Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108939/2/Sch/Ka

Linz, 22.07.2003

 

 

 VwSen-108939/2/Sch/Ka Linz, am 22. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Ing. JR vom 25. März 2003, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. KZ, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. März 2003, VerkR96-9269-2001, wegen Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 2 des Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Im Übrigen (Faktum 1) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt werden, ansonsten wird die Berufung in diesem Punkt abgewiesen.

 

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 10 Euro.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 5. März 2003, VerkR96-9269-2001, über Herrn Ing. JR, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 13 Abs.5 Z1, 6 Z4 und 27 Abs.2 Z13 GGBG iVm Rn 10.500 ADR und 2) §§ 13 Abs.5, 6 Z2 iVm 27 Abs.2 Z13 GGBG iVm Rn 10.240 ADR Geldstrafen von 1) 145,35 Euro und 2) 145,35 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 1) 48 Stunden und 2) 48 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer am 8.6.2001 um 9.50 Uhr mit Lkw mit dem Kennzeichen in Wels auf der B1 bei Straßenkilometer 214,8, Fahrtrichtung stadteinwärts Gefahrgut (7 Kanister Flourwasserstoffsäure, Kl. 8, Z7b, UN-Nr. 1790, Brutto 210 kg; 2 Kanister Salpetersäure, Kl. 8, Z2b, UN-Nr. 2031, Brutto 60 kg; 10 Kanister Natriumhydroxidlösung, Kl. 8, Z42b, UN-Nr. 1824, Brutto 300 kg) befördern habe lassen, obwohl

1) die Beförderungseinheit vorne und hinten nicht mit 2 rechteckigen, rückstrahlenden senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln versehen gewesen und

2) bei den mitgeführten Feuerlöschern das Datum der nächsten Überprüfung überschritten gewesen sei (11/2000).

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 29,07 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zum stattgebenden Teil der Berufung (Faktum 2):

 

Gemäß Rn 10240 Abs.3 ADR müssen die in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Feuerlöschgeräte eine Kennzeichnung tragen, die die Übereinstimmung mit einer von der zuständigen Behörde anerkannten Norm nachweist, und eine Aufschrift mit dem Datum der nächsten Überprüfung. Demgegenüber beinhaltet das Straferkenntnis in dem gegenständlichen Punkt den Vorwurf, der Berufungswerber habe näher umschriebenes Gefahrgut als Zulassungsbesitzer des angeführten Lkw befördern lassen, obwohl bei den mitgeführten Feuerlöschern das Datum der nächsten Überprüfung überschritten gewesen sei.

 

Der Sinn der obigen Bestimmung liegt naturgemäß in dem von der Erstbehörde zum Ausdruck gebrachten Zweck, nämlich keine Feuerlöschgeräte mitzuführen, deren Überprüfungsdatum überschritten ist. Dieser Zweck alleine lässt es aber nicht zu, vom gesetzlichen Tatbestand dementsprechend abzuweichen; vielmehr hätte der Tatvorwurf lauten müssen, dass auf den Löschgeräten die Aufschrift mit dem Datum der nächsten Überprüfung gefehlt habe.

 

Nach der Aktenlage war auf den Löschgeräten ein in der Vergangenheit gelegenes nächstes Überprüfungsdatum angebracht gewesen.

 

Das Verwaltungsstrafverfahren war daher in diesem Punkt im Sinne des § 45 Abs.1 Z3 VStG zur Einstellung zu bringen, ohne auf das Vorbringen des Berufungswerbers eingehen zu müssen.

 

Insoweit die Berufung dem Grunde nach abgewiesen wurde (Faktum 1 des Straferkenntnisses) ist zu bemerken, dass das vom Berufungswerber dargelegte Kontrollsystem im Rahmen seines Betriebes nicht den Anforderungen gerecht wird, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner einschlägigen Judikatur zum Ausdruck gebracht hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom 13.11.1996, 96/03/0232).

 

Im Rahmen des ha abgeführten Berufungsverfahrens zu VwSen-108466 hat der Berufungswerber dieses System - gestützt von zwei Zeugen - dargelegt. Es besteht im Wesentlichen aus gelegentlichen Stichproben mit einer offenkundig nicht hohen Überprüfungsdichte. Sie wurde pro Fahrzeug mit einem Zeitraum von etwa allen 4 bis 6 Monaten angegeben. Auch die Fahrer würden entsprechend belehrt. Weiters wurde ausgesagt, dass die stichprobenartigen Kontrollen nur auf dem Firmengelände stattfänden, an auswärtigen Be- oder Entladeorten jedoch nicht. Diese Maßnahmen wurden, wie oben erwähnt, vom Verwaltungsgerichtshof in ähnlichen Fällen als nicht ausreichend erkannt, um einen Zulassungsbesitzer aus seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit entbinden zu können. Im Falle des Berufungswerbers zeigt sich zudem gerade auch aus dem Umstand, dass wiederholt solche Vorfälle bzw Beanstandungen stattgefunden haben, dass sein System nicht über die nötige Effizienz verfügt.

 

Dem Berufungswerber kann auch dahingehend nicht beigepflichtet werden, dass aufgrund der von ihm geschilderten Maßnahmen im Rahmen seines Betriebes, insbesondere seine behaupteten Unterweisungen der Lenker, einen Übergang der ihn treffenden Verpflichtungen auf diese Lenker bewirkt werden könnte. Die Abwälzung einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf andere Personen ist ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich (VwGH 12.3.1980, 249/80).

 

Die Berufung war daher in diesem Punkt dem Grunde nach abzuweisen.

 

Zur Strafzumessung ist zu bemerken, dass nach Ansicht der Berufungsbehörde auch mit einer etwas herabgesetzten Strafe noch das Auslangen gefunden werden kann, um dem spezialpräventiven Zweck derselben Genüge zu tun. Man kann dem Berufungswerber ein gewisses Bemühen nicht absprechen, Maßnahmen zu setzen, um entsprechende Übertretungen hintanzuhalten, wenngleich dieses im rechtlichen Sinne nicht als ausreichend bezeichnet werden kann. Wenn, wie behauptet, der Lenker das Fahrzeug irrtümlich nicht mit den vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet hat, so hat der Berufungswerber zwar als Zulassungsbesitzer des verwendeten Fahrzeuges dafür verwaltungsstrafrechtlich zu haften. Es kann aber auch nicht außer Betracht bleiben, dass die Sorgfalt der eingesetzten Lenker von ihm zumindest faktisch nicht immer zur Gänze zu beeinflussen sein wird.

 

Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro wird nach hiesigem Dafürhalten diesen Erwägungen gerecht, muss aber angesichts des Fehlens von Milderungsgründen die Untergrenze sein.

 

Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers war nicht weiter einzugehen, da dessen von der Erstbehörde geschätzte monatliche Nettoeinkommen von 1.500 Euro unwidersprochen geblieben ist.

 

Der vom Berufungswerber in eventu beantragten Anwendung des § 21 Abs.1 VStG konnte nicht entsprochen werden, da zumindest eine Voraussetzung hiefür, nämlich das Fehlen nachteiliger Folgen der Tat, nicht gegeben ist. Die ordnungsgemäße Kennzeichnung einer Beförderungseinheit mit orangefarbenen Tafeln zählt insbesondere im Interesse der Verkehrssicherheit zu den wichtigsten Vorschriften des Gefahrgutrechtes.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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