Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108949/10/Br/Gam

Linz, 13.05.2003

VwSen-108949/10/Br/Gam Linz, am 13. Mai 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn U G P, T 21, D B, vertreten durch
Dr. N, RA, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 4. März 2003, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 12. Mai 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird im Schuldspruch keine, im Strafausspruch jedoch mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 100 Euro ermäßigt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 84 Stunden bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.I
Nr. 117/2002- VStG.

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich auf 10 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem Straferkenntnis vom
4. März 2003, über den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach der StVO 1960 eine Geldstrafe von 174 Euro und für den im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden verhängt und ihm zur Last gelegt, er habe am 18.5.2002 um 10.32 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen auf der A 1, Westautobahn, in Fahrtrichtung W gelenkt und habe dabei die im Gemeindegebiet von S i.A. bei km in der do. Baustelle, die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftzeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 44 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei.

1.1. Die Behörde erster Instanz stützte ihre Entscheidung auf das Ergebnis einer mittels Radarmessung festgestellte Fahrgeschwindigkeit.

Für die Strafzumessung wurde ferner ein Monatseinkommen des Berufungswerbers in der Höhe von 1.300 Euro und keine Sorgepflichten grundgelegt. Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit und straferschwerend das hohe Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung iVm der damit verbundenen abstrakten Gefahrenerhöhung gewertet.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung folgenden Inhalts.

"I.

In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache gebe ich bekannt, RA Dr. N, G, Geld- und Prozessvollmacht erteilt zu haben und ersuche um da. Kenntnisnahme und Zustellung sämtlicher in dieser Angelegenheit ergehenden Ladungen, Verfügungen und Entscheidungen zu Handen meines nunmehr ausgewiesenen Rechtsfreundes. Unter einem wird nochmals auf die Vollmachtsbekanntgabe vom 10.02.2003 verwiesen.

II.

Unter einem erhebe ich durch meinen ausgewiesenen Rechtsfreund gegen das da. Straferkenntnis VerkR 96-23518-2002 vom 04.03.2002 an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich das Rechtsmittel der

BERUFUNG

und führe diese aus wie folgt:

Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Umfange und Inhalte nach wegen Rechtswidrigkeit/ Mangelhaftigkeit bekämpft und im einzelnen ausgeführt wie folgt:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird mir angelastet am 18.05.2002 um 10.32 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen auf der A 1, Westautobahn in Fahrtrichtung W gelenkt und im Gemeindegebiet von S i.A. bei in der do. Baustelle, die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 44 km/h überschritten zu haben (die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu meinen Gunsten abgezogen), und wurde deshalb über mich eine Geldstrafe von Euro 191,40 (inkl. Verfahrenskosten) verhängt.

Die mir angelastete Verwaltungsübertretung wird ausdrücklich bestritten.

Radargeräte der gegenständlichen Art sind im Einvernehmen mit dem Eich- und Vermessungsamt aufzustellen. Darüber hinaus schreibt § 15 Zif.3 MEG vor, dass Radargeräte alle drei Jahre nachzueichen sind. Es ist dem Einschreiter nicht bekannt, ob eine dieser Gesetzesstelle entsprechende Nacheichung bzw. überhaupt eine Eichung erfolgte und ob das Radargerät im Einvernehmen mit dem Eich- und Vermessungsamt aufgestellt wurde. Das fehlerhafte Messergebnis lässt aber nur den Schluss zu, dass dies nicht geschehen ist.

Aufgrund der Verwendungsbestimmungen des Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes sind nachfolgende Erfordernisse einzuhalten, deren Beweis bisher unterblieben ist:

  • die Verwendungshinweise des Herstellers in dessen Bedienungsanleitung sind genauestens zu beachten;

  • sämtliche Geräteteile müssten zusammengeeicht worden sein;

  • Blitzgerät und Geschwindigkeitsmesser müssen je eine eigene Batterie und entsprechende Spannungswerte haben;

  • die ortsfest aufgestellten Kabinen müssen geerdet sein und von autorisierten Firmen aufgestellt werden;

