Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108913/5/Br/Pe

Linz, 24.04.2003

 

 

 VwSen-108913/5/Br/Pe Linz, am 24. April 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn NR, gegen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 20. Februar 2003, Zl. VerkR96-8128-2002, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 24, § 49 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Dem Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid dessen dagegen erhobener Einspruch als verspätet zurückgewiesen. Die Behörde begründete dies mit dem Umstand, dem Berufungswerber sei die Strafverfügung am 25.1.2003 persönlich zugestellt worden, wobei er den dagegen erhobenen Einspruch erst am 13.2.2003 der Post zur Beförderung übergeben habe.

 

1.1. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 24.2.2003 im Wege einer Ersatzzustellung - Übernahme durch seine Gattin - zugestellt. Dagegen erhob er mit Schreiben vom 4.3.2003 Berufung, wobei er diese fälschlich als Einspruch bezeichnete. Dieses Schreiben wurde fristgerecht, nämlich am 7.3.2003 der Post zur Beförderung übergeben und langte am 11.3.2003 bei der Behörde erster Instanz ein.

Dieses vorläufig als Berufung zu qualifizierend gewesene Schreiben hatte folgenden Inhalt:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen obige Strafverfügung erhebe ich Einspruch. Mein Einspruch wurde fristgerecht eingebracht. Mit freundlichen Grüßen" (unter Beifügung der vermutlich e.h. Unterschrift des Berufungswerbers).

 

2. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da dem Verbesserungsauftrag im Rahmen des Parteiengehörs entsprochen wurde und sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage ergibt, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner wurde dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom 1. April 2003 einerseits die Mängelbehebung aufgetragen und er andererseits darauf hingewiesen, dass seinem "Berufungsvorbringen" wohl auch inhaltlich keine Berechtigung zukommen würde.

Dieses Schreiben hatte folgenden Inhalt:
"Sehr geehrter Herr R!

 

Wie sich aus dem von Ihnen offenbar anzufechten beabsichtigten Zurückweisungsbescheid in Verbindung mit dem umseits in Kopie beigefügten Zustellschein ergibt, wurde Ihnen die Strafverfügung am 25. Jänner 2003 zugestellt (siehe Datum auf der Zustellverfügung und ihre darauf befindliche Unterschrift). Ihre in Reaktion auf diesen Bescheid an die Behörde gerichtete Eingabe datierten Sie einerseits wohl irrtümlich mit "7.12.03" (richtig 7.2.03) und bezeichnen Sie fälschlich "als Einspruch gegen obige Strafverfügung." Der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 20.1.2003 wurde von Ihnen am 13.2.2003 der Post zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempels) und langte bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen am 17. Februar 2003 ein.

Der Strafverfügung war eine dem Gesetz entsprechende Rechtsmittelfrist - wonach binnen zwei Wochen ab Zustellung dagegen Einspruch erhoben werden kann - angeschlossen.

Sie hätten demnach spätestens bis zum Ablauf des 10. Februar 2003 den Einspruch einzubringen gehabt. Tatsächlich erfolgte dies laut Postaufgabe erst am 13. Februar 2003.

Da Sie ferner mit Ihrer abermals als Einspruch bezeichneten Eingabe offenbar den Zurückweisungsbescheid bekämpfen wollen, diese Eingabe aber gänzlich unbegründet ausführen, werden sie unter Hinweis auf § 13 Abs.3 iVm § 63 Abs.3 AVG angewiesen diesen Mangel zu beheben und darzulegen, wogegen Sie sich mit Ihrer Eingabe tatsächlich wenden und wodurch Sie sich durch den angefochtenen Bescheid beschwert erachten.

Voraussichtlich wird Ihre vorläufig als Berufung zu qualifizierende Eingabe inhaltlich als unbegründet abzuweisen sein. Im Falle des Unterbleibens der aufgetragenen Verbesserung wird Ihre Eingabe jedoch als unzulässig - weil unbegründet - zurückzuweisen sein.

In Wahrung des Parteiengehörs wird Ihnen dieser Umstand zur Kenntnis gebracht, wobei Sie gleichzeitig eingeladen werden mit der Verbesserung Ihrer vorläufig als Berufung zu qualifizierenden Eingabe glaubhaft zu machen, dass Sie Ihren Einspruch fristgerecht der Post zur Beförderung übergeben haben, es aber dennoch geschehen konnte, dass Ihr Einspruch mit dem Poststempel "13.2.03" versehen wurde.

Es darf Ihnen hierfür eine Frist von zwei Wochen eröffnet werden."

 

3.1. Der Berufungswerber vertritt in Entsprechung der oben zitierten Aufforderung vom 1. April 2003 mit seinem Schreiben vom 16. April 2003 die Auffassung, dass im Rahmen der Zustellung der Strafverfügung ein grober Zustellmangel unterlaufen wäre. Das Schriftstück sei nicht zu seinen eigenen Handen im Wege der Regierung von Oberpfalz zustellt, sondern lediglich seiner Frau an der Haustür übergeben worden.

Da er als LKW-Fahrer tätig sei und oft erst nachts nach Hause komme oder überhaupt mehrere Tage unterwegs ist, sei ihm gegenständliche Strafverfügung so übergeben worden (gemeint wohl zugekommen), dass er die Einspruchsfrist gewahrt habe. Aus diesem Grunde ersuche er das Verfahren einzustellen und die Strafverfügung zurückzunehmen.

