Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108905/2/Bi/Be

Linz, 07.08.2003

 

 

 VwSen-108905/2/Bi/Be Linz, am 7. August 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Ernst W, vom 17. März 2003 (Datum des Eingangsstempels der Erstinstanz) gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 4. März 2003, VerkR96-7072-2001, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in beiden Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren jeweils ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs. 1 Z1 und 3 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) und 2) je §§ 102 Abs.1 3.Satz iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) und 2) je 36,34 Euro (je 24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 8. März 2001 um 16.15 Uhr im Gemeindegebiet von, A1 bei Strkm 182.600, Richtung Wien, das Sattelkraftfahrzeug (mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg), und, gelenkt habe,

1) ohne das Schaublatt der laufenden Woche sowie das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren sei, mitzuführen (Montag 5.3.2001 - Mittwoch 7.3.2001),

2) habe er nicht dafür Sorge getragen, dass im Fahrtenschreiber ein der Verordnung gemäß Abs.13 entsprechendes ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt gewesen sei (Schaublatt vom 8.3.2001).

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 7,27 Euro auferlegt.

 



2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, es sei sehr wohl ein ausgefülltes Tachoblatt eingelegt gewesen; dieses liege bei der Erstinstanz.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

 

Aus der Anzeige vom 3. Mai 2001 geht hervor, dass am 8. März 2001 (Donnerstag) gegen 16.15 Uhr von RI Vund RI S, Beamte des Landesgendarmeriekommandos für , Linz, auf der A1 Westautobahn beim Parkplatz Allhaming bei km Richtung Wien, Kontrollen durchgeführt wurden, wobei auch das vom Bw gelenkte Sattelkraftfahrzeug, und, angehalten wurde. Dabei wurde laut Anzeige festgestellt, dass der Lenker ein Schaublatt vom letzten Arbeitstag der Vorwoche und die Schaublätter der laufenden Woche (von Montag, 5.3., bis Mittwoch 7.3.) nicht vorweisen konnte, er weiters keinen Nachweis über die Ruhezeit von 7.3. auf den 8.3. vorweisen konnte und das vorgewiesene Schaublatt vom 8.3. für die Zeit von 6.55 Uhr bis 13.30 Uhr in der Beifahrerlade eingelegt war und unter dem Namen "Weinhandl" gefahren wurde.

Aus der Anzeige geht weiters hervor, dass der Bw bei der Amtshandlung sehr ungehalten gewesen sei, weil er seiner Meinung nach als Chef der Firma den EU-Vorschriften nicht unterliege und er weder in der Woche zuvor noch zwischen Montag und Mittwoch gefahren sei. Am Vormittag des 8. März 2001 sei Robert Reiter gefahren, der bei ihm als Lenker anfangen wolle; er habe das eingelegte Schaublatt benützt, weil er nicht gewusst habe, dass das verboten sei.

 

Im Einspruch gegen die Strafverfügung der Erstinstanz vom 22. Mai 2001 hat der Bw unter Vorlage zweier Schaublätter vom 8. März 2001, nämlich eines unter dem Namen "R", Abfahrtsort Feldbach - Km-Stand 146973, Beginn 7.00 Uhr, Ende 13.30 Uhr, und ein weiteres unter dem Namen "Weinhandl", Abfahrtsort Feldbach - Km-Stand 146973, Beginn 13.30 Uhr, Ende 24.00 Uhr, Ankunftsort und EndKm-Stand sind auf der Aktkopie unleserlich, geltend gemacht, der vorherige Lenker vom 8. März 2001 sei vom Standort Gniebing 82 weggefahren und bei der Raststätte Mautern ausgestiegen. Er selbst sei vor dem 8. März 2001 zu Hause gewesen und habe dem Beamten noch eine Urlaubsbestätigung ausstellen wollen, er sei selbständig.



