Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108879/5/Bi/Be

Linz, 02.04.2003

 

 

 VwSen-108879/5/Bi/Be Linz, am 2. April 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des W, vom 2. März 2003 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 13. Februar 2003,
VerkR96-4984-2002, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:
 

I. Im Punkt 1) wird die Berufung zur Gänze abgewiesen.

Im Punkt 2) wird der Berufung insofern teilweise Folge gegeben, als das Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruchs und des Ausspruchs über die Ersatzfreiheitsstrafe bestätigt, die Geldstrafe jedoch auf 36 Euro herabgesetzt wird.

II. Im Punkt 1) hat der Rechtsmittelwerber zusätzlich zum erstinstanzlichen Verfahrenskostenersatz den Betrag von 144 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Im Punkt 2) ermäßigt sich der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz auf 3,60 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG,

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen zweier Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1b StVO 1960 und 2) §§ 14 Abs.1 Z1 iVm 37 Abs.1 FSG Geldstrafen von 1) 720 Euro




(240 Stunden EFS) und 2) 70 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am
10. November 2002 um 16.35 Uhr die Zugmaschine, im Gemeindegebiet von Grein auf der Donau Straße B3 bei Strkm 192.050

  1. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,08 %o) gelenkt habe.
  2. habe er als Lenker des Kraftfahrzeuges auf der Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt und einem gemäß § 35 Abs.2 FSG zuständigen Organ auf Verlangen zur Überprüfung nicht ausgehändigt.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 790 Euro und der Ersatz der Barauslagen von 240,53 Euro gemäß § 5b StVO 1960 auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z1 und 2 VStG).

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, es sei richtig, dass er als Lenker der Zugmaschine angehalten und zum Alkotest aufgefordert wurde. Er habe sich angestrengt, das Testsäckchen aufzublasen, aber es habe sich nicht verfärbt. Der Gendarm habe ihn angeschrien, er solle noch mehr blasen, aber beim schön aufgeblasenen Säckchen seien keine Promillewerte aufgeschienen. Er habe an diesem Nachmittag zwei Gespritzte getrunken und von einer Alkoholisierung nichts bemerkt. Er sei auch nicht in der Lage 1.109,53 Euro zu bezahlen, auch nicht in Raten. Er beziehe 900 Euro Pension monatlich, müsse aber noch 14.000 Euro bei der Bank abzahlen. Den Führerschein habe er nicht mitführen können, wie auch bei der Verlustanzeige beim GP Perg bestätigt worden sei.

Mit Schreiben vom 26. März 2003 hat sich der Bw nochmals geäussert und ausgeführt, er habe seine Papiere nicht bei sich gehabt, weil er schon 40 Jahre mit solchen Fahrzeugen fahre und er sei nie wegen der Papiere angehalten worden; deshalb habe er sie am 10. November 2002 gar nicht mitgenommen. Das Blasröhrchen habe 0,0 %o angezeigt. Die Strafe sei für ihn wirklich zu viel - vielleicht könnte er Arbeit leisten. Dem Schreiben war - ohne Begründung - ein Betrag von
40 Euro in bar beigelegt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

 

Daraus geht hervor, dass der Bw als Lenker der Zugmaschine am
10. November 2002 um 16.35 Uhr auf der B3 bei km 192.050, Grein, Einmündung des Güterweges Dornach in die B3, von BI R (GP Grein) angehalten wurde.


Bei der folgenden Lenker- und Fahrzeugkontrolle stellte sich heraus, dass der Bw weder den Führerschein noch den Zulassungsschein mitführte. Weiters fielen dem Gendarmeriebeamten beim Bw deutlicher Alkoholgeruch der Atemluft, veränderte Sprache und eine leichte Bindehautrötung auf, wobei der Bw angab, zwischen
16.00 Uhr und 16.30 Uhr einen gespritzten Rotwein getrunken zu haben.

 

Daraufhin forderte BI R, der gemäß § 5 StVO besonders geschult und behördlich ermächtigt ist, den Bw auf, zur Durchführung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt zum GP Grein mitzukommen, was dieser auch tat. Aus dem im Akt befindlichen Messprotokoll des Alkotestgerätes Dräger Alcotest 7110A, SerienNr. ARMC-0178, lässt sich ersehen, dass der Bw zwischen 16.46 und 16.50 Uhr des 10. November 2002 insgesamt fünf Blasversuche durchgeführt hat, bei denen entweder die Atmung unkorrekt oder das Blasvolumen zu klein war, sodass die Messung schließlich abgebrochen wurde.

