Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108887/2/Fra/Ka

Linz, 25.02.2004

 

 

 VwSen-108887/2/Fra/Ka Linz, am 25. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau M B, D, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6.2.2003, VerkR96-25665-2002/Pos, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch der Berufungswerberin (Bw) gegen die Strafverfügung vom 2.12.2002, VerkR96-25665-2002, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis am 14.12.2002 zugestellt. Der dagegen erhobene Einspruch wurde am 2.1.2003 der Post zur Beförderung übergeben. Diesen Einspruch hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen.

 

4. Rechtliche Beurteilung:

 

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

 

Gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können gesetzliche Fristen - um eine solche handelt es sich hier - nicht geändert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG ist zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständig.

 

4.2. Sache dieses Berufungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid. Da die Unterinstanz das Rechtsmittel zurückgewiesen hat, muss die Berufungsinstanz über die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung befinden.

 

Die verspätete Einbringung des Einspruches ist unstrittig. Laut Zustellnachweis wurde - siehe oben - die beeinspruchte Strafverfügung am 14.12.2002 zugestellt. Die zweiwöchige Einspruchsfrist endet somit am 28.12.2002. Da es sich um einen Samstag handelte, fiel das Ende der Frist auf Montag, den 30.12.2002. Diese Berechnung resultiert aus § 33 Abs.2 AVG, wonach, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag letzter Tag der Frist ist. Die Bw hätte sohin spätestens am 30.12.2002 ihren Einspruch zur Post geben müssen. Sie hat jedoch, wie sich aus dem Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert ergibt, diesen Einspruch erst am 2.1.2003 zur Post gegeben, weshalb die Zurückweisung des Einspruches als verspätet rechtmäßig ist. Dem Vorwurf des Formulismus ist entgegenzuhalten, dass es sich bei den dargestellten Fristen um gesetzliche handelt, die durch die Behörde nicht verlängerbar sind. Durch die Rechtskraft der Strafverfügung war es sowohl der belangten Behörde als auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, den Tatvorwurf einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen. Da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist, war sohin wie im Spruch zu entscheiden.
 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. F r a g n e r

 

 
 

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