Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108882/25/Bi/Be

Linz, 12.05.2003

 

 

 VwSen-108882/25/Bi/Be Linz, am 12. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn, vertreten durch
RAe, vom 20. Februar 2003 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 6. Februar 2003, VerkR96-1-173-2002-Ga, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, auf Grund des Ergebnisses der am 3., 10. und 30. April 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch und hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe bestätigt, die Geldstrafe jedoch auf 1.162 Euro herabgesetzt wird.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich daher auf 116,20 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG,

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.1 lit.b iVm 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.453 Euro (14 Tage EFS) verhängt, weil er am 23. Juni 2002 um 1.30 Uhr den Pkw vom Parkplatz des Lokales " Tanzbar" rückwärtsfahrend in Richtung Gmundener Straße B144 und in der Folge wiE zurück auf den ursprünglichen Abstellplatz (Parklücke) gelenkt habe, wobei er in der Folge - im Zuge der Amtshandlung zwischen 2.25 Uhr und 2.40 Uhr am Ort der Amtshandlung vor


dem Haus - gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Durchführung der Atemluftprobe verweigert habe, obwohl vermutet habe werden können, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinde bzw zum Zeitpunkt des Lenkens des Pkw (im 1.30 Uhr) befunden habe (Alkoholgeruch, unsicherer Gang, lallende Aussprache, gerötete Augenbindehäute) und sich der Atemluftprobe zu unterziehen habe, wer zu diese aufgefordert werde.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 145,30 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 3., 10. und
30. April 2003 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines rechtsfreundlichen Vertreters Mag.S, des Vertreters der Erstinstanz F G und der Zeugen R M, K, Mag. S, GI K und T durchgeführt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet.

 

3. Der Bw bestreitet, den Pkw gelenkt zu haben, und macht geltend, er habe sich von 22.00 Uhr des 22. Juni 2002 bis 2.00 Uhr bzw 2.15 Uhr des 23. Juni 2002 im Lokal "O Tanzbar" in Steyrermühl, aufgehalten. Die Angaben der Zeugen M und K seien unrichtig. Er habe auch keinen Verkehrsunfall mit Sachschaden am Pkw E verursacht, was sich dadurch ersehen lasse, dass die angeblichen Schäden - sein Pkw sei gebraucht gekauft und habe Vorschäden; dazu wurden Zeugen beantragt - nicht korrespondierten. Dazu wird die Einholung eines kfztechnischen SV-Gutachtens beantragt. Im Übrigen habe sich Mag. S nicht daran erinnert, dass der Bw das Lokal um 1.30 Uhr verlassen hätte, was er aber hätte wissen müssen. Der Zeuge K sei auch unglaubwürdig, sodass auch kein Verdacht des Lenkens für den Meldungsleger vorliegen habe können, sodass die Aufforderung zum Alkotest unrechtmäßig gewesen sei. Deshalb habe er diesen auch verweigert. Sein Pkw sei auch gar nicht dort gestanden, wo die Zeugen angegeben hätten, sondern sei direkt vor dem Lokal seitlich des dortigen Straßenbeleuchtungsmastes geparkt gewesen, auf dessen anderer Seite der Pkw E gestanden sei. Er hätte diesen daher, hätte er tatsächlich seinen Pkw gelenkt, gar nicht beim Ausfahren beschädigen können, weil die Straßenlaterne dazwischen gewesen sei. Beantragt wird Verfahrenseinstellung, in eventu die Herabsetzung der Strafe, weil der Bw inzwischen unbescholten sei.

 



4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört und die Zeugen GI K, Mag. S, M, K und T unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemäß § 289 StGB einvernommen wurden und ein Ortsaugenschein beim Lokal "O Tanzbar" in Steyrermühl durchgeführt wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw besuchte am 22. Juni 2002 bereits vor 23.00 Uhr das Lokal "O Tanzbar" in Steyrermühl, wo er der Kellnerin, der Zeugin T, auffiel, zumal er an der Bar saß, Alkohol konsumierte und möglicherweise auch die Zeugin auf ein Getränk einlud. Da im Lokal wie üblich ab 23.00 Uhr der Großteil der Gäste eintraf und auch noch eine Geburtstagsfeier im Gang war, verlor die Zeugin den Bw im Lokal, das auch noch über einen Dartraum verfügt, aus den Augen und konnte sich nach ihrer Zeugenaussage vom 30. April 2002 nicht mehr erinnern, bis zu welcher genauen (Uhr-)Zeit der Bw im Lokal anwesend war. Er sei aber erst gegangen, als es nach dem Verlassen des Großteils der Gäste ruhiger geworden sei. Üblicherweise sei das nach 2.00 Uhr der Fall; jedoch konnte sich die Zeugin konkret an den Vorfallstag diesbezüglich nicht erinnern.

