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des Landes Oberösterreich
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VwSen-108901/2/Br/Pe

Linz, 25.03.2003

 

 VwSen-108901/2/Br/Pe Linz, am 25. März 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn BN, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5. Februar 2003, AZ. VerkR96-8151-2002, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.
 

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 11,60 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.
 


Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG;

Zu II: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 58 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt und ihm zur Last gelegt, er habe am 20.11.2002 von mind. 19.20 Uhr bis mind. 21.45 Uhr im Gemeindegebiet von Aistersheim, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A 8 auf Höhe des Autobahnparkplatzes Aistersheim, im Bereich der do. Autobahnraststätte auf Höhe des Strkm 33,950 als Lenker des Lastkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen samt dem Anhängewagen mit dem behördlichen Kennzeichen auf dieser Autobahn außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen gehalten bzw. geparkt, zumal er sein Kraftfahrzeug quer über neun gekennzeichneten PKW - Parkflächen abstellte, obwohl auf der Autobahn außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen zu halten oder zu parken verboten ist, wobei er dadurch gegen § 46 Abs.4 lit.e StVO 1960 verstoßen habe.

 

1.1. Begründend wurde von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen Folgendes ausgeführt:

"Das hs. Amt hat über Sie mit Strafverfügung vom 26.11.2002 wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 46 Abs.4 lit.e StVO 1960 eine Geldstrafe von 58,-- Euro, im Nichteinbringlichkeitsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dagegen haben Sie fristgerecht Einspruch erhoben. Sie führen in Ihrem schriftlichen Einspruch vom 8.12.2002, bei der hs. Behörde am 13.12.2002 eingelangt, im wesentlichen aus, dass bei "Ihnen" von keinem Beamten schlafende LKW-Fahrer wegen so einer "Lapalie" aus der Koje geholt würden und es sei bei "Ihnen" nicht verboten auf PKW-Parkplätzen die Nachtruhe zu verrichten, wenn alle anderen Parkplätze belegt seien. Dies sei bei Ihnen der Fall gewesen und die PKW-Parkplätze vor dem Restaurant seien nicht alle belegt gewesen, sodass in Wirklichkeit kein anderer PKW-Lenker gehindert gewesen sei ordentlich zu parken. Die Kontrolle sei um 21.40 Uhr gewesen und das Restaurant schließe um 24.00 Uhr. Bei einem anderen LKW-Lenker seien 21,-- Euro "abkassiert" worden und hätte auch weiter stehen bleiben dürfen. Abschließend beklagten Sie sich, dass Sie weiter fahren hätten müssen, obwohl Sie Alkohol getrunken hätten.

Nach Einbringung Ihres Einspruches wurde das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet und steht für die hs. Behörde nach Durch g dieses Ermittlungsverfahrens nachstehender Sachverhalt fest:
 

Am 20.11.2002 parkten Sie in der Zeit von mindestens 19.20 Uhr bis mindestens 21.45 Uhr den Lastkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen samt dem Anhängewagen mit dem behördlichen Kennzeichen im Gemeindegebiet von Aistersheim, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A 8 im Bereich der do. Autobahnraststätte. Dies wurde durch die Straßenaufsichtsorgane Rev.Insp. Scheuringer und Rev.Insp. G des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, Außenstelle Ried im Innkreis, im oa. Zeitraum dienstlich festgestellt. Bei der anschließend durchsehen Lenker- und Fahrzeugkontrolle gaben Sie gegenüber diesen Beamten an, dass Sie Ihre Ruhezeit einzuhalten hätten und, dass kein geeigneter Parkplatz frei gewesen sei. Auch wurden Sie keine Strafe bezahlen.

