Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108888/2/Br/Pe

Linz, 18.03.2003

 

 

 VwSen- 108888/2/Br/Pe Linz, am 18. März 2003

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn MP, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 24. Februar 2003, Zl. VerkR96-26443-2002, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl. I Nr. 117/2001 - AVG iVm § 24, § 49 Abs.1, § 51e Abs.3 Z4 VStG Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 117/2001 - VStG.
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Dem Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land der gegen die Strafverfügung vom 14.1.2003 erhobene Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Im Spruch dieser Strafverfügung vom 14.1.2003 - gleiche Aktenzahl wie der angefochtene Bescheid - wurde ihm zur Last gelegt am 11.11.2002 als Lenker eines Pkw die Nebelscheinwerfer verwendet und ohne Freisprecheinrichtung telefoniert zu haben. Es wurden jeweils 36 Euro an Geldstrafen ausgesprochen.

 

2. Diese Strafverfügung wurde ihm gemäß dem im Akt erliegenden Rückschein am 17.1.2003 per RSa-Sendung bei eigenhändiger Übernahme dieses Schriftstückes zugestellt.

Der dagegen mit Schreiben vom 28. Jänner 2003 verfasste Einspruch - auf dessen Inhalt hier nicht einzugehen ist - wurde laut Poststempel erst am 5.2.2003 der Post zur Beförderung übergeben.

Die Behörde erster Instanz wies demnach den Einspruch mit dem hier angefochtenen Bescheid mit dem Hinweis auf das Datum des Poststempels als verspätet zurück.

Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber ebenfalls bei eigenhändiger Übernahme am 25. Februar 2003 zugestellt.

 

3. Dagegen wendet er sich mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Sinngemäß führt er darin aus, er habe mit der Aufgabe des Einspruches bei der Post ein Taxiunternehmen betraut, welches allenfalls die Wichtigkeit dieses Briefes nicht beachtet habe. Momentan sei er wegen dem Schritt in die Selbständigkeit finanziell eingeschränkt und er bitte daher um Nachsicht bzw. Berücksichtigung dieser Umstände (gemeint wohl die verspätete Einbringung des Einspruches).

 

4. Da sich diese Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, kann von einer Berufungsverhandlung abgesehen werden (§ 51e Abs.3 Z4 VStG). Der unabhängige Verwaltungssenat ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen.

 

4.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt in unzweifelhafter Klarheit.

 

5. Wenn der Berufungswerber mit der Beförderung eines fristgebundenen Schreibens ein Taxiunternehmen beauftragte und dessen zur Fristversäumnis führende Fehlleistung verantwortlich erachtet, indiziert dies jedenfalls eine seiner Sphäre zurechenbare Minderleistung. Dadurch konnte der Fristenlauf nicht gehemmt werden. Ob dies allenfalls einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen könnte, ist hier nicht zu beurteilen, wird aber wohl zu verneinen sein. Dieser Hinweis ergeht an dieser Stelle aus Gründen verfahrensökonomischer Überlegungen.

 

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

6.1. Die Berechnung des Beginnes des Fristenlaufes ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach begann der Fristenlauf mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung am 17. Jänner 2003 und endete demnach mit Ablauf des 31. Jänner 2003. Die Postaufgabe des Einspruches erfolgte am 5. Februar 2003 und damit erst nach Ablauf der Einspruchsfrist.

Damit ist die Behörde erster Instanz in ihren Ausführungen zu folgen. Der Strafverfügung fand sich im Übrigen eine vollständige und rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung angeschlossen.

Dazu ist - ohne dass dies für die hier zu prüfende Frage iVm der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung von Relevanz ist - anzumerken, dass in einer Übergabe einer fristgebundenen Sendung an ein Taxiunternehmen zwecks Postaufgabe wohl kaum ein ausreichender Sorgfaltsmaßstab erblickt werden kann. Immerhin hat sich der Berufungswerber dadurch jeglicher Kontrollmöglichkeit hinsichtlich einer fristgerechten Postaufgabe begeben. Damit würde mit Blick auf die vom Berufungswerber getätigten Ausführungen wohl auch einem Wiedereinsetzungsantrag ein Erfolg zu versagen sein.

Im Rahmen der gebotenen "prozessualen Sorgfalt" müsste ein solches Schriftstück entsprechend rechtzeitig und nachweislich der Post zur Beförderung übergeben werden, um damit den geforderten Sorgfaltsmaßstab zu wahren (VwGH 26.5.1999, 99/03/0078, sowie auch VwGH 27.1.1995, 94/02/0400).

Die Zurückweisung des Einspruches durch die Behörde erster Instanz erfolgte demnach zu Recht.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG verpflichtet eine gegen ein verspätetes Rechtsmittel gerichtete Eingabe abzuweisen.

Eine Sachentscheidung ist ihm demnach verwehrt.

 

Der Berufung war demzufolge ein Erfolg zu versagen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 
 

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