Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108923/2/Ki/An

Linz, 06.05.2003

 

 

 VwSen-108923/2/Ki/An Linz, am 6. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des FA-F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ML, vom 21.3.2003, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 14.1.2003, GZ: S-43193/02 VP, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 1.300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Tage herabgesetzt werden.

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 130 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 


Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG
Zu II: §§ 64 und 65 VStG
 
 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 14.1.2003, GZ: S-43193/02 VP, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe sich am 2.11.2002, von 20.01 Uhr bis 20.12 Uhr in L, W Straße, geweigert, sich der Untersuchung der Atemluft (Alkomat) auf Alkoholgehalt zu unterziehen, obwohl er von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht dazu aufgefordert wurde, weil er verdächtig war, das Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungssymptome: starker Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute) gelenkt zu haben. Er habe dadurch § 5 Abs.2 StVO 1960 verletzt. Unter Zitierung des § 99 Abs.1 lit. a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe drei Wochen) verhängt. Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 200 Euro (d.s. 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Der Berufungswerber hat dagegen mit Schriftsatz vom 21.3.2003 Berufung erhoben und ausgeführt, er bekämpfe das Erkenntnis seinem Inhalte nach und im Strafausmaß.

 

Mit dem angefochtenen Erkenntnis habe ihn die Behörde einer Verweigerung, seine Atemluft unter den Voraussetzungen des § 5 Abs.2 StVO untersuchen zu lassen, schuldig erkannt. Demnach liege jedoch keine Verwaltungsübertretung nach lit. a des § 99 Abs.1 StVO vor, sondern (nur) eine nach lit. b.

 

Die über ihn verhängte Strafe im Ausmaß von 2.000 Euro sei angesichts des Umstandes, dass es sich um die erste Verwaltungsübertretung handle und er bei einer Sorgepflicht für drei Kinder und eine Frau lediglich ein monatliches Einkommen von ca. 900 Euro verdiene, überhöht. Er vertrete daher die Ansicht, dass mit der Verhängung der Mindeststrafe das Auslangen hätte gefunden werden können.


Es werde sohin der Antrag gestellt, in Stattgebung der Berufung das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit. b schuldig erkannt werde und ihm hiefür lediglich die Mindeststrafe auferlegt werde.

 

Datiert mit 21.3.2003, AZ: S-43193/02 VP, hat die Bundespolizeidirektion Linz gemäß § 24 VStG iVm § 62 Abs.4 AVG einen Berichtigungsbescheid dahingehend erlassen, dass als Grundlage für die Bestrafung nunmehr § 99 Abs.1 lit. b festgesetzt wurde.

 

Im Übrigen wurde die Berufung samt Verfahrungsakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen weitere Zuständigkeit ausgelöst. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil nur mehr über die Berufung gegen die Höhe der Strafe zu entscheiden ist (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Zunächst wird festgestellt, dass nur mehr gegen die Berufung hinsichtlich der Strafhöhe zu entscheiden ist. Der Schuldspruch ist in Verbindung mit dem oben zitieren Berichtigungsbescheid nunmehr rechtskräftig und es ist der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich inhaltlich mit der erstbehördlichen Entscheidung auseinander zu setzen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit. b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

 

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe über begründete Aufforderung seine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert. Dazu wird festgestellt, dass die sogenannten "Alkoholdelikte" besonders gravierende Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen darstellen und deshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten ist. Der Gesetzgeber hat diesem Umstand bereits Rechnung getragen und einen entsprechend strengen Strafrahmen festgelegt.

 

Unter Berücksichtigung der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers bzw. seiner persönlichen Verhältnisse erachtet es jedoch die Berufungsbehörde unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens als vertretbar, sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend zu reduzieren.

 

Aus spezialpräventiven Gründen wird jedoch die angestrebte Reduzierung der Geldstrafe auf die Mindesthöhe als nicht für vertretbar erachtet, zumal bei der Strafbemessung im vorliegenden Falle auch spezialpräventive Überlegungen mit einzubeziehen sind. Die im Berufungsverfahren festgesetzte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe erscheint unbedingt geboten, um dem Beschuldigten das Unrechtmäßige seines Verhaltens spürbar vor Augen zu führen und ihn künftighin vor der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass durch die nunmehr festgelegte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe den oben angeführten gesetzlichen Kriterien im Zusammenhang mit der Strafbemessung entsprochen wird und es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Mag. Kisch

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