RI Vverwies in seiner Stellungnahme vom 20. September 2001 darauf, für den kontrollierenden Beamten seien an Ort und Stelle die Angaben eines Lenkers nicht nachzuvollziehen. Die Einspruchsangaben des Bw seien nur ein Versuch der Rechtfertigung der festgestellten Übertretungen, die er damit aber nicht bestreite. In den Eu-Vorschriften werde nur vom "Lenker" gesprochen - es gebe keine Ausnahme für den Unternehmer selbst.

 

Im Rahmen des Parteiengehörs hat der Bw ausgeführt, er habe von 5. bis 7. März 2001 zu Hause im Unternehmen gearbeitet und das Sattelkraftfahrzeug habe sich in dieser Zeit in der Werkstätte befunden. Im Übrigen habe er ein ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt gehabt, das er dem Einspruch beigelegt habe. Er habe die ihm vorgeworfenen Übertretungen daher nicht begangen.

 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl.Nr.L370 vom 31. Dezember 1985, S1 sowie der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl.Nr.L370 vom 31. Dezember 1985, S8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr.3572/90, Abl.Nr.L353 vom 17. Dezember 1990, S12, zuwiderhandelt.

 

Gemäß Art.13 EG-VO 3821/85 sorgen der Unternehmer und die Fahrer für das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Gerätes.

 

Gemäß Art.15 Abs.7 EG-VO 3821/85 muss der Fahrer dem zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit das Schaublatt für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können.

 

Zu Spruchpunkt 1):

Zum Argument des Bw, er sei als Unternehmer an diese Bestimmungen nicht gebunden und hätte für sich selbst bei der Beanstandung eine Urlaubsbestätigung ausgestellt, ist zu bemerken, dass Art.15 Abs.7 EU-VO 3821/85 nur vom "Fahrer" spricht, ohne zu unterscheiden, ob der Fahrer der Unternehmer selbst oder sein Arbeitnehmer ist. Wenn der Fahrer die oben bezeichneten Schaublätter nicht vorlegen kann, weil er nicht selbst gefahren ist, ist er gehalten, zum Aufforderungszeitpunkt entsprechende Unterlagen vorzulegen. Dabei ist auch zu bedenken, dass es dem Kontrollbeamten unmittelbar am Ort der Anhaltung nicht möglich ist, die Angaben des Fahrers zu überprüfen, wenn dieser keine seine


Angaben bestätigenden Unterlagen, die naturgemäß bereits vor der Beanstandung ausgestellt sein müssen, vorweisen kann. Daher war es auch, wie im gegenständlichen Fall, nicht überprüfbar, ob der Bw tatsächlich zuvor Urlaub hatte, selbst wenn sich dieser selbst (jetzt in seiner Eigenschaft als Unternehmer) bei der Beanstandung eine Urlaubsbestätigung ausstellt.

Dass die Bestimmungen des Art.15 EG-VO 3821/85 keine Unterscheidung treffen, ob der Fahrer Arbeitnehmer oder der Unternehmer selbst ist, ist darin begründet, dass diese Bestimmungen der Dokumentation von Lenk- und Ruhezeiten dienen, um die Einhaltung entsprechender Pausen zu gewährleisten und überlange Lenkzeiten zu verhindern, die die Verkehrssicherheit massiv gefährden können. Da der Zweck dieser Bestimmungen jeden "Fahrer", sohin auch den Unternehmer selbst, trifft - wenn dieser infolge Übermüdung einen Verkehrsunfall verursacht, sind die Folgen auch nicht geringer als bei einem Arbeitnehmer, bei dem zusätzlich noch Arbeitszeitüberlegungen zum Tragen kommen - waren diese Bestimmungen selbstverständlich auch auf den Bw als Fahrer des auf ihn zugelassenen Sattelkraftfahrzeuges anzuwenden.

 

Im gegenständlichen Fall hat der Bw zum Kontrollzeitpunkt weder die genannten Schaublätter vorgewiesen noch eine Bestätigung über einen eventuellen Urlaub von 5. bis 7. März 2001. Das Ausfüllen einer Urlaubsbestätigung aufgrund der Beanstandung war ebenfalls nicht zielführend, weil diese bereits bei der Beanstandung vorhanden sein muss. Der Bw hat daher das ihm zur Last gelegte Verhalten verwirklicht, zumal es ihm auch nicht gelungen ist, mangelndes Verschulden iSd § 5 Abs.1 VStG glaubhaft zu machen.