 

Um 1.30 Uhr des 23. Juni 2002 standen die Lokalgäste und Zeugen M und K vor dem Lokal und unterhielten sich, als ihnen ein beiden unbekannter Mann auffiel, der aus dem Lokal kam und an ihnen vorbei entlang der Hauswand zu einem auf dem Parkplatz vor dem Lokal, von ihnen aus gesehen links in einiger Entfernung vom Eingang, abgestellten Pkw ging. Beiden fiel auf, dass der Mann "etwas zu viel erwischt hatte", zumal er beim Gehen wankte, weshalb sie ihn weiter beobachteten. Als der von ihm gelenkte Pkw als einziger zu diesem Zeitpunkt vom Parkplatz in Richtung der dahinter verlaufenden Gmundener Straße B144 ausgeparkt wurde und der (vom Lokaleingang aus gesehen) rechts daneben abgestellte Pkw sich bewegte - an ein Anstoßgeräusch konnte sich die Zeugin M nicht erinnern; der Zeuge K konnte sich diesbezüglich nicht festlegen, betonte aber, er habe sicher einen Anstoß wahrgenommen - gelangten beide Zeugen zu dem Schluss, dass der Lenker den daneben geparkten Pkw gestreift hatte. Der Zeuge K ging auf die B144 zum bereits ausgeparkten, zur Gänze auf der B144 befindlichen Pkw, stellte sich neben die Fahrertür und fragte den Lenker, den Bw, der seinem Eindruck nach soeben weiterfahren wollte, ob er nicht bemerkt habe, dass er an dem daneben abgestellten Pkw angefahren sei. Der Bw fuhr daraufhin in die Parkplücke zurück und blieb im Pkw sitzen. Laut Aussage K bestritt er ihm gegenüber sofort, den Pkw gelenkt zu haben.

 



Der Zulassungsbesitzer des daneben abgestellten Pkw, E, wurde vom Lokalbesitzer und Zeugen Mag. S im Lokal ausgerufen, kam auf den Parkplatz und füllte nach der Schilderung der Zeugen M und K zusammen mit dem Bw einen Unfallbericht aus, wobei schließlich - auch über Wunsch des Bw - die Gendarmerie geholt wurde, zumal der Bw sich weigerte, den Unfallbericht zu unterschreiben, weil er den Pkw nicht gelenkt und keinen Schaden verursacht habe. Der Zeuge K telefonierte um ca 1.45 Uhr über Ersuchen des Zeugen E mittels Handy mit der Gendarmerie-Bezirksleitstelle Gmunden, wobei die in der Anzeige vermerkte Unfallzeit 1.30 Uhr, dh ca. 10 Minuten vor dem Telefonat, festgehalten wurde.

 

Der Meldungsleger GI Gerhard K (Ml) und GI H kamen von Vorchdorf ca. 10 Minuten später zum Lokal und ließen sich von den Zeugen M und K deren Beobachtungen schildern. Sie besichtigten beide Pkw in Anwesenheit der Zeugen sowie des Zeugen E und des Bw. Der Ml stellte an beiden Pkw Auffälligkeiten fest - der Pkw des Bw wies links vorne Schäden auf, am Pkw E fiel ihm eine Schleifspur am linken hinteren Radkasten quer über den linken Hinterreifen auf; die Schäden brachte er mit der Schilderung der Zeugen vom Unfallshergang in Verbindung - die er aus Überlegungen der Beweissicherung fotografierte. Der Bw bestritt ihm gegenüber, gefahren zu sein, und gab an, er sei die ganze Zeit im Lokal gewesen. Da der Bw Alkoholisierungssymptome wie deutlichen Alkoholgeruch, schwankenden Gang, lallende Aussprache, aufwies, forderte ihn der Ml um 2.25 Uhr und zuletzt um 2.40 Uhr mehrmals auf dem Parkplatz zum Alkotest auf, den dieser trotz Belehrung über die Folgen einer Verweigerung mit der Begründung verweigerte, er sei nicht gefahren. Um 2.40 Uhr wurde vom Ml die Amtshandlung beendet und dem Bw der Führerschein abgenommen. Der Ml gab in der Verhandlung an, für ihn seien die Aussagen der Zeugen K und M vom Lenken des Pkw und dem Anstoß glaubwürdig gewesen; der Verdacht des Lenkens habe beim Bw auf dieser Grundlage sicher bestanden, auch wenn dieser abgestritten habe, den Pkw gelenkt zu haben.