 

4. Das gegen den Zurückweisungsbescheid gerichtete und ursprünglich jeglicher Begründung entbehrende Schreiben kann angesichts der mit dem Schreiben des Berufungswerbers vom 16.4.2003 vorgenommenen Präzisierung iSd § 13 Abs.3 AVG als Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid qualifiziert werden. Dennoch vermag der Berufungswerber damit einen Zustellmangel hinsichtlich der Strafverfügung vom 20.1.2003 nicht darzutun. Wie sich bereits aus dem dem Berufungswerber im Rahmen des Parteiengehörs (h. Schreiben vom 1.4.2003) unter Anschluss einer Kopie des Zustellnachweises ergibt, trägt dieser den Vermerk "eigenhändig". Der Berufungswerber belegt in der ihm von h. aufgetragenen Stellungnahme einerseits nicht einmal in Ansätzen, dass er zum Zeitpunkt des 25. Jänner 2003 (der Zustellung der Strafverfügung) ortsabwesend gewesen wäre. Vielmehr deutet die dem Zustellnachweis beigefügte Namensparaphe durchaus darauf hin, dass diese vom Berufungswerber selbst stammt, keinesfalls jedoch mit dem Schriftzug seiner Frau (Übernahmebestätigung des Zurückweisungsbescheides) übereinstimmt. In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass es dem Zustellorgan ob des Hinweises "eigenhändig" verwehrt gewesen wäre, eine Ersatzzustellung vorzunehmen. Ebenfalls fällt auf, dass der Berufungswerber offenbar bereits am 7. Februar seinen Einspruch verfasste (welchen er irrtümlich jedoch mit 7.12.03 datierte), diesen aber erst am 13. Februar 2003 der Post zur Beförderung übergab (Datum des Poststempels).

Der Verantwortung des Berufungswerbers, die Strafverfügung wäre ihm nicht bereits am 25. Jänner 2003 persönlich zugestellt worden, vermochte angesichts der Aktenlage und der sich daraus ergebenden Widersprüchlichkeiten und offenkundigen Sorgfaltsmängel in der Sphäre des Berufungswerbers nicht gefolgt werden.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Bei rechtzeitigem Einspruch ist gemäß § 49 Abs.2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wurde der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, dann ist nach § 49 Abs.3 VStG die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1996, Anm 11 zu § 49 VStG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze13, 217, Anm 9 zu § 49 VStG).

 

Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

 

Selbst wenn man davon ausginge (wofür es aber keinen Anhaltspunkt gibt), dass dem Berufungswerber auf Grund einer Fehlleistung des Postzustellorgans die Sendung nicht persönlich zugestellt worden wäre, hätte die Zustellung gemäß § 11 Abs.1 VwZG (Ersatzzustellung) einer im Hausverband des Berufungswerbers anwesenden Person mit Zustellwirkung übergeben werden können.

Wer Zustellmängel behauptet, hat nach ständiger Rechtsprechung seine Behauptungen entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, um die aus dem Postrückschein folgende Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen (vgl etwa VwGH 29.1.1992, 92/02/0021, 0022; VwGH 29.11.1995, 95/03/0200; VwGH 28.4.1998, 97/02/0549). Auch mit der bloßen Behauptung der Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel könnte das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung (hier) durch die bloß behauptete Ersatzzustellung nicht dargetan werden (vgl. VwGH 14.7.2000, 96/02/0326; VwGH 19.12.1990, 90/02/0158). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob im gegenständlichen Fall eine gesonderte landesgesetzliche Regelung eine Ersatzzustellung im Sinne der obigen Bestimmung bzw. im Sinne des § 178 der deutschen ZPO allenfalls unzulässig gewesen wäre, da - wie schon dargetan - von einer Zustellung zu eigenen Handen auszugehen ist.

 

5.2. Im gegenständlichen Fall wurde nämlich die Strafverfügung der Behörde erster Instanz nach dem im Akt befindlichen Rückschein (roter Zustellschein mit dem gesonderten Vermerk "eigenhändig") am 25. Jänner 2003 offenkundig dem Berufungswerber persönlich übergeben. Die Strafverfügung wurde daher rechtswirksam zugestellt und es begann am Samstag, dem 25. Jänner 2003, die unabänderliche Einspruchsfrist von zwei Wochen zu laufen. Sie endete am Montag, dem 10. Februar 2003. Da gemäß § 33 Abs.3 AVG die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden, hätte der Einspruch gegen die Strafverfügung spätestens mit Ablauf des 10. Februar 2003 der Post zur Beförderung gegeben werden müssen. Mit dem Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen. Der erst am 13. Februar 2003 aufgegebene Einspruch (offenbar vom 7. Februar 2003) erfolgte daher offenkundig verspätet.

 

Die Rechtswirksamkeit der Zustellung wird auch nicht davon abhängig gemacht, ob allenfalls ein anderes Hindernis auftrat welches den Berufungswerber unvorhergesehen an der rechtzeitigen Ergreifung des Rechtsmittels hinderte (vgl VwGH 26.2.1992, 91/01/0193). Hindernde Umstände könnten allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG bilden.

 

Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde waren daher als unbegründet abzuweisen.

 

Es kann daher auf das ebenfalls gänzlich unausgeführt bleibende Einspruchsvorbringen nicht eingegangen werden. Erwähnt sei an dieser Stelle jedoch, dass es sich hier um eine technisch (mit Radarmessung) festgestellte Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 12 km/h handelt.

.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. B l e i e r

 
 

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