Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108895/10/Sch/Pe

Linz, 28.05.2003

 

 

 VwSen-108895/10/Sch/Pe Linz, am 28. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn BH vom 2. Dezember 2002, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. November 2002, Zl. S-37.754/02-1, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 22. Mai 2003 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Verfahren den Betrag von 240 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 7. November 2003, Zl. S-37.754/02-1, über Herrn BH, wegen Übertretung des § 5 Abs.2 StVO eine Geldstrafe von 1.200 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen verhängt, weil er am 19. September 2002 um 22.55 Uhr in Linz, sich geweigert habe, sich der Untersuchung der Atemluft (Alkomat) auf Alkoholgehalt zu unterziehen, obwohl er von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigtem Organ der Straßenaufsicht dazu aufgefordert worden sei, weil er verdächtig sei, das Fahrzeug zum vorgenannten Zeitpunkt in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungssymptome: starker Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute) gelenkt zu haben.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 120 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber schildert in seinem Rechtsmittel sehr ausführlich - aus seiner Sicht betrachtet - zwei ihn betreffende und von Polizeiorganen durchgeführte Amtshandlungen. Auf das hier Wesentliche beschränkt und zusammengefasst ergibt sich, dass der Berufungswerber in relativer zeitlicher Nähe zueinander zweimal zur Alkomatuntersuchung aufgefordert worden ist. Beim ersten Mal ist es auch zu einer Untersuchung gekommen und liegt ein entsprechendes Alkomatmessergebnis (niedrigere Teilmessung 0,44 mg/l Atemluftalkoholgehalt) vor. Als in Folge die amtshandelnden Beamten nach Beendigung der Untersuchung sich in das der Vorfallsörtlichkeit nahegelegne Wachzimmer begeben hatten, erschien auch der Berufungswerber dort. Nach seinen Angaben wollte er eine Kopie des Alkomatmessstreifens.

 

Der anlässlich der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger hat angegeben, der Berufungswerber habe sich nach Verlassen des Wachzimmers auf ein im Eingangsbereich abgestellt gewesenes Fahrrad gesetzt und sei damit in Richtung seines Wohnhauses weggefahren. Die Beamten hätten daraufhin mit dem Dienstfahrzeug die Verfolgung aufgenommen, wobei sie ihn zwischenzeitig aus den Augen verloren hätten. Beim Wohnhaus des Berufungswerbers eingetroffen, konnten sie noch wahrnehmen, wie dieser mit dem Fahrrad fahrend gerade dort angelangt war und vom Fahrrad abstieg. Der Zeuge war sich bei seiner Einvernahme ganz sicher, dass der Berufungswerber das Rad nicht geschoben, sondern zumindest in dem Zeitraum, wo er ihn beobachtete, jedenfalls damit gefahren sei.

 

Demgegenüber wird vom Berufungswerber behauptet, er sei mit einem Bekannten in einem Gastlokal in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung gewesen. Nachdem dieser das Lokal verlassen hätte, habe der Berufungswerber wahrgenommen, dass das Fahrrad des Genannten unversperrt sich noch vor dem Gastlokal befand. Da dieses in der Vergangenheit bereits einmal gestohlen worden sei, wollte er einen zweiten Diebstahl verhindern, deshalb habe er das Fahrrad schiebend mitgenommen, als er den Entschluss gefasst hatte, sich am Polizeiwachzimmer eine Kopie des Alkomatmessstreifens zu organisieren. Nachdem dies erledigt gewesen sei, habe er das Fahrrad wieder zurückgeschoben und in seinem Keller verstaut. Er habe in der Folge der Aufforderung zur Alkomatuntersuchung nicht entsprochen, da er ja schon kurz vorher eine Untersuchung gemacht hätte und überdies nicht mit dem Fahrrad gefahren sei.

