Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108928/5/Ki/Vie/An

Linz, 13.05.2003

 

 

 VwSen-108928/5/Ki/Vie/An Linz, am 13. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn Mag. W S, T, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 4.3.2003, Zl. VerkR96-9857-2002, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 7,20 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.

  1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten
  2. Straferkenntnis den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 14.9.2002 um 9.45 Uhr den PKW mit dem pol. Kz.: in G,T - Umkehrplatz, im Bereich des Vorschriftzeichens "Halten und Parken verboten" - gilt für den gesamten Platz einschließlich Forststraße M bis zum Schranken, ausgenommen markierte Parkflächen - abgestellt und habe dadurch § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) verhängt.

    Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 3,60 Euro verpflichtet.

     

  3. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung.

In seinem Rechtsmittel führt der Bw im Wesentlichen an, die Seite, auf welcher er sein Auto vor dem Schranken zur Almstraße abgestellte habe, habe in einem Abstand von ca. 40 cm vom Fahrbahnrand eine weiße Markierung, welche er als markierte Parkfläche erachtet habe, aufgewiesen. Vier Autos hätten hier auch schon geparkt. Er habe das Fahrzeug keinesfalls verkehrsbehindernd aufgestellt. Es sei auch kein Hinweis, dass trotz der weißen Markierung ein Parkverbot bestehe, ersichtlich gewesen. Erst am nächsten Tag habe sich an der besagten Stelle ein beweglicher Dreieckständer mit einem Parkverbotszeichen befunden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z.13b verboten.

 

Für den Bereich des vorgeworfenen Tatortes wurde von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden gemäß § 43 Abs.1 lit.b Ziff.1 StVO 1960 ein Halte- und Parkverbot verordnet (Verordnung vom 7.6.1994, Zl. VerkR01-100-1993/Ku/Di).

 

§ 1 dieser Verordnung lautet:

"Das Halten und Parken ist in folgenden Bereichen der Traunstein Bezirksstraße verboten (Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" gemäß § 52 lit a) Ziff.  13 b) leg.cit). Diese Halte- und Parkverbote werden aus Gründen der Sicherheit erlassen (§ 89a Abs. 2 lit b) und sind daher mit einer Zusatztafel "Abschleppzone" (bzw. mit einem gleichbedeutenden Symbol) kundzumachen:

  1. von km 4,120 bis km 4,600 li.i.S.d.Km.
  2. von km 5,574 bis km 5,680 li.i.S.d.Km
  3. von km 5,680 bis km 5,753 sowie fünf Meter darüber hinaus für den gesamten Platz (links und rechts i.S.d.Km.) und
  4. beidseitig im Bereich der Forststraße M bis zum Schranken).

Der Anfang des Halte- und Parkverbotes bei km 4,120 sowie bei km 5,574 li.i.S.d.Km. bzw. das Ende bei km 4,600 li.i.S.d.Km., sind jeweils mit der Aufschrift "Anfang" und "Ende" unterhalb der Zusatztafel "Abschleppzone" bzw. auf der selben Zusatztafel zu kennzeichnen.

Bei km 5,680 ist auf beiden Straßenseiten (re. und li i..S.d.Km.) das Verbotszeichen "Halten und Parken verboten" jeweils mit der Zusatztafel "Abschleppzone" sowie jeweils mit der weiteren Zusatztafel "gilt für den gesamten Platz einschließlich Forststraße M bis zum Schranken, ausgenommen markierte Parkflächen" anzubringen."

 

Die Kundmachung dieser Verordnung durch Aufstellung von laut der StVO 1960 vorgesehenen Verkehrszeichen erfolgte am 20.6.1994. Durch die Zusatztafel "Abschleppzone" ist weiters festgehalten, dass Fahrzeuge, die im Bereich des Halte- und Parkverbotes abgestellt sind, ohne jedes weitere Verfahren abgeschleppt werden können, auch wenn der Verkehr nicht beeinträchtigt wird.

 
Für den Unabhängigen Verwaltungssenat bestehen keine Bedenken, die verfahrensgegenständliche Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 7.6.1994 der Bestrafung zugrunde zu legen.

Bereits im erstinstanzlichen Verfahren rechtfertigte der Bw sein Verhalten mit den nunmehr geltend gemachten Berufungseinwendungen.