 

Aufgrund Ihrer Einspruchsangaben wurden die Straßenaufsichtsorgane unabhängig voneinander bei der hs. Behörde zeugenschaftlich einvernommen. Herr Rev.Insp. S gab in seiner niederschriftlichen Zeugeneinvernahme im wesentlichen an, dass Sie Ihr Kraftfahrzeug quer über insgesamt 9 durch Bodenmarkierungen gekennzeichneten PKW-Parkflächen auf dem Autobahnparkplatz Aistersheim abgestellt hatten. Eine tatsächliche Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere von PKW-Lenkern, ist für die Übertretung der Gesetzesbestimmung des § 46 Abs.4 lit.e StVO 1960 nicht erforderlich. Gemäß § 46 Abs.4 lit.e StVO 1960 dürfen Lastkraftfahrzeuge mit oder ohne Anhängewagen ausschließlich auf deren gekennzeichneten LKW-Parkflächen abgestellt bzw. geparkt werden. Herr Rev.Insp. G gab in seiner niederschriftlichen Zeugeneinvernahme vor der hs. Behörde im wesentlichen an, dass er diese Amtshandlung nicht vorgenommen habe. Diese habe sein Kollege Herr Rev.Insp. S durchgeführt. Auch habe er festgestellt, dass Ihr Kraftfahrzeug auf den PKW-Parkflächen und nicht auf den gekennzeichneten LKW-Parkflächen auf dem Autobahnparkplatz Aistersheim abgestellt war.

 

Diese Zeugenaussagen wurden Ihnen in Kopie mit Schreiben vom 24.1.2003 zur Kenntnis gebracht. In Ihrer schriftlichen abschließenden Stellungnahme vom 2.2.2003 gaben Sie wiederum sinngemäß Ihre Einspruchsangaben wieder und vermeinten, dass Sie nicht wüssten warum Sie ein weitere Stellungnahme abgeben sollten.

 

Hiezu ist festzuhalten, dass nach einem Einspruch das Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Das Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens ist dem Beschuldigten zur abschließenden Stellungnahme vorzulegen bzw. zu übermitteln.
 

Zu Ihrer Angabe, dass eine anderer LKW-Lenker wegen des gleichen Deliktes 21,-- Euro bezahlen konnte, darf festgehalten werden, dass am Ort der Kontrolle von Ihnen von vornheraus eine Bezahlung einer Strafe wegen dieses Vergehens abgelehnt wurde.
 

Auf Grund des oa. Sachverhaltes, der geltenden Rechtslage, der dienstlichen Wahrnehmungen der oa. Straßenaufsichtsorgane und des Ergebnisses des durchsehen Ermittlungsverfahrens steht für die hs. Behörde zweifellos fest, dass Sie die Ihnen angetastete Verwaltungsübertretung gesetzt und zu verantworten haben und es war daher spruchgemäß zu erkennen, zumal gemäß § 46 Abs.4 lit.e StVO 1960 auf der Autobahn außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen zu halten oder zu parken verboten ist. Wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

 

Auch kann der Unrechtsgehalt der von Ihnen gesetzten Verwaltungsübertretung nicht als gering eingestuft werden, zumal andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere PKW-Lenker, durch Ihr vorschriftswidrig abgestelltes Lastkraftfahrzeug mit Anhängewagen beim Einparken auf den gekennzeichneten PKW-Parkflächen behindert hätten werden können. Sorgfaltsverletzungen in diesem Bereich müssen sowohl aus general- wie auch aus spezialpräventiven Überlegungen mit strengen Maßnahmen geahndet werden. Der nunmehr verhängte Strafbetrag liegt im untersten Strafrahmensbereich und ist vor dem Hintergrund der anzuwendenen Strafbemessungskriterien als angemessen zu betrachten. Er stellt auch das Maß dessen dar, um Sie in Hinkunft von ähnlichen oder gleichartigen Übertretungen abzuhalten.

 

Bei der Strafbemessung wurde, wie im Schreiben vom 23.12.2002 angeführt, Ihr monatliches Nettoeinkommen von 1.090 Euro und der Umstand, dass Sie aber kein Vermögen verfolgen und keine Sorgepflichten haben, berücksichtigt. Erschwerende Umstände liegen keine vor. Als mildernd wurde Ihre bisherige Unbescholtenheit gewertet.

 

Wie bereits angeführt, ist für die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein Strafrahmen bis zu 726,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vorgesehen. Dies wurde bei der Festsetzung der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe berücksichtigt.
 

Zur Schätzung Ihrer Familienverhältnisse darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass Sie bei der Einschätzung dieser Verhältnisse es sich Ihrer unterlassenen Mitwirkungspflicht zuzuschreiben haben, sollte die hs. Behörde bei dieser Einschätzung zu Ihrem Nachteil Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne Ihrer Mitwirkung dem ha. nicht zur Kenntnis gelangen konnte (siehe VWGH vom 14.1.1981, ZI.:3033/80).

