Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108870/2/Fra/Ka

Linz, 14.01.2004

 

 

 VwSen-108870/2/Fra/Ka Linz, am 14. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau Dr. BC, vertreten durch Herren RAe Dr. F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 11.2.2003, VerkR96-3745-2002, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 20 Euro herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden festgesetzt. Der Antrag auf Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG wird abgewiesen.

 

II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Der Kostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe, ds 2 Euro.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16 und 19 VStG; § 21 Abs.1 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 36 lit.e KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 36 Euro (EFS 12 Stunden) verhängt, weil sie am 12.2.2002 um 09.36 Uhr den PKW, Kz.: in Linz, Huemerstraße gegenüber Nr.5, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet hat, ohne dass an diesem eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war, da die Gültigkeit der Plakette Nr. JUT9572 mit Lochung 9/01 abgelaufen war. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Über die dagegen rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Die Bw bestreitet die ihr zur Last gelegte Übertretung dem Grunde nach nicht. Sie ist der Meinung, es lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 VStG vor. Die Berufung wird daher als gegen die Strafhöhe gerichtet gewertet. Ihr Verschulden sei deswegen geringfügig, als die gesetzliche Frist zur Begutachtung nach § 57a KFG 1967 bloß um 12 Tage überschritten war. Eine Verwaltungsübertretung beginne erst bei Überschreitung dieses Zeitraumes. Bei einer Begutachtung innerhalb des Zeitraumes liege von Vornherein kein strafbares Handeln vor. Damit könne also der Zeitraum als solcher nicht für die Wertung des Verschuldens der Verwaltungsübertretung herangezogen werden. Die Wertung könne sich nur auf den strafbaren Zeitrahmen außerhalb der gesetzlichen Frist beziehen. Dieser Zeitrahmen sei lediglich um 12 Tage überschritten worden. Sie habe am 13.2.2002 die "Pickerlüberprüfung" nachgeholt, wobei das Pickerl problemlos und ohne dass Mängel vorhanden gewesen wären, erteilt werden konnte. Es sei daher von den Voraussetzungen des § 21 VStG auszugehen.

 

Den Ausführungen der Bw ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 36 lit.e KFG 1967 das Lenken eines Fahrzeuges ohne gültige Begutachtungsplakette verboten sein soll, damit stets leicht festgestellt werden kann, ob die vorgeschriebenen Fristen für die wiederkehrende Begutachtung eines im Verkehr befindlichen Fahrzeuges eingehalten wurden. Der Zweck der übertretenen Norm besteht sohin in der leichten Feststellung der oben genannten Frist. Die Bw hat kein Argument vorgebracht, dass die Einhaltung der lit.e des § 36 KFG ihr eine besondere Aufmerksamkeit abverlangt hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Sie hat diesbezüglich keinen einzigen Grund vorgebracht. Das Verschulden der Bw kann daher nicht als geringfügig gewertet werden, weshalb die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG ausscheidet.

 

Die Strafe war jedoch herabzusetzen, weil die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis davon ausgegangen ist, dass keine Milderungsgründe vorliegen. Aus dem Akt ist nicht zu entnehmen, dass die Bw verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufweist. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher davon aus, dass sie verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Dieser Umstand fällt besonders positiv ins Gewicht. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die belangte Behörde hat der Strafbemessung ein Einkommen der Bw von ca. 1.000 Euro monatlich, keine Sorgepflichten sowie Vermögenslosigkeit zugrunde gelegt. Die Bw ist dieser Schätzung nicht entgegengetreten, weshalb auch der Oö. Verwaltungssenat von diesen Verhältnissen ausgeht. Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und ist eine weitere Herabsetzung schon aus präventiven Gründen nicht vertretbar.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

 
 

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