Zu bemerken ist aber, dass gemäß Art.2 der EG-VO 3821/85 die Definitionen der EG-VO Nr.3820/85 anzuwenden sind. Gemäß Art.4 Z1 EG-VO Nr.3820/85 gilt diese Verordnung nicht für Beförderungen mit Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt. Das bedeutet im gegenständlichen Fall, dass im Spruch nicht von einem "Eigengewicht", sondern von einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3.500 kg auszugehen gewesen wäre.

 

Über den Bw kann aber keine Strafe verhängt werden:

§ 134 Abs.1 KFG 1967 weist nur Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EWG) Nr.3821/85 in der Fassung der Verordnung (EGW) Nr.3572/90, Abl.Nr. L353 vom 17. Dezember 1990, S12, als Verwaltungsübertretung aus.

Die Verordnung (EG) Nr.2135/98 vom 24. September 1998 trat am 10. Oktober 1998 in Kraft und hat Art.15 Abs.7 der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 geändert. Mangels Novellierung des § 134 Abs.1 KFG ist das tatbestandsmäßige Verhalten des Bw nicht mit Strafe bedroht, zumal § 134a KFG 1967 ("Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts


anderes ausdrücklich angeordnet wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.") nicht für Verweise auf Verordnungen, internationale Abkommen, EG-RL, EG-VO, ECE-R oder ÖNORMEN gilt (vgl Grundtner, KFG, 5. Auflage, Wien 1998, S 909; ebenso VwSen-107992/2/SR/Ri vom 7.1.2002, uva).

Auf dieser Grundlage war mit der Verfahrenseinstellung gemäß § 45 Abs.1 Z1 2.Alt. VStG vorzugehen.

 

Zu Spruchpunkt 2):

Gemäß § 44a Z1 VStG ist im Spruch die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren, um den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und ihn vor Doppelbestrafung zu schützen.

Dem Bw wurde lediglich vorgeworfen, er habe nicht dafür Sorge getragen, dass im Fahrtenschreiber ein der VO gemäß Art.13 entsprechendes ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt gewesen sei, das Ganze bezogen auf das Schaublatt vom 8.3.2001.

 

Der Bw hat - zurecht - eingewendet, am 8.3.2001 seien sehr wohl ordnungsgemäß ausgefüllte Schaublätter, bezogen auf den Fahrer von 7.00 Uhr bis 13.30 Uhr und seine Eigenschaft als Beifahrer für diesen Zeitraum und auf seine Lenkereigenschaft ab 13.30 Uhr, eingelegt gewesen.

Die bloße Zitierung der sehr pauschal gehaltenen Bestimmung des Art.13 EG-VO 3821/85 ist als Konkretisierung des Tatvorwurfs jedoch insofern nicht ausreichend, als daraus nicht hervorgeht, inwiefern der Bw nicht ausreichend wofür Sorge getragen hätte. Deshalb war auch der Tatvorwurf für ihn unverständlich, zumal er ja die (im vorliegenden Verfahrensakt in Kopie enthaltenen) Schaublätter bereits vorgelegt hatte. Dass das Schaublatt des Beifahrers vom Vormittag des 8.3.2001 in der Beifahrerlade eingelegt war, obwohl bei der Beanstandung der Beifahrer nicht mehr da war, wurde ihm nie zur Last gelegt.

 

Da jedoch mittlerweile die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG verstrichen ist und eine nachträgliche Konkretisierung des Tatvorwurfs somit ausgeschlossen ist, war auch in diesem Punkt mit der Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG vorzugehen.

Naturgemäß fallen hinsichtlich beider Spruchpunkte keine Verfahrenskostenbeiträge an.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 



Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 
 

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