 

Der Bw schilderte in der mündlichen Verhandlung das Geschehen aus seiner Sicht so, dass er sich von ca. 22.00 Uhr des 22. Juni 2002 "bis 2.00 Uhr bzw 2.15 Uhr" des 23. Juni 2002 im Lokal aufgehalten habe und, als er am Lokalbesitzer Mag. S vorbei das Lokal verlassen habe, habe ihn der angeblich von ihm Geschädigte "angesprungen" und beschuldigt, er hätte seinen Pkw beschädigt, was nicht der Fall gewesen sei. Sein Pkw sei direkt vor dem Lokaleingang auf der einen Seite des dortigen Straßenbeleuchtungsmastes abgestellt gewesen und der Pkw E auf der anderen Seite. Wenn er tatsächlich ausgeparkt hätte, hätte er damit höchstens den Mast beschädigen können, aber sicher nicht den Pkw E. Die Lage des Mastes und die von den Zeugen angegebenen Abstellplätze der beiden Pkw wurden beim Ortsaugenschein am 3. April 2003 besichtigt und erörtert.



Im Übrigen gab der Bw an, er habe sich fast die ganze Zeit an der Bar aufgehalten und die Zeugin T bis zum Verlassen des Lokales auf mehrere Getränke eingeladen. Die Zeugin konnte sich zwar erinnern, dass der Bw spät gegangen sei, jedoch konnte sie keine Uhrzeit nennen und insbesondere die vom Bw angegebene Zeit "2.00 Uhr bzw 2.15 Uhr" nicht bestätigen, aber auch nicht, dass der Bw um
1.30 Uhr das Lokal verlassen hätte.

Mag. S konnte sich bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 3. April 2003 nicht daran erinnern, wann der Bw das Lokal verlassen habe, und gab dazu an, er bewege sich im gesamten Lokal und habe dem Bw kein Augenmerk geschenkt, sodass ihm dieser auch nicht beim Verlassen des Lokales aufgefallen sei.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates haben die Zeugen K und M in der Verhandlung einen sehr glaubwürdigen Ein Druck hinterlassen und die Schilderungen ihrer Beobachtungen waren schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere wurde auch deutlich, dass beide Zeugen den Bw nicht kannten und der Bw die Zeugen nicht kannte, ebensowenig wie den Zeugen der Zulassungsbesitzer E bekannt war. Der Zeuge K hat zugestanden, er habe an diesem Abend einige Bier getrunken; der Ml bezeichnete den Zeugen K seinem Eindruck von diesem Abend nach als nüchtern und sicher glaubwürdig. Die Beobachtungen der beiden Zeugen von einem ihnen unbekannten Mann, der ihnen wegen seines unsicheren Ganges auf dem Weg vom Lokaleingang an ihnen vorbei zu einem geparkten Pkw auffiel, ist jedenfalls schlüssig und lebensnah. Der Zeuge K hätte - gleichgültig, ob er den Anstoß akkustisch wahrgenommen oder eine Bewegung des danebenstehenden Pkw gesehen hat oder beides - keinen anderen Grund gehabt, auf der Straße einem ihm unbekannten Pkw-Lenker nachzulaufen, ihn anzusprechen und einer Streifung eines anderen Pkw zu beschuldigen, wenn er nicht unzweifelhaft einen Anstoß wahrgenommen hätte. Seine Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen, weil er sich fast 10 Monate nach dem Vorfall nicht eindeutig erinnern konnte, ob er ein Anstoßgeräusch gehört hat oder nicht, und ihn selbst einer Alkoholisierung zu beschuldigen, wie es der Bw zu konstruieren versucht, ist jedenfalls nicht gelungen. Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung - ebenso wie die Zeugin Märzendorfer - einen sehr guten Eindruck hinterlassen und sogar versucht, den Bw nicht noch mehr zu belasten, indem er sich zu seinen Wahrnehmungen bezüglich Alkoholisierung beim Bw sehr vorsichtig und zurückhaltend geäußert hat.

