Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108940/2/Sch/Pe

Linz, 14.04.2003

 

 

 VwSen-108940/2/Sch/Pe Linz, am 14. April 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn RE vom 25. März 2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 7. März 2003, VerkR96-4902-2002, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 10 Euro (ds 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 7. März 2003, VerkR96-4902-2002, über Herrn RE, wegen der Übertretung gemäß § 84 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 eine Geldstrafe von 50 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden verhängt, weil er zumindest am 3. Juli 2002 um 14.10 Uhr in Aurolzmünster, auf einem eingefriedeten Grundstück außerhalb des Ortsgebietes, ca. 13,4 m vom rechten Fahrbahnrand der B 143 entfernt ca. auf Höhe von km 6,320 ein Transparent mit folgender Aufschrift angebracht haben soll:

"Die Juden erpressen die ganze Welt

Interview - General Remer und Germar Rudolf auf Radio Islam

www.abbs.com/islam

Ariel Sharon ein Staats-Terrorist!

www.abbc.com/nj/a2001/juden/moellemann.htm

www.vho.org www.zundelsite.org www.air-photo.com"

Weiters sei der Zusatz angebracht gewesen:

"Ich distanziere mich von einigen Inhalten der Internetseiten"

Das ggst. Transport (gemeint: Transparent) hatte eine Größe von ca. 2 m x 0,8 m und er sei nicht im Besitz einer Bewilligung gemäß § 84 Abs.3 StVO 1960 für die ggst. Ankündigung gewesen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Es wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen, denen sich die Berufungsbehörde vollinhaltlich anschließt. Es ist daher entbehrlich, dass die Erwägungen, die zur Erlassung des Strafbescheides geführt haben, neuerlich erörtert werden.

 

Es ist auch irrelevant, ob derjenige, der eine Ankündigung anbringt, von dem, was angekündigt wird, überzeugt ist bzw. es für wichtig hält oder nicht. Nicht das Vorliegen eines Mitteilungsbedürfnisses oder gar eines "Sendungsbewusstseins" ist entscheidend, sondern eine behördliche Bewilligung für die Ankündigung, die gegenständlich aber nicht vorhanden war.

 

Dem Berufungswerber kann zwar nicht entgegengetreten werden, wenn er vermeint, dass es auch andernorts bewilligungslos angebrachte Werbungen und Ankündigungen gibt, wo die behördliche Ahndung der Übertretung auf sich warten lässt. Es kann aus diesem Umstand aber für ihn nichts gewonnen werden, da kein Rechtsanspruch auf diesbezügliche behördliche Aktivitäten, aber auch kein solcher auf "Gleichbehandlung im Unrecht", besteht.

 

Auch hinsichtlich Strafbemessung schließt sich die Berufungsbehörde den erstbehördlichen Ausführungen an und erübrigen sich schon aufgrund der Geringfügigkeit der verhängten Strafe weitergehende zusätzliche Erwägungen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

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