Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108915/7/Sch/Pe

Linz, 18.09.2003

 

 

 VwSen-108915/7/Sch/Pe Linz, am 18. September 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn RK, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. WS, vom 11. Marz 2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 28. Februar 2003, VerkR96-398-2003, wegen Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 16. September 2003 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 28. Februar 2003, VerkR96-398-2003, über Herrn RK; wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 27 Abs.1 Z1 GGBG eine Geldstrafe von 726 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen verhängt, weil er es als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma K GesmbH, zu verantworten habe, dass die genannte Firma am 2. Oktober 2003 um 8.15 Uhr im Gemeindegebiet Hagenberg i.M. auf der Mühlviertler Straße B310 auf Höhe Strkm 21,580 in Fahrtrichtung Freistadt, das gefährliche Gut: 30.017 Liter Dieselkraftstoff mit dem Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen und dem Anhänger mit dem Kennzeichen, als Beförderer befördern habe lassen und sich nicht vergewissert habe, dass die vorgeschriebenen Unterlagen nach RN 2002 ADR (in der hiernach anzuwendenden Fassung) mitgeführt werden.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 72,60 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs erwähnten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen. Dabei kam zu Tage, dass der von ihm verfassten Anzeige - aus welchen Gründen auch immer - nicht alle vom Lenker anlässlich der Amtshandlung vorgelegten Begleitpapiere der Erstbehörde in Kopie übermittelt worden waren, sondern lediglich Produktfüllbericht sowie Gewerbeschein. Bei der Verhandlung wurden weitere Ablichtungen von Papieren vorgelegt, insbesondere jene eines als "Beförderungspapier gemäß RN 2002 ADR" bezeichneten. Dieses ist allerdings nicht vollständig ausgefüllt, vielmehr findet sich lediglich das Unternehmen des Berufungswerbers in der Spalte "Absender" sowie eine Auflistung des in Frage kommenden Ladegutes, ohne dass konkret durch Markierung ersichtlich wäre, welches zum Vorfallszeitpunkt transportiert wurde. Des weiteren findet sich die verantwortliche Erklärung des Absenders iSd RN 2002 Abs.9 ADR im verwendeten Formular.

 

Der erstbehördliche Tatvorwurf in der Form, dass sich der Berufungswerber (als Vertreter des Beförderers) nicht vergewissert habe, dass die vorgeschriebenen Unterlagen nach RN 2002 ADR mitgeführt wurden, findet keine Deckung im nach der nunmehrigen Beweislage anzunehmenden Sachverhalt. Es war demnach nicht der Fall, dass bei dem verfahrensgegenständlichen Gefahrguttransport keinerlei Begleitpapiere gemäß RN 2002 ADR mitgeführt worden wären (der Abs.3 dieser Bestimmung schreibt das Mitführen eines Beförderungspapiers mit bestimmten Inhalten sowie der schriftlichen Weisungen vor), sondern bestand der tatsächliche Mangel darin, dass das mitgeführte Beförderungspapier weitgehend unausgefüllt geblieben war.

 

Es konnte auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht abschließend geklärt werden, ob auch die schriftlichen Weisungen gefehlt hatten oder nicht (in der Anzeige sind sie als Mangel angeführt, in der bei der Berufungsverhandlung vorgelegten einheitlichen Prüfliste EG 95/50, Punkt 17, ist ein solcher Verstoß nicht vermerkt), sodass aus diesem Grund offen bleiben muss, ob dieses Papier vorhanden war oder nicht.

 

Sohin trifft, wie bereits oben ausgeführt, der Tatvorwurf in der gewählten Form nicht oder zumindest nicht in erwiesener Weise zu, wofür der Erstbehörde aber kein Vorwurf gemacht werden kann, zumal ihr zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht jene Beweismittel vorlagen wie der Berufungsbehörde.

 

Angesichts dieser primär in formellen Erwägungen begründeten Entscheidung erübrigt es sich, tiefer auf das Berufungsvorbringen und die Ausführungen des Vertreters des Berufungswerbers anlässlich der Verhandlung einzugehen. Lediglich der Vollständigkeit halber bemerkt, ist ihm zwar hinsichtlich der bemängelten, von der Erstbehörde zitierten übertretenen Verwaltungsvorschrift zuzustimmen, zumal diese richtiger Weise § 13 Abs.1a Z2 GGBG gewesen wäre. Hinsichtlich des behaupteten und rudimentär dargelegten Kontrollsystems im Unternehmen des Berufungswerbers ist ihm aber prima facie entgegenzuhalten, dass dieses wohl nicht den vom Verwaltungsgerichtshof in seiner einschlägigen Judikatur diesbezüglich aufgestellten Kriterien entspricht (vgl. etwa VwGH 13.11.1996, 96/03/0232).

Letztlich muss auch die Rechtsansicht des Berufungswerbers als verfehlt angesehen werden, wonach die alleinige Verantwortung für das Ausfüllen des Beförderungspapiers beim Lenker gelegen gewesen sei. Die Abwälzung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf andere Personen ist ohne gesetzliche Grundlage nämlich nicht möglich (VwGH 12.3.1980, 249/80 uva.).

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

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