Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108919/2/Sch/Pe

Linz, 09.04.2003

 

 

 VwSen-108919/2/Sch/Pe Linz, am 9. April 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des LH vom 24. März 2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 6. März 2003, VerkR96-587-2002-Mg/Kw, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtne Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 7 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit Straferkenntnis vom 6. März 2003, VerkR96-587-2002-Mg/Kw, über Herrn LH, wegen Übertretung gemäß § 52 lit.a Z11a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 35 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt, weil er am 20. Dezember 2003 um 07.53 Uhr in Linz das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen im Stadtgebiet von Linz auf der Honauerstraße auf Höhe des Hauses Honauerstraße Nummer 11 in Fahrtrichtung stadtauswärts in einer Zonenbeschränkung, innerhalb welcher eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gilt, mit 49 km/h (Verkehrsfehlergrenze sei bereits berücksichtigt worden) gelenkt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 3,5 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

 

Demgegenüber bewegt sich das Vorbringen des Berufungswerbers weitgehend im spekulativen Bereich und hat keinen konkreten Bezug zum vorliegenden Delikt bzw. zur ordnungsgemäßen Kundmachung der relevanten Verordnung.

 

Abgesehen davon hat der Gesetzgeber dem vom Berufungswerber ausgemalten Szenario über die Möglichkeiten der Anbringung von Verkehrszeichen auf nebeneinander befindlichen Verkehrszeichenträgern insofern eine Grenze eingezogen, als gemäß § 48 Abs.5 StVO 1960 der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2 m, auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen weniger als 1 m und mehr als 2,50 m betragen darf.

 

Die Geschwindigkeitsüberschreitung an sich wurde vom Berufungswerber nicht in Abrede gestellt und bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass allenfalls eine fehlerhafte Messung vorliegen könnte.

 

Die hiefür festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 35 Euro steht nicht im Widerspruch zu den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG. Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen im Straferkenntnis verwiesen werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

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