Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108886/2/Sch/Rd/Pe

Linz, 17.04.2003

 

 

 VwSen-108886/2/Sch/Rd/Pe Linz, am 17. April 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des MH vom 3. März 2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 6. Februar 2003, VerkR96-3623-2001-Br, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als anstelle der verhängten Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 21 Abs.1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 6. Februar 2003, VerkR96-3623-2001-Br, über Herrn MH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs.4 StVO 1960 eine Geldstrafe von 36 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 15. Juni 2001 um 00.20 Uhr in Linz, nächst dem Hause Auwiesenstraße Nr. 202 als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen verbotenerweise den Gehsteig benützt habe, indem er das Fahrzeug auf diesem abgestellt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 3,60 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

 

Der Berufungswerber führt in seinem Rechtsmittel aus, dass er am 13. Juni 2001 in Linz, Auwiesenstraße, eine Zustellung durchgeführt habe. Im Zuge dieser Entladung habe er sich aufgrund des Versagens eines Stoßdämpfers der Heckklappe eine stark blutende Verletzung im Kopfbereich zugezogen, welche am gleichen Tag um 18.55 Uhr im UKH Linz ärztlich versorgt wurde. Aufgrund der Einnahme von starken Schmerzmitteln sowie des Umstandes, dass um Mitternacht das Fahrverbot für Lkw in Kraft getreten sei, habe er sich außer Stande gesehen, das Fahrzeug vom gegenständlichen Gehsteig in der Auwiesenstraße zu entfernen. Am Morgen des 15. Juni 2001 habe er dann den Lkw vom besagten Gehsteig entfernt. Er beantrage daher von einer Bestrafung abzusehen und ihm Nachsicht zu gewähren.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG kommt nur in Frage, wenn die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist. Davon kann aber nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Solches kann zwar auch bei vorsätzlichem Handeln des Täters der Fall sein, allerdings nur dann, wenn besondere Umstände bei der Begehung der Tat, wie zB verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, dringende Notlage etc diesen Schluss rechtfertigen (VwGH vom 31. Jänner 1990, 89/03/0084, vom 27. Mai 1992, 92/02/0167 uva).

 

Als lebensnah wurde vom Oö. Verwaltungssenat jener vom Berufungswerber aufgezeigte Umstand gewertet, dass, wenn man sich eine - im Augenblick des Geschehens als schwerwiegend anmutende - Verletzung zuzieht, Sofortmaßnahmen, nämlich sich einer ärztlichen Versorgung zu unterziehen, in den Vordergrund treten. Der Gedanke, ob das vorher gelenkte Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt ist, erschien dem Berufungswerber in diesem Moment zweitrangig.

 

Nichts desto trotz hätte der Berufungswerber Vorsorge treffen müssen, dass sich ein Kollege um den vorschriftswidrig abgestellten Lkw kümmere und ihn von dort entferne.

Es kam auch noch das ab Mitternacht gültige Fahrverbot für Lkw (Fronleichnam) hinzu, welcher Umstand, hätte der Berufungswerber den Lkw an diesem Tag vom Tatort entfernt, ebenfalls mit Strafe bedroht gewesen wäre.

 

Sohin wählte der Berufungswerber jene Alternative, nämlich den Lkw erst am Morgen des 15. Juni 2001 vom Tatort wegzufahren, welche ihm nunmehr zur Last gelegt wurde.

Die Übertretung wurde am 15. Juni 2001 um 00.20 Uhr festgestellt, also 2 Stunden und 20 Minuten nachdem das Fahrverbot wieder beendet war.

 

Diese Aneinanderknüpfung außergewöhnlicher Umstände kann dem Rechtsmittelwerber als geringfügiges Verschulden angerechnet werden.

 

Ebenso konnten keine bedeutenden Folgen der Übertretung festgestellt werden, weshalb mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden konnte. Diese schien dem Oö. Verwaltungssenat jedoch geboten, den Berufungswerber von einer weiteren gleichartigen Übertretung abzuhalten.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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