Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108927/8/Sch/Rd/Pe

Linz, 02.05.2003

 

 

 VwSen-108927/8/Sch/Rd/Pe Linz, am 2. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des ME vom 27. März 2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 26. März 2003, VerkR96-664-2003, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 26. März 2003, VerkR96-664-2003, über Herrn ME, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO 1960 eine Geldstrafe von 600 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen verhängt, weil er am 20. Jänner 2003 um 00.55 Uhr in Oepping auf der Zufahrt Starling vom Haus Oepping Nr. in Richtung Oepping den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 60 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

Der Berufungswerber bestreitet in seinem Rechtsmittel nicht, am Vorfallstag in der Discothek "Happy Night" gewesen zu sein. Er bringt jedoch vor, nichts getrunken zu haben und verstehe deshalb nicht, weswegen er eine Geldstrafe bekommen habe.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 20. Jänner 2003 um 00.55 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen in Oepping auf der Zufahrt Starling vom Haus Oepping Nr. in Richtung Oepping in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt.

 

Als Grundlage für diese Übertretung wurde von der belangten Behörde die eigenen Angaben des Berufungswerbers anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme beim GP Rohrbach vom 22. Jänner 2003, nämlich drei bis vier Fezzy (Cola-Rotwein gemischt auf einen halben Liter) vor dem späteren Besuch des Lokals "Happy Night" getrunken zu haben, herangezogen. Das Mischungsverhältnis ist nicht aktenkundig.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Schreiben vom 14. April 2003 den Besitzer der Diskothek "Happy Night", wo ein weiterer Alkoholkonsum stattgefunden haben dürfte, darüber befragt, ob er Angaben bezüglich der Trinkmenge des Berufungswerbers machen könne und wie sich das Mischverhältnis eines "Halben Cola-Weißwein" bzw eines "Cola-Whisky" zusammensetze. Bezüglich der Trinkmenge des Berufungswerbers konnte er keine Angaben machen, hinsichtlich des Mischverhältnisses wurde bekannt gegeben, dass sich ein Cola-Whisky aus 2cl Whisky und mindestens 4 cl Cola und eine 1/2 Cola-Weißwein aus 1/4 l Weißwein und 1/4 l Cola zusammensetzen würde.

 

Auch aus dem vom Oö. Verwaltungssenat ermittelten Sachverhalt lässt sich nicht genau eruieren, wie hoch der Alkoholgehalt des Berufungswerbers zum Zeitpunkt 20.1.2003 um 00.55 Uhr gewesen ist.

 

Da der Berufungswerber weder auf frischer Tat betreten noch ein Alkomattest mit ihm durchgeführt wurde, welcher den Grad der Alkoholbeeinträchtigung festgestellt hätte noch die weitergehenden Erhebungen des Oö. Verwaltungssenates als Beweis einer Alkoholisierung herangezogen werden konnten, war, aufgrund der oa Tatsachen, dass sohin keine tauglichen Beweismittel zu Tage getreten sind, welche das schuldhafte Verhalten des Berufungswerbers zweifelsfrei belegen würden, daher der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden und im Zweifelsfall das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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