Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108893/2/Fra/Ke

Linz, 02.04.2003

 

 

 VwSen-108893/2/Fra/Ke Linz, am 2. April 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn CL gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26. Februar 2003, VerkR96-7716-2002-Hol, betreffend Übertretung des § 5 Abs.4a und Abs.6 wie § 99 Abs. 1 lit.c StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

  1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 5 Abs.4a und Abs.6 sowie § 99 Abs.1 lit.c StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 1.162 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Wochen) verhängt weil er am 31.10.2002 um 00.35 Uhr den KKW der Marke VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen im Gebiet der Gemeinde Waldkirchen am Wesen auf dem Güterweg Atzersdorf im Freiland aus Fahrtrichtung Atzersdorf kommend in Fahrtrichtung Aichberg bis auf 50 m vor dem Haus Aichberg 9, 4085 Waldkirchen am Wesen, gelenkt und sich anschließend am 31.102002 um 02.24 Uhr gegenüber dem diensthabenden Arzt des Allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses Schärding, Alfred-Kubin-Straße 2, 4780 Schärding, Herrn Dr. VD im Erdgeschoss im Röntgenraum dieses Krankenhauses geweigert hat, sich dort nach seiner Verbringung dorthin und auf Grund der bei ihm vorgelegenen Alkoholisierungsmerkmale (leichter Alkoholgeruch, veränderte Sprache und unsicherer Gang) Blut zur Bestimmung seines Blutalkoholgehaltes abnehmen zu lassen, da er sich nach Aufforderung zu dieser Blutabnahme durch den genannten Arzt einer Blutabnahme mit den Worten: "Nein, dass will ich nicht" verweigerte, weshalb er sich trotz Vorliegen der im § 5 Abs.6 StVO 1960 genannten Voraussetzungen geweigert hat, sich Blut abnehmen zu lassen. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Der Bw verweist in seinem Rechtsmittel vorerst auf die Aussage des Herrn Rev. Insp. GS in der Vernehmung vom 4.2.2003, wonach er dem Alkomattest sofort zugestimmt habe. Der Alkomattest habe jedoch vor Ort nicht durchgeführt werden können, da er auf Grund seiner Verletzungen in das Krankenhaus Schärding gebracht wurde. Herr Rev.Insp. S habe deshalb die Amtshandlung abgebrochen (er ist nicht ins Krankenhaus mitgefahren bzw hat ihn auch nicht dorthin gebracht) und die Bezirksleitzentrale verständigt, diese wolle einen Alkomattest im LKH Schärding vornehmen. Die Voraussetzungen des § 5 Abs.6 StVO seien hier nicht vorgelegen, weil er nicht von Organen der Straßenaufsicht zu einem bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt zur Blutabnahme gebracht wurde. Er sei deshalb in das Krankenhaus eingeliefert worden, weil er schwer verletzt gewesen sei (der Bw verweist diesbezüglich auf die Verletzungsmeldung der Unfallchirurgischen Ambulanz vom 31.10.2002, U/02007983). Rev. Insp. S hatte die Amtshandlung längst - wegen Undurchführbarkeit - abgebrochen und die Bezirksleitzentrale ersucht, einen Atemlufttest im Krankenhaus vorzunehmen. Organe der öffentlichen Straßenaufsicht seien bei seiner Einlieferung nicht anwesend gewesen. Der Bw weist auch darauf hin, dass Dr. D kein Amtsarzt gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960, sondern ein Turnusarzt ist und schließt daraus, dass dieser nicht berechtigt sei, Alkotests vorzunehmen. Dies gelte auch für die Aufforderung hiezu. Was für den Alkotest gelte, müsse umso mehr für die Blutabnahme gelten, die einen Eingriff in verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte bedeutet. Zur Blutabnahme habe ihn kein hiezu befugtes Organ aufgefordert. Gr.Insp. Z und Gr. Insp. S haben übereinstimmend angegeben, ihn erst nach seiner "Verweigerung" zum ersten Mal gesehen zu haben. Ob Dr. D aus einer möglicherweise erfolgten vorherigen Wahrnehmung der Beamten im Ambulanzbereich möglicherweise den Schluss gezogen habe, dass die Beamten eine Blutabnahme "wahrscheinlich" fordern werden, sei irrelevant. Tatsächlich sei eine solche Aufforderung durch Organe der Straßenaufsicht nie erfolgt. Dr. D sei für ihn subjektiv ausschließlich eine ärztliche Vertrauensperson. Es habe sich jedenfalls um keine Untersuchung gemäß § 5 StVO 1960 gehandelt. Selbst wenn er gesagt hätte "nein, das will ich nicht" wäre dies daher möglicherweise als vertrauliches Gespräch, aber nicht als Verweigerung zu werten, weil er zum Zeitpunkt dieser Aussage mangels Vorliegen der Voraussetzung des § 5 StVO 1960 nicht verpflichtet gewesen sei, sich Blut von Herrn Dr. D abnehmen zu lassen. Im Krankenhaus selbst habe er darüber hinaus überhaupt keinen Kontakt zu den Organen der Straßenaufsicht gehabt.

