Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108934/2/Fra/Ka

Linz, 13.08.2003

 

 

 VwSen-108934/2/Fra/Ka Linz, am 13. August 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn HB, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11.3.2003, VerkR96-2309-2001-Br, betreffend Übertretung des § 24 Abs.1 lit.n StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG ; § 66 Abs.1 VStG
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.n StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 43 Euro (EFS 14 Stunden) verhängt, weil er am 27.4.2001 um 15.59 Uhr in Freistadt nächst dem Hause Waaggasse Nr.1 als Lenker des Kombis das Fahrzeug verbotenerweise auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes, nämlich Missachtung des Verbotszeichens "Einfahrt verboten" erreicht werden konnte, abgestellt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Die Behörde stützt den von ihr angenommenen Sachverhalt auf die Aussage des Meldungslegers BI. EN von der Städt. Sicherheitswache des Stadtamtes Freistadt. Der Bw bringt vor, dass der Meldungsleger laut dessen Aussage nicht feststellen habe können, auf welche Art er mit seinem PKW mit dem Kz.: die Örtlichkeit Waaggasse Nr.1 erreicht habe. Unbestritten sei auch, dass er sowohl über Eisengasse - Dechanthof - Huterergasse und Überqueren der Pfarrgasse die Örtlichkeit erreichen habe können. Es sei nur eine Mutmaßung, dass er über die Waaggasse unter Missachtung des Verbotszeichens "Einfahrt verboten" die Waaggasse Nr.1 erreicht habe. Tatsache sei, dass zu der Zeit im Bereich Pfarrgasse größere Straßenbautätigkeiten waren, er sowohl über Eisengasse - Dechanthof - Huterergasse und Überqueren der Pfarrgasse diese Stelle erreicht habe und wegen Beladung seines PKW´s mit mehreren Katalogen durch Umkehren im Baustellenbereich wegen der bereits angeführten Bautätigkeit ausweichen habe müssen und sein Fahrzeug gegen die Fahrtrichtung stehen habe lassen. Dies sei seines Wissens nicht strafbar.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Zutreffend bringt der Bw vor, dass der Meldungsleger nicht gesehen hat, auf welche Art er mit dem in Rede stehenden PKW die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Örtlichkeit erreicht hat. Der Meldungsleger konnte lediglich (siehe Niederschrift über die Zeugeneinvernahme der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 23.10.2001, VerkR96-2309-2001-Br) feststellen, dass der in Rede stehende PKW zur spruchgegenständlichen Zeit nächst dem Hause Waaggasse Nr.1 entgegen der Fahrtrichtung abgestellt war. Der Meldungsleger führte aus, dass man diese Stelle in der Waaggasse, wo der PKW entgegen der Fahrtrichtung abgestellt war, nur so erreichen könne, indem man von der Pfarrgasse kommend über die Salzgasse, dann weiter entweder in der Schlossergasse oder in der Altenhofgasse in die Waaggasse einfahre. Wenn der Beschuldigte von der Salzgasse über die Schlossergasse in die Waaggasse eingefahren wäre, so hätte er bereits bei der Einfahrt von der Salzgasse in die Schlossergasse das Verbotszeichen "Einfahrt verboten" missachtet. Wäre er von der Salzgasse über die Altenhofgasse in die Waaggasse eingefahren, so hätte er beim Rechtseinbiegen in die Waaggasse das dort angebrachte Verbotszeichen "Einfahrt verboten" missachtet. Wenn der Beschuldigte in seinem Einspruch vorbringt, dass er damals mit dem angeführten PKW von der Pfarrgasse kommend über die Eisengasse, den Dechanthofplatz, der Huterergasse und dann durch Überqueren der Pfarrgasse in die Waaggasse bis zur angeführten Örtlichkeit eingefahren ist, wo er dann das Fahrzeug abgestellt hätte, so müsse er dazu anführen, dass diese Variante auch möglich ist. Der Meldungsleger schließt daraus, dass dann das vom Bw gelenkte Fahrzeug nicht entgegen der Fahrtrichtung in der Waaggasse abgestellt hätte sein dürfen.

 

Wenn die Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ausführt, keinen Zweifel an der Richtigkeit und Glaubwürdigkeit der Aussage des einvernommenen Zeugen zu haben, zumal dieser seine Angaben unter Wahrheitspflicht und unter der strafrechtlichen Sanktion des § 289 StGB stehend gemacht habe, während es dem Beschuldigten demgegenüber freisteht, sich beliebig zu verantworten ohne irgendwelche nachteiligen Folgen befürchten zu müssen, und daraus den inkriminierten Tatbestand als erwiesen annimmt, so ist dazu zu bemerken, dass diese Beweiswürdigung verfehlt ist, denn der Meldungsleger hat in der oa Aussage ua ausdrücklich bemerkt, dass die vom Bw vorgebrachte Variante möglich ist. Weiters ist festzustellen, dass der Meldungsleger den Bw nicht zur angeführten Örtlichkeit zufahren gesehen, sondern lediglich das an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellte Fahrzeug wahrgenommen hat. Der Oö. Verwaltungssenat überzeugte sich im Rahmen eines Lokalaugenscheines darüber, dass die vom Bw vorgebrachte Zufahrtsvariante möglich ist. Das vom Bw vorgebrachte Fahrmanöver kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht widerlegt werden. Sohin liegt kein für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlicher Beweis dafür vor, dass der Bw den inkriminierten Tatbestand verwirklicht hat, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 
5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum