.: auf der A 1 in Richtung Salzburg gelenkt, wobei er

Faktum1)

im Gemeindegebiet von Sipbachzell um 11.30 Uhr bei km 191.000 die durch das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten hat (gefahrene Geschwindigkeit: 122 km/h);

Faktum 2)

im Gemeindegebiet von Sattledt um 11.31 Uhr bei km 193,800 die durch das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten hat (gefahrene Geschwindigkeit: 141 km/h);

Faktum 3)

im Gemeindegebiet von Sattledt um 11.31 Uhr bei km 194.000 die durch das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten hat (gefahrene Geschwindigkeit: 137 km/h);

Faktum 4)

im Gemeindegebiet von Sattledt um 11.31 Uhr bei km 194.200 die durch das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h überschritten hat (gefahrene Geschwindigkeit: 105 km/h).

 

Er habe dadurch jeweils § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 iVm § 99 Abs. 3 lit a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurden über ihn Geldstrafen zu Faktum 1 von 159 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage), zu Faktum 2 von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage), zu Faktum 3 von 260 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) sowie zum Faktum 4 von 180 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt.

 

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von insgesamt 74,90 Euro verpflichtet.

2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung.

In seinem Rechtsmittel bestreitet der Bw keinesfalls, durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Verkehrsverstöße begangen zu haben. Er widerspreche jedoch der Auffassung, dass es sich bei den Nummern 2, 3 und 4 um drei getrennte Tatbestände handle. Vielmehr handle es sich um eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h, welche, wie auf Autobahnen üblich, nur gestaffelt erreicht werden könne.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker eines Fahrzeuges die im Bereich des Vorschriftzeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschreitet.

Entgegen der Rechtsmeinung des Berufungswerbers sind die in den einzelnen Fakten vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht als Dauerdelikt zu betrachten. Es handelt sich um unterschiedlich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeiten, sodass in diesen Fällen ungeachtet des Umstandes, dass die Geschwindigkeitsüberschreitungen im Zuge einer einzigen Fahrt begangen wurden, verschiedene Delikte vorliegen, die getrennt zu bestrafen sind (vgl. hiezu das Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 25.10.1989, 89/03/0145 ua).

Hinsichtlich der in Rede stehenden Fakten 1, 2, 3 und 4 des angefochtenen Straferkenntnisses ist als erwiesen anzunehmen, dass der Berufungswerber die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten in den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellten Ausmaßen überschritten hat und wird dies von ihm auch keinesfalls bestritten. Der Berufungswerber hat daher die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch zu vertreten.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Was die Strafbemessung anbelangt, so handelt es sich laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäss obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Diesem Gebot ist die Erstbehörde nur teilweise nachgekommen. In der Begründung des bekämpften Bescheides wurde u.a. angeführt, die verhängte Strafe sei unter Bedachtnahme auf § 19 VStG bemessen worden. Daraus lässt sich zumindest implizit ableiten, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt wurden. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist aus dem Verwaltungsakt der Erstbehörde ersichtlich, dass der Berufungswerber über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro verfügt, für ein Kind sorgepflichtig ist und als Vermögen ein Haus angeführt hat. Als mildernd wurde auf die bisherige Unbescholtenheit im Verwaltungsbezirk der BH Wels-Land; als straferschwerend auf den Unrechtsgehalt der Taten hingewiesen, ohne allerdings diesen Umstand näher darzulegen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat nun die einzelnen Bestrafungen tat- und schuldangemessen festgelegt, wobei einerseits das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitungen zu berücksichtigen war. Andererseits war aber auch darauf Bedacht zu nehmen, dass nach dem Inhalt der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für OÖ., Verkehrsabteilung, vom 10. 11. 2002 zum Tatzeitpunkt kein erhöhtes Verkehrsaufkommen herrschte. Zu berücksichtigen ist nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates das einsichtige Verhalten des Berufungswerbers, ferner der Umstand, dass im Falle der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit in dem im gegenständlichen Fall überschrittenen Höchstausmaß (von 57 km/h) bei Wegfall der Geschwindigkeitsbeschränkungen ein deswegen verhängter Strafbetrag auch nicht annähernd in einer Höhe von 749 Euro bemessen worden wäre. Wenn auch nicht ausdrücklich strafmildernd iSd § 19 Abs.2 VStG iVm den Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB, so kann dem Berufungswerber auch zugute gehalten werden, dass er letztlich die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen eingestanden hat.

Weitere Milderungs- bzw. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VSTG maßgebender Bemessungsgründe sind daher die nunmehr verhängten Strafen dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden angemessen. Das Ausmaß der gemäß § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretungen. Eine weitere Herabsetzung ist im vorliegenden Falle sowohl aus generalpräventiven als auch insbesondere aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. K i s c h

 
 

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