 

Laut Anzeige war es dem Bw bei fünf Blasversuchen unmöglich, genügend Luft in den Alkomat zu blasen. Warum dies so gewesen sei, könne nicht gesagt werden. Der Bw habe angegeben, er habe keine gesundheitlichen Probleme. Er wurde in der Folge zur klinischen Untersuchung aufgefordert, die Dr. Dieter W, Gemeindearzt von Grein, um 17.15 Uhr des 10. November 2002 durchführte. Die klinische Untersuchung ergab laut ärztlichem Gutachten Alkoholgeruch der Atemluft, undeutliche Sprache, sicheren Gang, Rötung der Augenbindehäute, erregtes Benehmen, prompte Pupillenreaktion und eine verminderte Reaktionsfähigkeit, wobei jedoch wegen des Erregungszustandes des Bw die Feststellung von Körpergröße und -gewicht, die Rombergprobe und die Nystagmusprobe - bis auf die Feststellung, dass dieser nicht grobschlägig war - nicht durchgeführt werden konnten. Dem Bw wurde vom Gemeindearzt eine Alkoholbeeinträchtigung in einem Zustand, der mindestens 0,8 %o BAG bei einem Abbauwert von 0,1 %o pro Stunde entspricht sowie Fahruntüchtigkeit, verursacht durch verminderte Reaktionsfähigkeit infolge Alkoholeinwirkung und Erregung, attestiert.

Weiters wurde dem Bw um 17.15 Uhr vom Gemeindearzt Blut abgenommen, dessen Untersuchung bei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (früher BBSU) im Wege der Gaschromatographie und nach Widmark Blutalkoholwerte zwischen 1,08 %o und 1,12 %o ergab. Eine Rückrechnung auf die Lenkzeit 16.35 Uhr wurde nicht vorgenommen, sondern seitens der Erstinstanz der für den Bw günstigste Blutalkoholwert von 1,08 %o dem Tatvorwurf im Punkt 1) des Straferkenntnisses zugrundegelegt.

 

Der Bw hat nach der Aufforderung zur Rechtfertigung durch die Erstinstanz vom
21. November 2002 den Vorfall mit Schreiben vom 26. November 2002 so geschildert, dass ihn bei der Heimfahrt von Grein nach Perg ein Gendarmeriefahrzeug überholt habe und er bei der Anhaltung aufgefordert wurde,


zum Alkotest zum GP Grein mitzukommen. Er habe selbst gesehen, dass sich das Röhrchen nicht verfärbt habe. Als er sich daraufhin verabschieden wollte, habe der Gendarm von ihm auch noch Blut gewollt, was er nicht verhindern habe können. Am Wichtigsten sei aber, dass er sich ordnungsgemäß im Straßenverkehr verhalten habe, sodass seine Sicherheit und Verlässlichkeit gegeben sei.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 %o oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 99 Abs.1b leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. In der Zusammenschau mit den §§ 99 Abs.1 lit.a und 99 Abs.1a StVO 1960 ergibt sich ein Geltungsbereich des § 99 Abs.1b StVO für einen Blutalkoholgehalt von 0,8 %o und darüber, jedoch weniger als
1,2 %o, oder für einen Atemalkoholgehalt von 0,4 mg/l und darüber, jedoch weniger als 0,6 mg/l.

 

Nach der im Wesentlichen unbestrittenen Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Bw als Lenker eine Zugmaschine auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angehalten wurde und eindeutige Alkoholisierungssymptome gegeben waren, wobei er Alkoholkonsum kurz vor dem Lenken auch zugab. Der Meldungsleger ist zur Durchführung von Amtshandlungen gemäß § 5 StVO entsprechend geschult und behördlich ermächtigt, wobei der Versuch, mit dem Bw eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt durchzuführen, aus nicht beurteilbaren Gründen fehlschlug, weil der Bw kein gültiges Messergebnis zustande brachte, obwohl er gesundheitliche Probleme verneinte. Die daraufhin gemäß § 5 Abs.5 Z2 StVO vom Gemeindearzt Dr W durchgeführte klinische Untersuchung ergab den Verdacht einer Alkoholbeeinträchtigung des Bw beim Lenken des Fahrzeuges, sodass die gemäß § 5 Abs.4a StVO durchgeführte Blutabnahme zu Recht erfolgte.

 

Unter Zugrundelegung des günstigsten Ergebnisses der Blutuntersuchung von
1,08 %o BAG ergibt sich eindeutig und zweifelsfrei eine Alkoholbeeinträchtigung des Bw, die unter den Tatbestand des § 99 Abs.1b StVO 1960 zu subsumieren ist.

 

Zu den Einwänden des Bw, das Röhrchen habe sich nicht verfärbt, was er selbst gesehen habe, ist zu sagen, dass im gegenständlichen Fall nicht eine Untersuchung mit einem - früher in Gebrauch stehenden - Alkotest-Blasröhrchen durchgeführt wurde, sondern eine solche mittels geeichtem Atemluftuntersuchungsgerät (Dräger


Alcotest 7110A). Hier wird durch ein Mundstück Luft durch einen Schlauch in das Gerät geblasen, in dem der Alkoholgehalt der Atemluft gemessen wird, ohne dass sich das Mundstück oder der Schlauch bei Überschreiten eines Grenzwertes verfärben. Bei ordnungsgemäßem Zustandekommen zweier gültiger Messergebnisse werden die Messwerte ausgedruckt. Im Fall des Bw wurde aus in dessen Person gelegenen Gründen kein gültiger Messwert erzielt und daher eine klinische Untersuchung mit Blutabnahme durchgeführt. Das Vorbringen des Bw, es habe sich nichts verfärbt, geht daher ebenso ins Leere wie seine nachweislich falsche Behauptung, das Gerät habe 0,0 %o angezeigt.

