Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108931/2/Sch/Pe

Linz, 22.04.2003

 

 

 VwSen-108931/2/Sch/Pe Linz, am 22. April 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des MT vom 18. März 2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 6. März 2003, VerkR96-3763-2001-Br, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 6. März 2003, VerkR96-3763-2001-Br, über Herrn MT, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 36 lit.b KFG 1967 eine Geldstrafe von 36 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 8. November 2001 um 18.00 Uhr auf dem Güterweg Schönreith, vom Haus A bis zum Haus S im Gemeindegebiet von Wartberg ob der Aist, den PKW der Marke Audi 89 ohne behördlichem Kennzeichen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 3,60 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 36 lit.b KFG 1967 dürfen die dort angeführten Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie das behördliche Kennzeichen (§ 48) führen.

 

Gegenständlich liegt ein Fall des § 48 Abs.2 KFG 1967 vor, zumal der Berufungswerber Zulassungsbesitzer von zwei Kraftfahrzeugen mit einem zugewiesenen Wechselkennzeichen ist. Beide Fahrzeuge sind also zum Verkehr zugelassen und ist ihnen ein Kennzeichen zugewiesen.

 

Der Tatvorwurf, wonach der Berufungswerber ein Fahrzeug ohne behördlichem Kennzeichen verwendet hätte, deckt sich sohin nicht mit der Aktenlage.

 

Geht man davon aus, dass die Anbringung von selbst angefertigten Kennzeichentafeln auf dem zweiten Fahrzeug des Berufungswerbers und das Verwenden des selben ein Führen des Wechselkennzeichens auf zwei Fahrzeugen zur selben Zeit darstelle, läge eine Übertretung des § 48 Abs.2 zweiter Satz KFZ 1967 vor. Soweit allerdings nur die Anbringung von unzulässigen Kennzeichentafeln geahndet werden sollte, wäre hier die Bestimmung des § 49 Abs.6 KFG 1967 einschlägig.

 

Für die Berufungsbehörde ergibt sich daher zusammenfassend, dass der Berufungswerber das ihm zur Last gelegte Delikt nicht zu vertreten hat. Zumal keine fristgerechten Verfolgungshandlungen mit einem zutreffenden Tatvorwurf vorliegen, hatte der Berufung Erfolg beschieden zu sein, ohne auf das Berufungsvorbringen und dessen Stichhältigkeit näher eingehen zu müssen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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