Selbst wenn bei dem Vorfall tatsächlich kein Schaden am Pkw E entstanden ist - bei der Verhandlung hat sich herausgestellt, dass diesbezüglich ein Zivilverfahren beim BG Gmunden anhängig ist - besteht doch kein Zweifel, dass der Bw seinen Pkw aus der Parklücke rückwärts hinaus und nach dem Gespräch mit dem Zeugen K wiE hinein gelenkt hat. Beim Ortsaugenschein wurde festgestellt, dass der Eingang des Lokales podestähnlich erhöht ist. Von dort aus besteht ein Überblick

 

über den Parkplatz, der eine Beobachtung, ob ein auf dem Parkplatz abgestelltes
Fahrzeug als Einziges ausparkt, ermöglicht. Die Zeugenaussagen M und K sind daher in dieser Hinsicht nachvollziehbar.

 

Dass sich wE Mag. S noch die Kellnerin erinnern konnten, wann der Bw genau das Lokal verlassen hat, ist bei einem gut besuchten Abendlokal in der Nacht von Samstag auf Sonntag nicht ungewöhnlich; selbst wenn ihm, wie der Zeuge K vor der Erstinstanz aussagte - in der Verhandlung konnte er sich wegen der vergangenen Zeit daran nicht mehr erinnern, zumal er sich vor dem Lokaleingang mit der Zeugin M unterhalten habe und diese Wahrnehmung nur am Rande gemacht haben könne - Mag. S die Tür aufgehalten hätte, ist dessen Aussage, er habe dem Bw überhaupt kein Augenmerk geschenkt, nicht verwunderlich.

 

Der Ml betonte in der Verhandlung glaubwürdig, er habe in der Anzeige im Wesentlichen vermerkt, was ihm an diesem Abend erzählt worden sei. Für ihn habe auf Grund der glaubhaften Schilderungen der Zeugen der begründete Verdacht bestanden, dass der Bw den Pkw gelenkt habe, daher habe er den augenscheinlich alkoholbeeinträchtigten Bw zum Alkotest aufgefordert. Der Bw hat die Aufforderung zum Alkotest und dessen Verweigerung nie bestritten. Seine Begründung dafür, er habe den Pkw nicht gelenkt und deshalb habe wE ein Anlass für eine solche Aufforderung noch ein Grund, der Aufforderung nachzukommen, bestanden, geht auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens ins Leere.

 

Da der Verkehrsunfall kein Tatbestandselement der dem Bw angelasteten Übertretung bildet, erübrigte sich die beantragte Stellprobe zwischen dem Pkw E und einem Fahrzeug gleicher Bauart, wie damals vom Bw gelenkt, und es erübrigte sich auch die Befragung der beantragten Zeugen zum Vorschaden des Pkw des Bw. Auf dem vom Ml gemachten Foto, das vom Vertreter der Erstinstanz im Original vorgelegt wurde, sind am Pkw des Bw eindeutig Schäden zu sehen, die mit dem Ausparkmanöver nicht übereinstimmen können. Es ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens, zu klären, ob ein Verkehrsunfall mit Sachschaden vom Bw verursacht wurde.

 

Die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme von GI H, der als zweiter Gendarmeriebeamter bei der Amtshandlung anwesend war, zur Frage, woher der Bw letztlich zur Amtshandlung gekommen ist, nämlich aus dem Lokal oder vom Parkplatz selbst, erübrigte sich ebenfalls, weil selbst wenn der Bw gerade aus dem Lokal gekommen wäre, dies nichts über seine Anwesenheit auf dem Parkplatz zur Lenkzeit 1.30 Uhr aussagen würde und wE Mag. S noch die Zeugin T die Behauptungen des Bw über einen durchgehenden Aufenthalt im Lokal bis 2.00 Uhr bzw 2.15 Uhr bestätigt haben. Für Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen Mag. S und T besteht kein Anhaltspunkt, auch wenn der Bw nach Beendigung