Ob der Bw sich durch den konsumierten Alkohol beeinträchtigt gefühlt hat, ist irelevant, abgesehen davon, dass die von ihm zugestandene Alkoholmenge allein nicht 1,08 %o BAG hervorzurufen imstande ist. Er muss also - möglicherweise über den Tag verteilt - wesentlich mehr Alkohol konsumiert haben.

 

Auf dieser Grundlage gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand zweifellos erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.1b StVO von 581 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe bzw für den Fall der Uneinbringlichkeit von einer bis sechs Wochen Ersatzfreiheitststrafe reicht.

 

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses - zutreffend - die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit de Bw als mildernd gewertet und keine straferschwerenden Umstände angenommen. Jedoch wurde der nicht unwesentliche Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung (Fahrlässigkeit) ebenso berücksichtigt wie die dem Bw im Schreiben vom 21. November 2002 zur Kenntnis gebrachte Einkommensschätzung auf 800 Euro monatlich beim Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten. Der Bw hat nunmehr sogar ein Einkommen von 900 Euro monatlich bestätigt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe ist unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG angemessen, wobei zu bedenken ist, dass sich der festgestellte BAG-Wert gerade noch im mittleren Bereich des Strafrahmens befindet. Auch die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen, zumal hier finanzielle Überlegungen nicht zu berücksichtigen sind.

Die verhängte Strafe liegt noch im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw vor allem davon abhalten, in Zukunft ähnliche Übertretungen zu begehen. Es steht ihm selbstverständlich frei, bei der Erstinstanz um Ratenzahlung anzusuchen.

 

Dem Bw wurden mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom
12. März 2003 all diese Erwägungen mitgeteilt und er in Anbetracht der voraussichtlichen Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung gefragt, ob er unter Bedachtnahme auf den für diesen Fall vorzuschreibenden Verfahrenskostenersatz im Rechtsmittelverfahren, der immerhin 20 % der Geldstrafe beträgt, und seine finanzielle Lage (Schulden) die Berufung im Punkt 1) zurückziehen möchte. Dazu hat sich der Bw in seinem Schreiben vom 26. März 2003 nicht geäussert, sodass von der Aufrechterhaltung der Berufung auszugehen war.

 

Ist gemäß § 5a Abs.2 StVO bei einer Untersuchung nach § 5 Abs.4a ,5 und 6 StVO eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden, so sind die Kosten der Untersuchung von Untersuchten zu tragen.

Der vorgeschriebene Barauslagenersatz von 240,53 Euro besteht aus den Kosten der Klinischen Untersuchung samt Blutabnahme an einem Sonntag Abend in Höhe von 100 Euro sowie den Kosten der Blutuntersuchung in Höhe von 140,53 Euro, beides incl 20 % USt. Die durch Rechnung ausgewiesenen Beträge sind nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes als angemessen zu bezeichnen.

 

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 37 Abs.1 Führerscheingesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

Gemäß § 14 Abs.1 Z1 FSG hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet den Bestimmungen des § 102 Abs.5 KFG auf Fahrten den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitzuführen und auf Verlangen den gemäß § 35 Abs.2 zuständigen Organen - hier dem Organ der Bundesgendarmerie - zur Überprüfung auszuhändigen.

 

Dass der Bw keinen Führerschein mitgeführt hat, hat er erstmals in der Berufung bestritten, indem er auf eine Verlustanzeige beim GP Perg hingewiesen hat. Im Schreiben vom 26. März 2003 hat er ausgeführt, er habe den Führerschein erst gar nicht mitgenommen, weil er 40 Jahre wegen des Führerscheins nie angehalten worden sei. Die Verlustanzeige dürfte demnach überflüssig gewesen sein - abgesehen davon, dass bei (tatsächlichem) Verlust des Führerscheins eine Verlustbestätigung und nach Ablauf deren Gültigkeit ein Duplikat, dh ein neu ausgestellter Führerschein, mitzuführen ist. Zweck der Bestimmung ist es, jederzeit überprüfen zu können, ob der Lenker des Kraftfahrzeuges im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung der jeweiligen Klasse, unter die das Kraftfahrzeug fällt, ist.

 

Beim Bw hatte seine Gleichgültigkeit zur Folge, dass das Bestehen seiner gültigen Lenkberechtigung nicht an Ort und Stelle festgestellt werden konnte. Er hat daher auch diesen Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 37 Abs.1 FSG von 36 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe bzw für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Dem Bw wurde eine Geldstrafe von 70 Euro auferlegt, wobei seine Unbescholtenheit als mildernd und keine Umstände als straferschwerend gewertet wurden.

Unter Zugrundelegung dieser Strafzumessungsgründe und der finanziellen Verhältnisse des Bw ist nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates eine Herabsetzung der Geldstrafe auf die gesetzliche Mindeststrafe von 36 Euro gerade noch vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger
Beschlagwortung:

Tatvorwürfe laut Beweisverfahren erwiesen

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