Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240359/3/Gf/Km

Linz, 15.04.2000

VwSen-240359/3/Gf/Km Linz, am 15. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des E E, vertreten durch RA Dr. J H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried vom 14. Februar 2000, Zl. VetR96-11-1999, wegen einer Übertretung des Tierseuchengesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf 5.000 S (entspricht 363,36 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 500 S (entspricht 36,34 €); für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried vom 14. Februar 2000, Zl. VetR96-11-1999, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt, weil er am 9. Juni 1999 immunologische Tierarzneimittel ohne entsprechende Zulassung bzw. Bewilligung von der BRD aus nach Österreich verbracht habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 12 Abs. 5 Z. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 lit. c des Tierseuchengesetzes, RGBl.Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 379/1996 (im Folgenden: TierSeuchG) begangen, weshalb er nach der letztgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 23. Februar 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 8. März 2000 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt im Rahmen einer durch die Zollwache sowie in der Folge durch den Amtstierarzt durchgeführten Kontrolle festgestellt worden und sohin als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als strafmildernd zu werten gewesen, während erschwerende Umstände nicht hervorgekommen seien; seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber zunächst vor, dass im gegenständlichen Fall ein "Verbringen" i.S. der angeführten Strafbestimmung schon deshalb nicht vorliege, weil er die Medikamente nicht verabreicht, sondern lediglich in seinem Gewahrsam gehabt habe und keine Anhaltspunkte dagegen vorlagen, dass er diese bei seiner Rückkehr auch wieder aus dem Bundesgebiet ausführen wollte. Außerdem handle es sich bei dem Impfstoff "Coliporc Plus" ohnehin um ein in Österreich zugelassenes Medikament.

Im Übrigen sei davon auszugehen, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt habe, weil es im Zuge der Ausstattung seines Fahrzeuges mit Medikamenten auch dem sorgsamsten Menschen passieren könne, einen nicht zugelassenen Impfstoff mitzuführen. Schließlich sei in den verfahrensgegenständlichen Medikamenten ohnehin derselbe Impfstoff (gegen Coli und Rotlauf) enthalten, der sich auch in anderen in Österreich zugelassenen Arzneien dieser Wirkungsrichtung findet.

Aus allen diesen Gründen wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Erteilung einer Ermahnung oder eine Herabsetzung der Geldstrafe beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Ried zu Zl. VetR96-11-1999; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, sich die vorliegende Berufung lediglich gegen die Strafhöhe richtet und von den Verfahrensparteien ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 5 TierSeuchG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20.000 S zu bestrafen, der fahrlässig immunologische Tierarzneimittel aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Österreich verbringt, ohne dass diese nach dem Arzneimittelgesetz zugelassen oder durch den BMinGK bewilligt wurden.

4.2. Im gegenständlichen Fall steht - wie sich aus dem amtlichen österreichischen Arzneimittelverzeichnis ("Austria Codex") ergibt und wogegen insofern auch vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht wird - zweifelsfrei fest, dass von den beim Rechtsmittelwerber vorgefundenen immunologischen Impfstoffen weder das Arzneimittel "Coliporc Plus" noch das Arzneimittel "Rhusiovac" zum Tatzeitpunkt in Österreich zugelassen war bzw. er diesbezüglich über eine entsprechende Bewilligung des BMinGK verfügt hätte. Er hat sohin tatbestandsmäßig i.S.d. § 12 Abs. 5 TierSeuchG gehandelt, weil es nach dem insoweit eindeutigen Gesetzestext - entgegen seiner Rechtsansicht - nicht auf die Anwendung, sondern schon auf die bloße Mitnahme ins Bundesgebiet ankommt.

4.3. Angesichts der beim Rechtsmittelwerber vorgefundenen Impfstoffmenge (insgesamt 500 bzw. 650 ml) erweist sich auch die Annahme der belangten Behörde, dass er die ihm angelastete Tat nicht bloß aus einem minderen Grad des Versehens heraus begangen hat, durchaus als tragfähig. Bei der nach der Sachlage gebotenen Sorgfalt hätte es ihm jedenfalls auffallen müssen bzw. bestand zumindest eine entsprechende Erkundigungspflicht dahin, dass immunologische Impfstoffe nicht einmal nach § 4a Abs. 5 des Tierärztegesetzes nach Österreich mitgeführt werden dürfen.

Er hat daher grob fahrlässig und somit schuldhaft im Sinne des Tatvorwurfes gehandelt.

4.4. Wie sich aus § 19 Abs. 1 VStG ergibt, hat sich die Strafbemessung in erster Linie am Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie daran zu orientieren, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer zutreffend vor, dass sich sein strafbares Handeln - was auch von der belangten Behörde nicht bestritten wird - in der bloßen Mitführung der Impfstoffe nach Österreich erschöpft hat. Die Tat hat sohin, von general- und spezialpräventiven Aspekten abgesehen, keine Folgen nach sich gezogen.

Liegen damit im Ergebnis zwar offenkundig die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG nicht vor, so findet es der Oö. Verwaltungssenat dennoch in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen, im vorliegenden Fall die Geldstrafe mit 5.000 S und dementsprechend die Ersatzfreiheitsstrafe mit 36 Stunden festzusetzen.

4.5. Insoweit war der gegenständlichen Berufung daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 500 S; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist nach § 65 VStG kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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