der Einvernahme der Zeugin T versucht hat, diese bezogen auf die Vorfallszeit ebenfalls als alkoholisiert hinzustellen, zumal er sie im Lauf des Abends zu mehreren Getränken eingeladen habe. Die Verantwortung des Bw geht somit zweifellos ins Leere. Sein offensichtliches Bestreben, die in der Verhandlung vernommenen Zeugen, die er zuerst sogar selbst beantragt hat, nach ihrer Einvernahme pauschal als unglaubwürdig bzw teilweise sogar als zur relevanten Zeit alkoholisiert hinzustellen und seine Auffassung der "Wahrheit", die grundsätzlich in der Behauptung des Gegenteils der Zeugenaussagen besteht, auch wenn sie in freier Beweiswürdigung als nicht schlüssig anzusehen ist, jedenfalls lautstark kundzutun, war nicht zu übersehen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen ...

Gemäß § 5 Abs.2 2. Satz Z1 leg.cit. sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht (außerdem) berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Auf der Grundlage des Beweisverfahrens steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat zweifelsfrei fest, dass der Bw zur Vorfallszeit seinen Pkw vom Parkplatz des Lokales "O Tanzbar" in S nach rückwärts auf die B144 ausgeparkt und, nachdem ihn der Zeuge K wegen des Anstoßes am Pkw E unmittelbar angesprochen hatte, in die Parklücke zurück gelenkt hat.

Die B144 ist, wie beim Ortsaugenschein eindeutig festzustellen war, ebenso wie der Parkplatz des Lokales rechts unmittelbar neben der B144 eine Straße mit öffentlichem Verkehr.

 

Der Ml ist für Amtshandlungen betreffend § 5 StVO besonders geschult und behördlich ermächtigt. Auf Grund der eindeutigen und unzweifelhaften Aussagen der Zeugen K und Msowie durch die Schleifspur am Pkw E durchgehend über den linken hinteren Radkasten samt Hinterreifen, aus der der Ml nach eigenen Angaben schloss, dass der Pkw danach nicht mehr bewegt worden war und demnach die Schleifspur auf dem dortigen Parkplatz entstanden sein könnte, bestand für den Ml der begründete Verdacht, der Bw könnte seinen Pkw um 1.30 Uhr des 23. Juni 2002 gelenkt haben, wobei die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung durch die vom Ml beim Bw wahrgenommenen




Alkoholisierungssymptome wie Alkoholgeruch der Atemluft, schwankender Gang, lallende Aussprache und gerötete Augenbindehäute nachvollziehbar ist.

 

Die Aufforderung des Bw zum Alkotest war daher rechtmäßig und hätte vom Bw nicht verweigert werden dürfen.

Auch im Berufungsverfahren hat sich kein Hinweis darauf ergeben, dass der Bw den Pkw tatsächlich nicht gelenkt hätte. Abgesehen davon hätte dies keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zum Alkotest (vgl VwGH v 25.6.1999, 99/02/0049, uva).

Der Bw hat daher ohne jeden Zweifel den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.1 StVO 1960 von 1.162 Euro bis 5.813 Euro Geldstrafe und für den Fall der Uneinbringlichkeit von zwei bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Die Erstinstanz hat - zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung zutreffend - die einschlägige Vormerkung wegen § 5 StVO vom Februar 1998 als erschwerend gewertet. Mittlerweile ist diesbezüglich Tilgung eingetreten und, da keine weiteren relevanten Vormerkungen aufscheinen, beim Bw von verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit auszugehen, die einen wesentlichen Milderungsgrund bildet.

 

Die nunmehr neu festgesetzte Strafe stellt die gesetzliche Mindeststrafe dar, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bereits an der unteren Grenze des Strafrahmens gelegen war. Die Mindeststrafe ist unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung angemessen und berücksichtigt auch die finanziellen Verhältnisse des Bw, dem es freisteht, bei der Erstinstanz um Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen.

 

Die Anwendung der Bestimmungen des § 20 VStG war nicht gerechtfertigt, weil von einem erheblichen Überwiegen des genannten Milderungsgrundes nicht die Rede sein kann; ebensowenig waren die Voraussetzungen des § 21 VStG, insbesondere kein geringfügiges Verschulden, gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 



Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

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