Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108925/6/Ki/Ka VwSen108926/6/Ki/Ka

Linz, 23.04.2003

 

 

 VwSen-108925/6/Ki/Ka VwSen-108926/6/Ki/Ka Linz, am 23. April 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Anträge des AS, jeweils vom 28.3.2003, auf Verfahrenshilfe im Zusammenhang mit Berufungen gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, jeweils vom 14.3.2003, VerkR96-7704-2002/Ga bzw VerkR96-7850-2002/Ga, zu Recht erkannt:

 

Die Anträge werden abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage: § 51a Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit den in der Präambel angeführten Straferkenntnissen über den Antragsteller wegen Übertretungen des FSG (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne im Besitz der hiefür erforderlicher Lenkberechtigung zu sein) nebeneinander Geld- und Primärfreiheitsstrafen verhängt. Der Antragsteller hat gegen diese Straferkenntnisse Berufung erhoben und überdies die Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß Art.6 Abs.3 lit.c MRK iVm § 51a VStG begehrt.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das laut Geschäftseinteilung zuständige Einzelmitglied über diesen Verfahrenshilfeantrag wie folgt erwogen:

 

2.1. Gemäß § 51a VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat zu beschließen, dass dem Beschuldigten auf dessen Antrag ein Verteidiger beigegeben wird, wenn dieser außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung notwendig ist.

 

Nach dieser zitierten Bestimmung ist die Gewährung einer Verfahrenshilfe vor dem unabhängigen Verwaltungssenat an zwei Tatbestände geknüpft, welche kumulativ erfüllt sein müssen. Es ist daher neben den persönlichen Umständen des Rechtsmittelwerbers auch zu prüfen, ob die (kostenlose) Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat kein Anwaltszwang besteht und die Behörde überdies gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG von Gesetzes wegen verpflichtet ist, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. Daraus ergibt sich, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat nur in Ausnahmefällen zu bewilligen ist, und zwar wenn es einerseits die Vermögenssituation des Antragstellers und andererseits die Komplexität der Rechtssache erfordert. Wie bereits dargelegt wurde, müssen, um die Bewilligung erteilen zu können, beide Tatbestände kumulativ vorhanden sein.

2.2. Im gegenständlichen Fall kommt der Oö. Verwaltungssenat zur Überzeugung, dass es eine zweckentsprechende Verteidigung derzeit nicht erfordert, einen kostenlosen Verteidiger beizugeben. Es sind im vorliegenden Fall keine besonders schwierigen Sach- bzw Rechtsfragen zu klären, welche die Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtsfrage erforderlich machen würden.

 

3. Aus den genannten Gründen waren daher die vorliegenden Anträge wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 51a Abs.1 VStG abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

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