Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240353/2/Gf/Km

Linz, 03.01.2000

VwSen-240353/2/Gf/Km Linz, am 3. Jänner 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Dr. J K, vertreten durch die RAe DDr. W B u.a., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 13. Dezember 1999, Zl. SanRB96-2-3-1999-Ma/Lb, wegen zweier Übertretungen des Lebensmittelgesetzes, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Der Beschwerdeführer hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 13. Dezember 1999, Zl. SanRB96-2-3-1999-Ma/Lb, wurden über den Rechtsmittelwerber zwei Geldstrafen in Höhe von je 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 12 Stunden) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu verantworten habe, dass von dieser am 31. August 1998 nicht der Nährwertkennzeichnungsverordnung entsprechende und überdies falsch bezeichnete Lebensmittel durch Lieferung nach Marchtrenk in Verkehr gebracht worden seien; dadurch habe er einerseits eine Übertretung des § 5 Abs. 3 Z. 6 der Nährwertkennzeichnungsverordnung i.V.m. § 74 Abs. 5 Z. 2 des Lebensmittelgesetzes sowie andererseits eine Übertretung des § 8 lit. f i.V.m. § 74 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes begangen, weshalb er jeweils zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 15. Dezember 1999 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 27. Dezember 1999 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, dass die dem Rechtsmittelwerber angelastete Verwaltungsübertretung aufgrund eines entsprechenden Gutachtens der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung wird festgestellt, dass die verhängten Strafen so gering seien, dass diese jedenfalls den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers entsprächen.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass es § 5 Abs. 3 Z. 6 der Nährwertkennzeichnungsverordnung nicht ausschließe, dass Vitamine bzw. Mineralstoffe auch dann angegeben werden können, wenn diese nicht 15% der empfohlenen Tagesdosis in 100g des Lebensmittels erreichen - insbesondere, wenn auf den verminderten Gehalt hingewiesen wird. Außerdem werde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht hinreichend konkretisiert, inwiefern diese Angaben zur Irreführung i.S.d. § 8 lit. f des Lebensmittelgesetzes geeignet sein sollten, wobei das Österreichische Lebensmittelbuch von vornherein keine verbindliche Rechtsvorschrift, gegen die im vorliegenden Zusammenhang verstoßen werden könnte, darstellt. Schließlich hätte sich der Beschwerdeführer auf ein Gutachten, das ihm bestätigte, dass die von ihm verwendete Bezeichnung EU-konform wäre, verlassen dürfen, sodass ihn schon von daher besehen keinerlei Verschulden treffe.

Aus allen diesen Gründen wird daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Eferding zu Zl. SanRB96-2-4-1999; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt geklärt werden konnte und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich jeweils eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1.1. Nach § 2 Abs. 1 der Nährwertkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 896/1995 (im Folgenden: NWKV), erfolgt die Nährwertkennzeichnung grundsätzlich freiwillig; wird jedoch eine nährwertbezogene Angabe (§ 3 Abs. 2 NWKV) angebracht, so muss diese Kennzeichnung gemäß § 2 Abs. 2 NWKV auch die in § 5 NWKV vorgesehenen Angaben enthalten.

Wie aus der Textierung des § 5 NWKV hervorgeht, sieht diese Bestimmung nun einerseits in ihren Absätzen 1 und 2 Kennzeichnungen vor, die zwingend anzubringen sind (arg. "hat"). Demgegenüber ermöglicht § 5 Abs. 3 NWKV darüber hinaus auch die freiwillige Angabe bestimmter Stoffe (arg. "kann"); eine entsprechende Verpflichtung zur Angabe des Gehaltes der in § 5 Abs. 3 NWKV angeführten Stoffe besteht vielmehr nur dann, wenn sich eine nährwertbezogene Angabe explizit darauf bezieht.