 

Der Meldungsleger hat anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und sind seine Schilderungen des Vorfalls durchaus schlüssig. Zum einen konnte er angesichts des vorangegangenen Messergebnisses und der Alkoholisierungssymptome des Berufungswerbers zu Recht davon ausgehen, dass sich dieser noch in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, als er zum Polizeiwachzimmer kam und dieses wieder verließ. Zudem hat der Zeuge dezidiert angegeben, den Berufungswerber mit dem Fahrrad fahrend und nicht dieses schiebend wahrgenommen zu haben; diese Angabe ist schlüssig, da nicht die geringsten Gründe zur Annahme gerechtfertigt wären, der Meldungsleger würde nach Abschluss einer einschlägigen Amtshandlung neuerlich eine solche durchführen, wenn nicht die Voraussetzungen dafür vorliegen.

 

Demgegenüber sind die Angaben des Berufungswerbers nicht überzeugend, er habe das Fahrrad zur Verhinderung eines Diebstahles zum Polizeiwachzimmer und wieder zurückgeschoben und erst dann in seinem Keller verstaut. Da er das Fahrrad unmittelbar bei seinem Wohnhaus vorgefunden hatte, wäre es doch viel näherliegender gewesen, wenn er erst dieses in den Keller verbracht und sich erst dann zur Polizei begeben hätte. Zudem ist bei der Berufungsverhandlung aufgefallen, dass der Berufungswerber im Zusammenhang mit der Art und Weise, wie er sich zum bzw. wieder vom Polizeiwachzimmer begeben hatte, wiederholt den Begriff "gefahren" verwendet hat, um sich dann jeweils zu korrigieren.

 

In rechtlicher Hinsicht ist noch auszuführen, dass ein Lenker, der ein Fahrzeug nach bereits erfolgter positiver Atemluftprobe neuerlich in Betrieb nimmt, auch kurze Zeit nach Vornahme der ersten Atemluftprobe verpflichtet ist, über Aufforderung des ermächtigten Straßenaufsichtsorgans eine zweite Atemluftprobe abzulegen (VwGH 27.6.1985, 85/18/0261 u.a.).

 

Eine Aufforderung zur Alkomatuntersuchung ist also auch dann zulässig, wenn unmittelbar vorher schon eine erfolgt ist, für die weitere Aufforderung aber die entsprechenden Voraussetzungen - im gegenständlichen Fall ohne Zweifel gegeben - vorliegen.

 

Auf die Aussage des über Antrag des Berufungswerbers bei der Verhandlung einvernommenen Zeugen R (Eigentümer des erwähnten Fahrrades) war nicht einzugehen, da er keine relevanten Wahrnehmungen gemacht hatte.

 

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Die Erstbehörde hat gegenständlich eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 1.200 Euro (gesetzliche Mindeststrafe gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 1.162 Euro) festgesetzt, also lediglich geringfügig über dieser Untergrenze. Dies erscheint der Berufungsbehörde nicht unangemessen, da der Berufungswerber offenkundig ein beträchtliches Maß an Uneinsichtigkeit an den Tag gelegt hatte, war doch kurz zuvor bei ihm eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden, welcher Umstand ihn nicht hindern konnte, neuerlich ein Fahrzeug, wenngleich nur ein Fahrrad, zu lenken.

 

Zutreffend führt die Erstbehörde auch aus, dass weder mildernde noch erschwerende Umstände vorlagen, diverse verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen scheinen im Verwaltungsakt auf.

 

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass die persönlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers bei einer monatlichen Arbeitslosenunterstützung in der Höhe von etwa 500 Euro als eher eingeschränkt anzusehen sind. Angesichts der obigen Ausführungen zur Strafhöhe vermochte dieser Umstand alleine eine Strafherabsetzung - ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 VStG, die nicht gegeben sind, ohnedies nur bis zur gesetzlichen Mindeststrafe - nicht zu rechtfertigen.

 

Die Erstbehörde kann im Falle eines begründeten Antrages die Bezahlung der Verwaltungsstrafe im Ratenwege bewilligen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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