  • es muss eine Betriebstemperatur zwischen - 10 ' bis + 50 ' C eingehalten werden;
  • Verwendung nur an geraden Straßenstücken;
  • die Aufstellung der Kabine darf nicht auf Dämmen, Böschungen oder Brücken erfolgen und nicht mehr als 20 cm über/ oder unter dem Fahrbahnniveau;
  • es dürfen keine reflektierenden Gegenstände in der Nähe des Messgerätes aufgebracht sein;
  • es muss eine Aufstellung im richtigen Kamerawinkel erfolgen;
  • eine Reichweiteneinstellung hat entsprechend zu erfolgen;
  • es wird in diesem Zusammenhang auf die Verwendungsbestimmungen zum Verkehrsgeschwindigkeitsmesser verwiesen, wobei von behördenseits das Vorliegen sämtlicher Verwendungsvoraussetzungen nachzuweisen ist.

Der Einschreiter stellt daher nachstehende

ANTRÄGE:

  1. auf sofortige Einstellung des gegen ihn anhängenden Verwaltungsstrafverfahrens;
  1. in eventu auf Einstellung des Verfahrens nach Durchführung der nachstehenden Beweise:
  1. Einvernahme des Meldungslegers über die Aufstellung des Radargerätes zum Beweise dafür, dass dies nicht ordnungsgemäß erfolgte;
  2. Vorlage der Betriebsanleitung für das Radargerät bei einem technischen Sachverständigen zum Beweise dafür, dass das Radargerät nicht ordnungsgemäß aufgestellt wurde;
  3. Beischaffung des amtlichen Eichscheines für das gegenständliche Messgerät zum Beweise dafür, dass zumindest die im Gesetz vorgeschriebene Nacheichung nicht erfolgte;
  4. Vorlage der Betriebsanleitung des Messgerätes samt Radarlichtbild an einen techn. Sachverständigen zum Beweise dafür, dass die gemessene Geschwindigkeit nicht das KFZ des Einschreiters betrifft bzw. von den anderen Kraftfahrzeugen verfälscht wurde;
  5. Beischaffung des bezughabenden Verordnungsaktes für die 60 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung;
  6. fotogrammetrische Lichtbildauswertung

Dies alles zum Beweis dafür, dass der Einschreiter die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Milderungsgründe ist die verhängte Geldstrafe überdies als überhöht anzusehen. Im konkreten Fall liegen nachfolgende Milderungsgründe vor: der bisher ordentliche Lebenswandel und die Tatsache, dass die Tat mit dem sonstigen Verhalten in Widerspruch steht; die Tat lediglich aus Fahrlässigkeit begangen wurde; die Tat nur aus Unbesonnenheit (Unachtsamkeit) begangen wurde; die Tat mehr durch besonders verlockende Gelegenheit, als mit vorgefasster Absicht begangen wurde; die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen; es trotz Vollendung der Tat zu keinen Schäden Dritter gekommen ist; sich von der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl dazu die Gelegenheit offengestanden wäre, freiwillig Abstand genommen wurde; die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde und seither ein Wohlverhalten vorliegt. Abschließend werden gestellt nachfolgende

ANTRÄGE:

der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge das angefochtene Straferkenntnis der BH Vöcklabruck, vom 04.03.2002 ersatzlos beheben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einstellen; dies nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung; Abführung der bisher unerledigt gebliebenen Beweisanträge; in eventu Aussprache einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG; in eventu Herabsetzung der Geldstrafe auf ein gesetzeskonformes mildes Maß im Sinne des § 20 VStG.

Da die Berufungserhebung ohne Kenntnis des Akteninhaltes erfolgte wird weiters gestellt der

ANTRAG

auf Übermittlung des gegenständlichen Aktes an die BH Gmunden als zuständige Rechtshilfebehörde zum Zwecke der Akteneinsicht durch meinen nunmehr ausgewiesenen Rechtsfreund; in eventu Übermittlung einer Aktenabschrift gegen Spesenersatz.

Ein detailliertes Berufungsvorbringen bleibt nach durchgeführter Akteneinsicht ausdrücklich vorbehalten."