 

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle."

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung worin er in nur schwer leserlicher Handschrift inhaltlich im Ergebnis nur darauf hinweist die Ruhezeit einhalten haben zu müssen und keinen geeigneten Parkplatz gefunden zu haben. Darüber hinaus habe er Alkohol getrunken und habe aus diesem Grund die Bezahlung eines Organmandates verweigert. Darüber hinaus sei nicht berücksichtigt worden, dass er für zwei Kinder unterhaltspflichtig sei.

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt nach Übermittlung der Berufung durch den Oö. Verwaltungssenat den Verfahrensakt mit dem Hinweis der rechtzeitig erhobenen Berufung zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Gleichzeitig wurde auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung verzichtet und auf das Fehlen des Vorbringens neuer Tatsachen in der Berufung hingewiesen. Auch dem Berufungswerber ist eine Bestreitung von Tatsachen nicht zu entnehmen, sodass auf Grund der nicht in Zweifel stehenden Aktenlage zu entscheiden ist § 51e Abs.3 VStG).

 

4. Hier ist unstrittig, dass der Berufungswerber seinen Lkw-Zug quer über neun Parkplätze abstellte. Mit seinem bloßen Hinweis dies getan zu haben um die Ruhezeit einhalten zu können überzeugt dieses gänzlich unbelegt bleibende Vorbringen nicht. Dies insbesondere mit Blick auf die Behauptung Alkohol konsumiert gehabt zu haben. Dazu muss erwähnt werden, dass es äußerst bedenklich anmutet, wenn der Lenker eines Schwerfahrzeuges innerhalb der einzuhaltenden Ruhezeit Alkohol zu sich nimmt, obwohl der Blutalkohol des Lenkers eines solchen Fahrzeuges nur 0,1 Promille betragen darf. Angesichts der zeitlich nicht präzise bestimmbaren Abbaurate, nimmt offenbar ein solcher Lenker, der doch seine Fahrt wieder ehest möglich fortzusetzen haben wird, leichtfertig einen Verstoß gegen die Alkoholvorschriften im Straßenverkehr in Kauf. Mit dieser Verantwortung würde der Berufungswerber in sehr leichtfertiger Weise seine Verkehrszuverlässigkeit zum Lenken von Fahrzeugen der Gruppe 2 in Frage stellen.

Mit seinem Berufungsvorbringen vermag er demnach jedenfalls nicht darzutun, dass ihn an seinem unstrittig vorschriftswidrigen Abstellen des Lkw-Zuges ein Verschulden nicht trifft. Den Ausführungen der Erstbehörde ist daher beizutreten. Auch mit dem Hinweis, wonach angeblich in Deutschland wegen eines solchen Verhaltens nicht bestraft wird vermag der Berufungswerber eine fehlende Strafwürdigkeit seines Verhaltens ebenfalls nicht darzutun. Insbesondere lassen auch die Angaben der vor der Behörde erster Instanz einvernommenen Meldungsleger keine Anhaltspunkte auf ein fehlendes Verschulden erkennen. Vielmehr zeigt sich der Berufungswerber auch im Rahmen seines Berufungsvorbringens noch uneinsichtig und gleichgültig gegenüber dieser Rechtsvorschrift.
 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Wie die Behörde erster Instanz ebenfalls zutreffend ausführte ist es gemäß § 46 Abs.4 lit.e StVO 1960 auf Autobahnen u.a. verboten außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen zu halten oder zu parken. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu ahnden.

 

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.1. Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Selbst der strafmildernde Umstand seiner bisherigen Unbescholtenheit und die Sorgepflicht für zwei Kinder lässt angesichts der offenbar fehlenden Problemeinsicht des Berufungswerbers in der hier verhängten Geldstrafe einen Ermessensfehler in der Strafzumessung nicht erkennen. Ebenfalls können hier in Verbindung mit der Rechtsgutbeeinträchtigung - man denke an die Folgen wenn gleich mehrere Lkw-Züge quer über die Parkplätze einer Autobahnraststätte abgestellt würden - keine Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG (Absehen von einer Bestrafung) erblickt werden.

Der Berufung musste daher der Erfolg versagt werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 
 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r
 
 

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