Unbestritten bleibt, dass der Bw sein Kraftfahrzeug zur vorgeworfenen Tatzeit im gegenständlichen Tatortbereich freiwillig abgestellt (geparkt) hat. Nachdem sich auch aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen nichts Gegenteiliges ergibt, wird dieser Sachverhalt als objektiv erwiesen angenommen.

 

Dass sich der räumliche Geltungsbereich der oben angeführten Verordnung auch auf den Tatort bezieht, wird vom Berufungswerber nicht bezweifelt. Er vermeint allerdings, die auf dem Umkehrplatz in einem Abstand von ca. 40 cm Fahrbahnrand angebrachte weiße Markierung sei als markierte Parkfläche zu erachten, weshalb er das Fahrzeug dort abgestellt habe. Hier verweist der Unabhängige Verwaltungssenat auf die Bestimmung des § 9 Abs.7 StVO 1960. Danach haben die Lenker von Fahrzeugen, wenn die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder Parken

durch Bodenmarkierungen geregelt wird, die Fahrzeuge dieser Regelung entsprechend aufzustellen. Dass - wie auch die Bezirkshauptmannschaft Gmunden festgestellt hat - der geringe Abstand der in Rede stehenden weißen Bodenmarkierung von lediglich ca. 40 cm zum Fahrbahnrand keine ausreichende Parkfläche für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges darstellt, bedarf wohl keiner näheren Erläuterung. Dass die in Rede stehende Bodenmarkierung keine markierte Parkfläche im Sinne der oben angeführten Verordnung darstellt, lässt sich auch der Anzeige des Gendarmeriepostens G vom 15.9.2002 bzw. der zeugenschaftlichen Aussage des Meldungslegers G vom 20.12.2002 entnehmen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt ferner fest, dass aus subjektiver Sicht des Beschuldigten für seine Situation durchaus Verständnis aufgebracht werden könnte. Andererseits darf jedoch nicht übersehen werden, dass durch im gegenständlichen Bereich abgestellte Fahrzeuge die Funktion des Umkehrplatzes als solcher beeinträchtigt bzw in diesem Zusammenhang vor allem Einsatzfahrzeuge in ihrer Fortbewegungsmöglichkeit behindert werden. Aus diesem Grunde hat die Behörde durch die Zusatztafel kenntlich gemacht, dass (auch am Umkehrplatz) widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge jederzeit abgeschleppt werden dürfen. Es muss hier auf das Allgemeininteresse Bedacht genommen werden und es ist daher dem Bw sein Verhalten im verwaltungsstrafrechtlichen Sinn vorzuwerfen.

Darüber hinaus muss festgestellt werden, dass es nicht angeht, wenn einzelne Staatsbürger sich aus subjektiven Interessen allgemein gültigen Normen eigenmächtig widersetzen. Bei der gegenständlichen Verordnung des Halte- und Parkverbotes handelt es sich um eine nach verfassungsrechtlichen Regeln zustandegekommene allgemein gültige Rechtsnorm, an die sich die hievon betroffenen Staatsbürger zu halten haben. Mit dem Interesse der Rechtssicherheit bzw eines geordneten gesellschaftlichen und rechtstaatlichen Zusammenlebens wäre es unvereinbar, wenn jeder einzelne Normunterworfene nach eigenem Ermessen beurteilen würde, ob die jeweilige Norm für ihn anwendbar ist oder nicht.

Demnach vertritt die erkennende Berufungsbehörde die Auffassung, dass der erstbehördliche Schuldspruch zu Recht erfolgt ist.

 

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Erstbehörde von ihrem Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht und dies in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zum Ausdruck gebracht. So wurde auf generalpräventive und spezialpräventive Überlegungen hingewiesen. Gerade dadurch, dass die Notwendigkeit des strikten Einhaltens des verordneten Halte- und Parkverbotes dadurch dokumentiert wurde, dass dieser Bereich als Abschleppzone festgestellt wurde, erscheint es aus generalpräventiven Gründen durchaus vertretbar, eine entsprechend strenge Bestrafung vorzunehmen.

 

Als strafmildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw zu werten. Straferschwerungsgründe wurden durch die Erstbehörde keine festgestellt. Die Erstbehörde hat weiters die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw berücksichtigt; diese Feststellungen wurden in der Berufung nicht bestritten. Zusammenfassend ist hinsichtlich der Strafbemessung festzustellen, dass die verhängte Strafe sowohl hinsichtlich der Geld- als auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe bei dem vorgesehenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 726 Euro) durchaus tat- und schuldangemessen festgesetzt wurde.

 
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 
 

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