Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108875/2/Fra/Pe

Linz, 20.05.2003

 

 

 VwSen-108875/2/Fra/Pe Linz, am 20. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn ML, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Ing. Mag. KH, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Februar 2003, VerkR96-534-2001, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) a) wegen Übertretung des § 17 Abs.1 StVO 1960, b) wegen Übertretung des § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 und c) wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, weil er am 4.12.2000 um 17.55 Uhr den LKW, mit dem Kennzeichen in Linz, im Bereich der Kreuzung Hamerlingstraße-Lenaustraße gelenkt hat, wobei er

a) beim Vorbeifahren an einem anderen Fahrzeug (PKW mit dem Kennzeichen) einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand vom Fahrzeug, an dem er vorbeigefahren ist, nicht eingehalten hat;

b) es unterlassen hat, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil er sich mit dem Kraftfahrzeug von der Unfallstelle entfernte und somit seine Fahrtauglichkeit zum Tatzeitpunkt nicht festgestellt werden konnte und

c) es unterlassen hat, nach dem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizei- oder Gendarmerie Dienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist.

Ferner wurden gemäß § 64 Verfahrenskostenbeiträge vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

Gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfiel die Durchführung einer Berufungsverhandlung.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Spruch eines Straferkenntnisses muss die als erwiesen angenommene Tat mit allen Merkmalen des gesetzlichen Tatbestandes enthalten. Die Regelung des § 44a Z1 VStG erfordert somit, die als erwiesen angenommene Tat im Spruch entsprechend zu konkretisieren, wozu es der Anführung aller Tatbestandsmerkmale bedarf, die zur Individualisierung und Konkretisierung des Verhaltens erforderlich sind. Zu dieser Konkretisierung des Tatvorwurfes iSd § 44a Z1 VStG ist die individualisierte Beschreibung jener Handlungen erforderlich, die dem Täter als inkriminiertes Verhalten (Handlung oder Unterlassung) zur Last gelegt werden. Dies bedeutet, dass die Sachverhaltselemente im Spruch des Straferkenntnisses derart festgestellt werden müssen, dass unmissverständlich klargestellt ist welche Tat als erwiesen angenommen wurde. Der Spruch ist so hinreichend zu konkretisieren, dass über den Inhalt dessen, was dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht wird, kein Zweifel bestehen kann. Was die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale betrifft, sind entsprechende wörtliche Ausführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen (den abstrakten Wortlaut der übertretenen Norm) ersetzt werden können.

 

Die oa. Kriterien zu den Sprucherfordernissen hat der VwGH in langjähriger Judikatur entwickelt.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist im Sinne der oa. Kriterien als mängelfrei zu bezeichnen. Es ist allerdings festzustellen, dass während der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche, dh diesen Kriterien entsprechende Verfolgungshandlung gesetzt wurde, weshalb Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

 

Während der Verfolgungsverjährungsfrist wurden folgende Verfolgungshandlungen gesetzt:

 

Diese Verfolgungshandlungen sind jedoch als taugliche Verfolgungshandlungen insoferne ungeeignet, als daraus keinesfalls zweifelsfrei hervorgeht, welche Tat(en) als erwiesen angenommen wurden und was dem Beschuldigten inhaltlich zum Vorwurf gemacht wird. Dem Beschuldigten die Pflicht aufzuerlegen, aus unzureichenden Verfolgungshandlungen interpretativ zu ermitteln, was ihm nun konkret zur Last gelegt wird, muss aus Rechtsschutzüberlegungen abgelehnt werden.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Auf das Vorbringen des Berufungswerbers war daher nicht mehr einzugehen.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

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