Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108932/2/Ki/Ka

Linz, 10.04.2003

 

 

 VwSen-108932/2/Ki/Ka Linz, am 10. April 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des S, vom 25.3.2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 12.3.2003, VerkR96-1057-2001-Br, wegen Übertretungen der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten-beiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft F hat mit Straferkenntnis vom 12.3.2003, VerkR96-1057-2001-Br, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 7.3.2001 um 14.30 Uhr in L auf der A7, Fahrtrichtung Süd, auf Höhe der Auffahrt U, als Lenker des PKW´s 1.) von der Auffahrt U kommend einen im fließenden Verkehr auf der A7 fahrenden Fahrzeuglenker durch Einordnen zum unvermittelten Bremsen und Ablenken seines Fahrzeuges genötigt sowie 2.) verbotenerweise auf der Autobahn den Pannenstreifen befahren. Er habe dadurch 1.) § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.6 StVO 1960 und 2.) § 45 Abs.4 lit.d StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurden jeweils Geldstrafen in Höhe von 58 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 19 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 11,60 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mündlich vor der Bezirkshauptmannschaft F am 25.3.2003 Berufung mit dem Antrag, das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft F hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

 

I.5.1. Gemäß § 19 Abs.7 StVO 1960 darf, wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.

 

Gemäß § 19 Abs.6 StVO 1960 haben Fahrzeuge im fließenden Verkehr den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Nebenfahrbahnen, von Fußgängerzonen, von Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Garagen, von Parkplätzen, von Tankstellen von Feldwegen oder dgl. kommen.

 

Die Erstbehörde hat dem Beschuldigten in diesem Punkt zur Last gelegt, er habe einen im fließenden Verkehr auf der A 7 fahrenden Fahrzeuglenker durch Einordnen zum unvermitteltem Bremsen und Ablenken seines Fahrzeuges genötigt und ihm eine Übertretung der "Fließverkehrsregel" gemäß § 19 Abs.6 StVO 1960 angelastet.

 

Tatsächlich ist im Bereich der Auffahrt U der A7 das Vorrangzeichen "Vorranggeben" gemäß § 52 lit.c Z23 angebracht, sodass im gegenständlichen Falle nicht eine Übertretung des § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.6 StVO 1960 sondern eine Übertretung des § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.4 StVO, wonach, wenn vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen "Vorrang geben" angebracht ist, sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang haben vorliegt. Der Tatvorwurf durch die Bezirkshauptmannschaft F geht daher an dem in der Anzeige der BPD L festgestellten Sachverhalt vorbei.

 

I.5.2. Gemäß § 46 Abs.4 lit.d StVO 1960 ist es auf der Autobahn verboten, den Pannenstreifen zu befahren. Die Erstbehörde hat im Ermittlungsverfahren den Meldungsleger als Zeugen einvernommen, bei dieser Einvernahme wurde ua. erklärt, dass nicht § 46 Abs.4 lit.d sondern § 46 Abs.4 lit.e angezeigt wurde (Verbot des Haltens oder Parkens außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen auf Autobahnen). Ferner befindet sich im Verfahrensakt ein Aktenvermerk der BPD L, wonach zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung sich im Bereich des vorgeworfenen Tatortes kein Pannenstreifen, sondern die Rand- bzw Begrenzungslinie des rechten Fahrstreifens ca. 1m vor dem Ende des asphaltierten Fahrbahnbereiches befunden habe. Im Glauben, es handle sich um eine Art schmale Notpannenstreifen, habe der Meldungsleger in der Anzeige den Begriff Pannenstreifen verwendet. Tatsächlich habe der Beschuldigte nicht zuerst den Pannenstreifen befahren, sondern den asphaltierten Fahrbahnbereich außerhalb der Begrenzungslinie.

 

Daraus geht eindeutig hervor, dass zur vorgeworfenen Tatzeit im Bereich des vorgeworfenen Tatortes kein Pannenstreifen vorhanden war, weshalb der von der Erstbehörde erhobene Tatvorwurf in diesem Punkt ins Leere geht.

 

I.6. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw möglicherweise durch das zu beurteilende Verhalten Verwaltungsübertretungen begangen hat, dass er jedoch die von der Bezirkshauptmannschaft F konkret vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat. Eine Auswechslung der vorgeworfenen Taten im Wege des Berufungsverfahrens ist nicht zulässig, es war daher der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

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