4.1.2. Im gegenständlichen Fall wird dem Berufungswerber angelastet, hinsichtlich der Mineralstoffe Eisen und Calcium sowie hinsichtlich der Vitamine B1 und B6 Werte angegeben zu haben, die nicht mindestens den signifikanten Mengen der NWKV entsprochen hätten.

Offen bleibt hingegen im Tatvorwurf zu Spruchpunkt 1.), welche nährwertbezogene Angabe - d.i. nach § 3 Abs. 2 NWKV jede beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln erscheinende Angabe, Darstellung oder Aussage, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Nährwerteigenschaften besitzt, weil es entweder Energie liefert (bzw. in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert bzw. nicht liefert) oder weil es Nährstoffe enthält (bzw. in verminderter oder erhöhter Menge enthält bzw. nicht enthält) - auf der Verpackung der Ware speziell auf diese Mineralstoffe (Eisen, Calcium) und Vitamine (B1, B6) abstellt.

Nur in diesem Fall wäre nämlich der Hersteller nicht bloß berechtigt, sondern darüber hinaus auch verpflichtet gewesen, deren Werte gemäß § 5 Abs. 3 Z. 6 NWKV anzugeben; erst damit hätte eine entsprechende rechtliche Verpflichtung bestanden, deren Mißachtung eine Strafsanktion auszulösen geeignet gewesen wäre.

Insoweit erweist sich der Tatvorwurf somit in einem wesentlichen Punkt als i.S.d. § 44a Z. 1 VStG mangelhaft konkretisiert.

4.2.1. Gleiches gilt hinsichtlich des Tatvorwurfes zu Spruchpunkt 2.):

Nach § 74 Abs. 1 LMG begeht nämlich u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der falsch bezeichnete Lebensmittel in Verkehr bringt.

Gemäß § 8 lit. f LMG sind Lebensmittel dann falsch bezeichnet, wenn sie entweder mit zur Irreführung geeigneten Angaben über Umstände, die nach der Verkehrsauffassung, insbesondere nach der Verbrauchererwartung, wesentlich sind (wie über Art; Herkunft; Verwendbarkeit; Haltbarkeit; Zeitpunkt der Herstellung; Beschaffenheit; Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen; Menge; Maß; Gewicht) oder in solcher Form oder Aufmachung oder mit verbotenen gesundheitsbezogenen Angaben (d.s. solche, die sich auf die Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten oder Krankheitssymptomen oder auf physiologische oder pharmakologische, insbesondere jungerhaltende, Alterserscheinungen hemmende, schlankmachende oder gesunderhaltende Wirkungen beziehen oder den Eindruck einer derartigen Wirkung erwecken; die auf Krankengeschichten, ärztliche Empfehlungen oder Gutachten hinweisen; oder die gesundheitsbezogene, bildliche oder stilisierte Darstellungen von Organen des menschlichen Körpers, Abbildungen von angehörigen der Heilberufe oder von Kuranstalten oder sonstige auf Heiltätigkeiten hinweisende Abbildungen verwenden) in Verkehr gebracht werden.

Der Tatbestand des § 74 Abs. 1 i.V.m. § 8 lit. f LMG enthält demnach drei Haupttatbilder (irreführende Angaben; irreführende Form bzw. Aufmachung; verbotene gesundheitsbezogene Angaben) mit jeweils mehreren Unterformen.

4.2.2. Auf keinen dieser Tatbestände wird jedoch mit Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses auch nur ansatzweise Bezug genommen, sodass dem Bescheidadressaten damit im Ergebnis tatsächlich von vornherein die Möglichkeit genommen wurde, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten; gleichzeitig erscheint er auch nicht wirksam davor geschützt, wegen desselben Verhaltens nochmals rechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. z.B. VwSlg 11894 A/1985).

4.3. Daher war der vorliegenden Berufung - schon deshalb, weil zwischenzeitlich jeweils bereits Verfolgungsverjährung i.S.d. § 74 Abs. 7 LMG eingetreten ist - in beiden Fällen gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach §  45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

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