Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108908/12/Kei/An

Linz, 28.05.2004

 

 

 VwSen-108908/12/Kei/An Linz, am 28. Mai 2004

DVR.0690392
 
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des F K, vertreten durch die Rechtsanwältin Dr. B S, M, I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 28. Februar 2003, Zl. VerkR96-2066-2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. Mai 2004, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "um (von-bis)" wird gesetzt "um", statt "1 Stunde 2 Minuten"

    wird gesetzt "10 Stunden 42 Minuten"

    und statt "Gemäß" wird gesetzt "Gemäß §".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 15,60 Euro ( = 4,20 Euro + 4,20 Euro + 7,20 Euro), zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 06.03.2002 um (von-bis) 14.10 Uhr im Gemeindegebiet von Sandl, auf der B 38 Böhmerwald Straße, nächst Strkm 94,400, in Fahrtrichtung Freistadt, den Kraftwagen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, welcher zur Güterbeförderung dient, Kennz., samt Anhänger, Kennz., gelenkt und, wie bei einer Verkehrskontrolle durch Straßenaufsichtsorgane festgestellt wurde,

  1. am 04.03.2002 die erlaubte Tageslenkzeit von 10 Stunden überschritten;
  2. tatsächliche Tageslenkzeit: 1 Stunde 2 Minuten;

  3. am 05.03.2002 die erlaubte Tageslenkzeit von 10 Stunden überschritten;

tatsächliche Tageslenkzeit: 10 Stunden 55 Minuten;

3) dem zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem Sie gefahren sind, nicht vorgelegt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 134 Abs.1 KFG 1967 iVm Art.6 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85
  2. § 134 Abs.1 KFG 1967 iVm Art.6 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85
  3. § 134 Abs.1 KFG 1967 iVm Art.15 Abs.7 der Verordung EG-VO 3821/85

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

  1. 21,00 Euro
  2. 21,00 Euro
  3. 36,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

7 Stunden

7 Stunden

12 Stunden

Gemäß

134 Abs.1 KFG 1967

134 Abs.1 KFG 1967

134 Abs. 1 KFG 1967

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

7,80 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 85,80 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der ausführlichen Berufung im Wesentlichen vor:

Er bestritt das Vorliegen der ihm vorgeworfenen Übertretungen und er stellte mehrere Beweisanträge.

Der Bw beantragte, dass eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt wird und dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den gegenständlichen Verwaltungsakt Einsicht genommen und am 25. Mai 2004 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde der Zeuge Revierinspektor R B einvernommen und der technische Sachverständige TAR Ing. R K äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1) 2) und 3) des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

 

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht. Das Verschulden des Bw wird jeweils ( = im Hinblick auf alle drei Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert.

Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld jeweils nicht geringfügig ist und somit jeweils eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt und es kommt der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 730 Euro pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Auf den jeweils erheblichen Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 

 

 

 

 

 

 
 

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