 

Er habe sich nur auf Grund der beim Unfall erlittenen schweren Gehirnerschütterung übergeben müssen. An das, was im Krankenhaus war, könne er sich leider auf Grund seiner schweren Gehirnerschütterung nicht mehr erinnern.

 

Die StVO 1960 unterscheidet zwischen Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung einerseits bzw. einen Verdacht auf Alkoholbeeinträchtigung andererseits. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Tatbestandsmerkmalen liege darin, dass von einer Vermutung schon bei bloß laienhaft erkennbaren Symptomen die Rede sein kann, während ein Verdacht immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen könne. Im Regelfall bedürfe es jedoch beim gegenständlichen Sachverhalt der Beurteilung durch eine medizinisch sachverständige Person. Bei der gebotenen restriktiven Auslegung dieser Gesetzesbestimmung sei daher klar, dass die Organe der Straßenaufsicht nicht ermächtigt waren, ohne vorherige Beurteilung des Sachverhaltes durch eine (medizinisch) sachverständige Person einen für die betreffende Person rechtsverbindlichen Eingriff in ein verfassungsrechtlich geschütztes Grundrecht anzuordnen. Hier aber konnte (der ohnehin nicht von der Behörde zur Untersuchung beauftragte) Dr. D überhaupt keine den Eingriff begründbar machende Tatsache feststellen. Im Gegenteil: Aus dem Ambulanzbericht ergebe sich, dass seine Pupillenreaktion gleichmäßig war, was gegen eine Alkoholisierung spräche. Die dargelegte Auslegung werde auch durch namhafte Autoren vertreten. Sowohl Stolzlechner (ZVR 1994, S 356) als auch Messiner (Straßenverkehrsordnung, 9.Auflage, Anm. 23 zu § 5, S 169) vertreten die Auffassung, dass an der betreffenden Person die Blutabnahme zum Zwecke der Alkoholbestimmung dann durchzuführen ist, wenn die ursprüngliche Vermutung infolge der amtsärztlichen Untersuchung zu einem Verdacht erhärtet wird bzw die Verpflichtung des vom Arzt Untersuchten, der Aufforderung zur Vorführung vor einem diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes Folge zu leisten, nur dann besteht, wenn sich durch die amtsärztliche Untersuchung die ursprüngliche Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung zu einem Verdacht erhärtet hat. Inwieweit nun die Beurteilung eines Sachverhaltes in Bezug auf den Verdacht einer Alkoholbeeinträchtigung ausschließlich eines Amtsarztes bedarf, könne im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da hier klar ist, dass die mit dem Fall befassten Organe der Straßenaufsicht weder zur Blutabnahme aufgefordert haben, noch vorher diesbezüglich einen Arzt befragt haben.

