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des Landes Oberösterreich
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VwSen-108904/2/Sch/Rd/Pe

Linz, 26.03.2003

 

 

 VwSen-108904/2/Sch/Rd/Pe Linz, am 26. März 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Mag. WS vom 3. März 2003, vertreten durch Anwaltssocietät S, D, S&P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. Jänner 2003, VerkR96-9328-2001/O, wegen Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 10. Jänner 2003, VerkR96-9328-2001/O, über Herrn Mag. WS, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 27 Abs.1 Z1 iVm § 7 Abs.2 GGBG zu Rn 81112 ADR und 2) § 27 Abs.1 Z1 iVm § 7 Abs.2 Z5 iVm § 6 Abs.4 GGBG zu Rn 10500 ADR, Rn 81500 ADR Geldstrafen von 1) und 2) je 726 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) und 2) je 10 Tagen verhängt, weil er als Beförderer der Beförderungseinheit, Lkw-Zug mit den Kennzeichen und , welche mit Gefahrgut der Klasse 8, Bleiakkumulatoren, die in 23 sog. Paloxen in loser Schüttung gelagert waren, beladen gewesen sei, nicht dafür gesorgt habe, dass das Kraftfahrzeug und seine Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprach, da dem Herrn SF das Kraftfahrzeug zum Lenken überlassen worden sei und am 16. Februar 2000 um 11.15 Uhr in Villach, auf der Südautobahn (A2), Straßenkilometer 361.650, Fahrtrichtung Italien, im Zuge einer durchgeführten Kontrolle nach dem ADR/GGBG festgestellt worden sei, dass genannte gefährliche Güter entgegen § 7 Abs.2 befördert worden seien, weil

1) eine vorschriftswidrige Beförderung in Paloxen in loser Schüttung durchgeführt worden sei, da die Paloxen über die Wände hinaus überladen waren, obwohl die Laderäume der Fahrzeuge nicht über die Höhe der Wände hinaus beladen werden dürfen und außerdem bei mehreren Batterien frische Spuren von austretender Batteriesäure durch fehlende und zerbrochene Verschraubungen festgestellt wurde, bei anderen Batterien Teile des Gehäuses herausgebrochen waren und bei anderen die Verschraubungen zum Nachfüllen von Batteriesäure fehlten sowie die Lage der Batterien zueinander jederzeit veränderbar war, sodass eine Kurzschlussgefahr durch Berührung der Pole nicht auszuschließen war und bei einigen Polen der transportierten Batterien die Polabdeckungen fehlten, obwohl durch bauliche Maßnahmen sichergestellt werden muss, dass bei der Beförderung keine ätzenden Stoffe aus den Laderäumen der Fahrzeuge austreten,

2) der Lkw-Zug nicht mit zwei (vorne und hinten) orangefarbenen Tafeln, auf denen auch die Kennzeichnungsnummer, die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr (obere Hälfte), in diesem Falle 80, und die Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes (untere Hälfte) in diesem Falle 2794, gekennzeichnet war und somit eine Beförderung durchgeführt worden sei, ohne das Fahrzeug ordnungsgemäß mit orangefarbenen Warntafeln (Nummer der Gefahr und Stoffnummer) zu kennzeichnen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 145,20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Tatzeitpunkt drei Jahre vergangen sind.

 

Wie dem Aktenvorgang zu entnehmen ist, wurde die dem Berufungswerber vorgeworfene Tat am 16. Februar 2000 begangen. Die dreijährige Strafbarkeitsverjährungsfrist begann sohin mit 16. Februar 2000 zu laufen und endete am 16. Februar 2003.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde mit 10. Jänner 2003 datiert, jedoch gelangte dieses laut Postrückschein (RSa) erst am 20. Februar 2003 in die Sphäre des Berufungswerber. Mit diesem Zeitpunkt - nämlich durch Hinterlegung - wurde das Straferkenntnis zugestellt und damit erlassen. Da dieser Vorgang aber außerhalb der dreijährigen Strafbarkeitsverfolgungsfrist lag, war das angefochtene Straferkenntnis wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Abgesehen davon müsste auch das Berufungsverfahren noch innerhalb dieser Frist beendet werden (VwGH 25.10.1994, 94/07/0020), was aber von vornherein unmöglich ist.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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