Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240360/6/Gf/Km

Linz, 26.05.2000

VwSen-240360/6/Gf/Km Linz, am 26. Mai 2000

DVR.0690392

VwSen-240361/6/Gf/Km, VwSen-240362/6/Gf/Km, VwSen-240363/6/Gf/Km,

VwSen-240364/6/Gf/Km, VwSen-240365/6/Gf/Km

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufungen des P K und des F P K, beide S, gegen die Straferkenntnisse des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 30. März 2000, Zlen. SanRB96-133-11-1999-Ma, SanRB96-134-11-1999-Ma, SanRB96-135-11-1999-Ma, SanRB96-141-11-1999-Ma, SanRB96-142-10-1999-Ma und SanRB96-143-10-1999-Ma, wegen mehrerer Übertretungen des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

Die Berufungen werden als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnissen des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 30. März 2000, Zlen. SanRB96-133-11-1999-Ma, SanRB96-134-11-1999-Ma, SanRB-135-11-1999-Ma, SanRB96-141-11-1999-Ma, SanRB96-142-10-1999-Ma und SanRB96-143-10-1999-Ma, wurden über die Rechtsmittelwerber jeweils drei Geldstrafen in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen: jeweils 48 Stunden) verhängt, weil eine lebensmittelpolizeiliche Revision in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb am 7. Oktober 1999 ergeben habe, dass es die Beschwerdeführer unterlassen hätten, dafür Vorsorge zu treffen, dass die Decken und Deckenvorrichtungen so konzipiert, gebaut und verputzt sind, dass eine Ansammlung von Schmutz vermieden und Kondensierung, unerwünschter Schimmelbefall sowie das Ablösen von Materialteilchen auf einem Minimum gehalten wird; dass Lebensmittel vor Kontaminationen geschützt werden; und dass die Bodenbeläge in einem einwandfreien Zustand gehalten werden. Dadurch hätten sie eine Übertretung des § 74 Abs. 4 Z 1 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. II 372/1998, i.V.m. § 4 Abs. 1 Z. 2 und 5, Abschnitt II Z. 1 lit. a und c sowie Abschnitt IX Z. 3 des Anhanges zur Lebensmittelhygieneverordnung, BGBl.Nr. II 31/1998, begangen, weshalb sie nach der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen seien.

1.2. Gegen diese ihnen jeweils am 31. März 2000 zugestellten Straferkenntnisse richten sich die vorliegenden, jeweils am 14. April 2000 mittels Telefax unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachten Berufungen.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der BH Eferding zu Zlen. SanRB96-133, 134, 135, 141, 142 u. 143-1999; da sich bereits aus diesen ergab, dass die gegenständlichen Berufungen verspätet sind, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 erster Satz AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, einzubringen. Nach § 24 VStG i.V.m. § 13 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten u.a. mit Telefax eingebrachte Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde einlangen, erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als bei ihr eingebracht.

3.2.1. Im gegenständlichen Fall wurden die angefochtenen Straferkenntnisse den Rechtsmittelwerbern jeweils am 31. März 2000 zugestellt; die zweiwöchige Berufungsfrist endete daher nach § 24 VStG i.V.m. § 32 Abs. 2 AVG an sich mit dem Ablauf des 14. April 2000, also z.B. um 24.00 Uhr dieses Tages, wenn die Berufung in einem bis zu diesem Zeitpunkt geöffneten Postamt aufgegeben oder sich am Gebäude der belangten Behörde ein Einlaufbriefkasten befindet und dieser Weg der Berufungseinbringung gewählt wird, bzw. entsprechend früher, wenn die Berufung auf postalischem Weg eingebracht wird und die letzte Leerung des Briefkastens schon vor diesem Zeitpunkt erfolgt. Wird die Berufung hingegen mittels Telefax eingebracht, so legt § 13 Abs. 5 letzter Satz AVG im Wege einer Spezialbestimmung zu § 32 Abs. 2 AVG fest, dass das Rechtsmittel in dieser Form - nur - bis zum Ende der Amtsstunden des letzten Tages der Berufungsfrist übermittelt werden kann.

3.2.2. Der 14. April 2000 war ein Freitag; an diesem Tag endeten die Amtsstunden der belangten Behörde um 12.30 Uhr. Die die Berufung der Rechtsmittelwerber enthaltenden Telefaxe wurden jedoch erst - wie sich jeweils aus deren Sendezeile zweifelsfrei ergibt - um 20.44 Uhr bzw. um 20.49 Uhr übermittelt. Nach der unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung des § 13 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten die Berufungen daher erst als mit dem 17. April 2000 eingebracht, wie dies auch aus dem jeweiligen Eingangsstempel der belangten Behörde folgt. Sie erweisen sich sohin offenkundig als verspätet.

3.2.3. Dieser Umstand wurde auch den Rechtsmittelwerbern in Wahrung des Parteiengehörs mitgeteilt; eine fristgerechte Äußerung wurde hiezu jedoch nicht abgegeben.

3.3. Aus allen diesen Gründen war daher die gegenständliche Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig - weil verspätet - zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

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