 

Außerdem sei er auf Grund seiner Gehirnerschütterung nicht dispositionsfähig gewesen, weshalb er im Krankenhaus überhaupt keine Erklärung habe abgeben können, die als wirksame Verweigerung gewertet werden könnte. Es bestehen auch gewichtige Gründe, die geeignet seien, die volle Unbefangenheit des amtshandelnden Organes der erkennenden Behörde, Mag. WH, in Zweifel zu ziehen. Bei seiner Vernehmung am 11.2.2003 habe Mag. H ihm gegenüber in Anwesenheit seiner Eltern sinngemäß Folgendes angegeben:

"Ich glaube Ihnen sowieso nicht. Es gilt das, was die Polizisten sagen. Da kann der Beschuldigte fünf Mal die Wahrheit sagen."

Außerdem stimme die Tatzeit nicht.

 

Er beantrage daher, seiner Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

4. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die belangte Behörde keinen Gebrauch gemacht. Sie legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG). Da sich die spruchgemäße Entscheidung bereits aus der Aktenlage ergibt, entfiel gemäß § 51e Abs.2 Z1 die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

 

5. Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Straferkenntnis im Wesentlichen folgenden Sachverhalt zu Grunde:

"Der Bw lenkte am 31.10.2002 um 00.35 Uhr den für Frau AL, geb. 20.06.1947, K, zugelassenen KKW der Marke VW Golf mit dem amtlichen österreichischen Kennzeichen im Gebiet der Gemeinde Waldkirchen am Wesen im Freiland auf dem Güterweg Atzersdorf aus Fahrtrichtung Atzersdorf kommend in Fahrtrichtung Aichberg bis auf 50 m vor dem Haus A. Dort kam er in einer in seiner Fahrtrichtung gesehen befindlichen Linkskurve nach rechts von der Fahrbahn ab und prallte mit dem Dach des genannten KKW gegen die Frontseite des Wirtschaftsgebäudes des Herrn LS, wodurch einerseits der mitfahrende Herr MA, durch eine Oberarmknochenabsplitterung sowie Prellungen und Abschürfungen im Gesicht schwer und der Bw durch eine Gehirnerschütterung und Abschürfungen im Gesicht leicht verletzt wurden und andererseits das genannte Wirtschaftsgebäude am Mauerwerk leicht und der genannte KKW durch den Aufprall mit Rundumbeschädigungen schwer beschädigt wurde. Der Bw begab sich sodann vorerst zum Haus des Herrn A und sodann zum Haus des Herrn Kf. Herr K verständigte einerseits einen Arzt, die Rettung und andererseits die Gendarmerie. Als die verständigten Bundesgendarmerieorgane beim Haus des Herrn K eintrafen, wurden der Bw und Herr A gerade ärztlich versorgt. Nach Eintreffen der Rettungskräfte nahm Herr Rev.Insp. GS des Gendarmeriepostens Engelhartszell im Haus des Herrn K und anschließend im Rettungswagen am Bw Alkoholisierungsmerkmale wahr, weshalb er den Bw um 01.15 Uhr des 31.10.2002 zur Absolvierung eines Alkomattests aufforderte, welcher Aufforderung der Bw zustimmte. Da der Bw jedoch vorher erbrochen hatte und er weiters durch die Rettungskräfte zur weiteren Versorgung gebracht werden musste, war ein Alkomattest an Ort und Stelle nicht möglich, weshalb Herr RevInsp. S die Bezirksleitstelle am Gendarmerieposten Schärding darüber verständigte, dass er am Bw Alkoholisierungsmerkmale festgestellt hatte und um Vornahme eines Alkomattests im Allgemeinen Öffentlichen Landeskrankenhaus Schärding, Alfred-Kubin-Straße 2, 4780 Schärding, ersuchte. Herr GrInsp. HZ und Herr GrInsp. FS des Gendarmeriepostens Schärding begaben sich sodann mit einem Alkomaten zum Ambulanzbereich des genannten Krankenhauses. Dort nahm der diensthabende Arzt Herr Dr. Volker D den Bw wahr und stellte ihm um 02.24 Uhr des 31.10.2002 die Frage, ob er sich Blut abnehmen lasse, da dies wahrscheinlich von ihm gefordert würde und er diesbezüglich sein Einverständnis brauchen würde. Diese Blutabnahme verweigerte der Bw, indem er antwortete: 'Nein, das will ich nicht'. Herr Dr. D teilte sodann den anwesenden Bundesgendarmerieorganen mit, dass ein Alkomattest am Bw aus medizinischen Gründen nicht möglich wäre, und er sich kein Blut abnehmen lassen wolle. "

