Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108872/4/Fra/Ka

Linz, 14.01.2004

 

 

 VwSen-108872/4/Fra/Ka Linz, am 14. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn Ing. KB, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 6.2.2003, VerkR96-10965-2002 Sö, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds. 10 Euro, zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 50 Euro (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er am 10.3.2002 um 00.04 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in Wartberg/Kr., A9, km. 10,600, in Richtung Kirchdorf/Kr. gelenkt und die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" missachtet hat, da er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 22 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

I.3.1. Am 10.3.2002 um 00.04 Uhr wurde das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen auf der A9, Strkm. 10,600, Fahrtrichtung Liezen, mit einer Geschwindigkeit von 129 km/h gemessen. Abzüglich der Verkehrsfehlergrenze ergibt dies eine gefahrene Geschwindigkeit von 122 km/h. Die Lenkeranfrage der belangte Behörde vom 10.6.2002 beantwortete der Bw dahin, dass er das Fahrzeug selbst gelenkt hat. Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 3.7.2002, mit der dem Bw die selbe Verwaltungsübertretung wie im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen wird, beeinspruchte der Bw. Die belangte Behörde leitete darauf das ordentliche Ermittlungsverfahren ein. Das LGK für Oö. teilte mit Schreiben vom 31.7.2002 der belangten Behörde mit, dass das Kennzeichen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges richtig abgelesen wurde, weiters wurden die Radarfotos sowie der Eichschein des Radarmessgerätes vorgelegt. Aus diesem ergibt sich, dass das Gerät zur Tatzeit gültig geeicht war. Am 3.10.2002 wurde der Bw von der BPD Graz niederschriftlich einvernommen. Es wurde ihm der Akteninhalt zur Kenntnis gebracht. Weiter wurde ihm zur Erstellung einer Äußerung eine Frist von zwei Wochen gewährt. Bis zur Erlassung des Straferkenntnisses gab der Bw keine Stellungnahme ab.

 

Die oa Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und sind unstrittig.

 

I.3.2. Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel zutreffend vor, dass in der Strafverfügung vom 3.7.2002 keine Richtungsfahrbahn angegeben ist. Es sei ihm eine entsprechende Verteidigungsmöglichkeit gegen den Tatvorwurf wegen mangelnder Angabe der Richtungsfahrbahn nicht möglich gewesen. Nach Rücksprache mit einem Bekannten sei er sich nun sicher, zum Tatzeitpunkt kurz nach den Radionachrichten Richtung Wels gefahren zu sein. Er könne daher das Delikt zu diesem Zeitpunkt auch objektiv nicht gesetzt haben.

 

Zu diesem Vorbringen wird seitens des Oö. Verwaltungssenates festgestellt: Bei Verstößen gegen Geschwindigkeitsbeschränkungen ist im Spruch des Bescheides die Fahrtrichtung nur dann anzugeben, wenn bezüglich beider Fahrtrichtungen verschiedene Höchstgeschwindigkeiten verordnet sind (vgl. ua. VwGH vom 17.5.1989, 88/03/0254). Da an der Tatörtlichkeit in beiden Fahrtrichtungen eine 100 km/h Beschränkung verordnet ist, wäre es sohin nicht rechtswidrig, wenn im Spruch bzw in den vorangegangenen Verfolgungshandlungen die Fahrtrichtung nicht angeführt worden wäre. Würde man diese Auffassung nicht teilen, wäre die vom Bw relevierte Verfolgungsverjährung dennoch nicht eingetreten, weil die belangte Behörde mit dem Rechtshilfeersuchen vom 5.8.2002, VerkR96-10965-2002 Sö, an die BPD Graz eine rechtzeitige und taugliche Verfolgungshandlung mit der Angabe der zutreffenden Fahrtrichtung gesetzt hat. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass in der Lenkeranfrage vom 10.6.2002, VerkR96-10965-2002, die Fahrtrichtung Liezen angeführt ist. Entgegen der Auffassung des Bw ist daher Verfolgungsverjährung nicht eingetreten.

 

Zur Behauptung des Bw, er sei sich nach Rücksprache mit einem Bekannten nunmehr sicher, zum Tatzeitpunkt nach den Radionachrichten in Richtung Wels gefahren zu sein, weshalb er das Delikt zu diesem Zeitpunkt auch objektiv nicht gesetzt haben könne, wurde er mit hg. Schreiben vom 12.3.2003, VwSen-108872/2/Fra/Ka, ersucht, den Namen und die Anschrift dieses Bekannten bekanntzugeben. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung langte keine Äußerung des Bw beim Oö. Verwaltungssenat ein. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher davon aus, dass es sich bei dem oa Vorbringen des Bw um eine Schutzbehauptung handelt, dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass er die Lenkeranfrage am 10.6.2002, in der die Fahrtrichtung Liezen angegeben ist, insofern beantwortet hat, als er sich selbst als Lenker bezeichnet hat.

 

Der Bw hat sich in keinem Zeitpunkt des Verfahrens darauf berufen, dass das verwendete Radarmessgerät nicht funktionstüchtig gewesen oder aus bestimmten Gründen die Messung nicht einwandfrei erfolgt sei. Da hiefür auch nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt besteht, ist die Messung beweiskräftig. Der Bw hat auch keine Gründe glaubhaft gemacht, die Fahrlässigkeitsvermutung des § 5 Abs.1 2. Satz VStG entkräften würde. Er hat sohin, da es ihm auch nicht gelungen ist, seine Lenkereigenschaft in Zweifel zu ziehen, die Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

I.4. Strafbemessung:

 

Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass der Bw ein monatliches Nettoeinkommen von 1.200 Euro bezieht, vermögenslos ist, sowie für 2 Kinder sorgepflichtig ist. Der Bw ist unbescholten. Dieser Umstand wird als Milderungsgrund anerkannt. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde um 22 % überschritten. Der gesetzliche Strafrahmen wurde zu rund 6,9 % ausgeschöpft. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes ist sohin nicht zu konstatieren und ist die Strafbemessung zu Recht erfolgt.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

 
 

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