 

Zu dieser - auch vom Bw im Wesentlichen nicht bestrittenen - Sachverhaltsfeststellung gelangte die belangte Behörde aufgrund der Würdigung der zeugenschaftlichen Angaben der Herren Dr. VD, RI. GS, GI. Helmut Z sowie GI. Franz S.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 5 Abs.4a StVO 1960 sind Organe der Straßenaufsicht (weiters) berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Abs.2 aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Bundespolizeibehörde tätigen oder bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu bringen.

 

Gemäß § 5 Abs.6 StVO 1960 ist an Personen, die gemäß Abs.4a zu einem Arzt gebracht werden, eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vornehmen zu lassen; die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen (Verfassungsbestimmung).

 

Der Bw bestreitet im Wesentlichen das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs.4a StVO 1960. Damit ist er dem Ergebnis nach im Recht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH Erk. vom 5. September 2002, Zl. 2002/02/0084-6) muss der Verdacht einer Alkoholbeeinträchtigung bei jenem Organ der Straßenaufsicht entstanden sein, welches eine Person iSd § 5 Abs.4a StVO 1960 zum Arzt zu bringen beabsichtigt - bzw den Verdächtigen mit einem Arzt "in Verbindung" bringt, was ebenso als eine solche "Verbringung" anzusehen ist und zum Zeitpunkt der "Verbringung" weiterhin aufrecht sein.

 

Im oa Erk. führte der VwGH auch aus, dass sich dieser Verdacht auch durch auf Mitteilungen dritter Personen (zB durch telefonische Verständigung durch einen der am Unfallort amtshandelnden Beamten), die berechtigter Weise den Verdacht einer Alkoholbeeinträchtigung gewinnen durften, ausgelöst werden kann, muss sich aber bei eigenem Kontakt mit der zum Zwecke der Blutabnahme zum Arzt gebrachten Person zum Zeitpunkt der "Verbringung" aufrecht erhalten lassen können. Bei dem im oa Erkenntnis zu Grunde gelegten Sachverhalt stellte der VwGH auch fest, dass sogar die später von einem Polizeiarzt festgestellten deutlichen Anzeichen des Vorliegens einer Alkoholbeeinträchtigung den von § 5 Abs.4a StVO 1960 bei einem Organ der Straßenaufsicht geforderten Verdacht nicht ersetzen kann. 

 

Im gegenständlichen Verfahren ist durch die Zeugenaussagen der Herren Gr. Insp. Franz S und Gr.Insp. Helmut Z, beide GP. Schärding, (ds die jenigen Beamten, die den Bw mit dem Arzt "in Verbindung brachten") klar belegt, dass sie beim Bw keine Anzeichen einer Alkoholbeeinträchtigung feststellen konnten, da sie diesen nicht einmal zu Gesicht bekommen haben (vgl. die diesbezüglichen Zeugenaussagen vom 4.2.2003). Wenn man entgegen dieser Ansicht die Auffassung vertreten würde, es reiche aus, dass der untersuchende Arzt Anzeichen einer Alkoholisierung wahrnimmt, läge im gegenständlichen Fall mangels Vorliegens des entsprechenden Tatsachensubstrates die Voraussetzung des § 5 Abs.4a StVO 1960 nicht vor, denn Dr. D spricht in seiner Zeugenaussage vom 14.1.2003 eindeutig davon, keine Alkoholsymptome beim Bw wahrgenommen zu haben. Auch aus dem Ambulanzbericht entnimmt er, dass die beim Bw festgestellte Pupillenreaktion gleichmäßig war, was eher gegen eine Alkoholisierung des Herrn L zum Zeitpunkt der Einlieferung spricht.

 

Da sohin - ohne dass noch auf die weiteren Ausführungen des Bw einzugehen war - mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs.4a leg.cit. die dem Bw aus den angeführten Gründen zur Last gelegte Übertretung nicht vorliegt, war aus den genannten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

 
7. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. F r a g n e r

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