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war erforderlich, weil eine solche einerseits ausdrücklich beantragt wurde und andererseits diese Wahrung der gemäß Art. 6 EMRK intendierten Rechte geboten ist (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und auszugsweise Verlesung von Aktenteilen des Verfahrensaktes (der Anzeige, des Radarfotos und eines im Zuge des Berufungsverfahrens beigeschafften Luftbildes aus dem System Doris von der Vorfallsörtlichkeit sowie des Eichscheines vom Geschwindigkeitsradar) der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, iVm der beigeschafften Verordnung des Beschränkungsbereiches. Der Berufungswerber erschien trotz persönlicher Ladung zur Berufungsverhandlung unter Hinweis auf eine angeblich notwendigen Präsenz auf der Universität nicht. Der Rechtsvertreter legte eine Immatrikulationsbescheinigung des Berufungswerbers von der Universität A vor (Beil. 1).

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

Der Berufungswerber lenkte sein Fahrzeug auf dem im Straferkenntnis angeführten Autobahnbereich. Dort befand sich eine Baustelle mit Umleitung des Verkehrs auf die Richtungsfahrbahn Salzburg.

5.1. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Messung mittels dem geeichten und fix montierten Messgeräts MUVR 6FA Nr. 1974. In diesem war unter der AZ VerkR01-2385-2001 vom 26. Jänner 2002 u.a. eine baustellenbedingte Geschwindigkeitsbeschränkung - stufenweise von 100 km/h, 80 km/h und 60 km/h (hier verfahrensgegenständlich) - durch entsprechende Verkehrszeichen kundgemacht. Der unabhängige Verwaltungssenat erblickt weder eine Veranlassung an der Gesetzmäßigkeit der Verordnung und deren Kundmachung noch an der Tauglichkeit dieser Messung Zweifel zu hegen. Dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers wurde im Zuge der Einladung zur Berufungsverhandlung mit ergänzendem h. Schreiben vom 11.4.2003 aufgetragen seine in der Berufung gänzlich unsubstanziert und ohne sachlichen Bezug aufgestellten Vermutungen basierenden Beweisanträge zu präzisieren. Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung vermochte er die angezogenen Bedenken nicht näher zu präzisieren. Somit konnten den wohl nur auf den Formalzweck reduziert anzusehenden pauschal vorgetragenen Bedenken des Berufungswerbers auch keine entsprechenden Beweisführungsmaßnahmen folgen.

Nach den im Rahmen der Berufungsverhandlung über den Beginn des 60 km/h Bereiches bestehenden Zweifel wurde nach Abklärung des Verlaufes der Kilometrierung festgestellt, dass sich angesichts der in Fahrtrichtung W absteigenden Kilometrierung, der hier mit definierte Tatort - nämlich bereits 57 m weit - sehr wohl in dem bei Strkm beginnenden "60 km/h -Beschränkungsbereich" liegt. Dies wurde dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers noch im Anschluss an die Berufungsverhandlung durch Übermittlung des Planauszuges per E-Mail zur Kenntnis gebracht und zusätzlich fernmündlich noch erörtert.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgendes erwogen:

6.1. Das zur Last gelegte Verhalten wurde von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck in zutreffender Weise subsumiert, sodass, um Wiederholungen zu vermeiden, diesbezüglich auf die rechtlichen Ausführungen der Erstbehörde verwiesen werden kann.

Bloßen auf Erkundungsbeweise hinauslaufenden Beweisanträgen muss nicht gefolgt werden (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 339, E 6a zu § 46 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH).

Auf Grund des vorgelegten Eichscheines im Zusammenhalt mit der Anzeige und dem Radarfoto bedurfte es auch keiner weiteren Ermittlungen darüber, ob ein geeichtes und funktionstaugliches Gerät tatsächlich eine verwertbare und auf den Einzelfall bezogene Messung lieferte. Einem seit Jahren mit der Radarmessung betrauten Beamten, wie es der mit der Betreuung dieser Messstelle beauftragte Meldungsleger unbestritten ist, ist es zuzumuten, ordnungsgemäße Messungen durchzuführen. Auch die damit im Zusammenhang stehenden Ausführungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren liefen auf die Aufnahme bloß unzulässiger Erkundungsbeweise hinaus (vgl. insb. VwGH v. 27.11.1991, 91/03/0111).

6.1.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1.2. Inhaltlich ist hier zur Strafzumessung auszuführen, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Bereich einer Autobahnbaustelle im Ausmaß von 44 km/h objektiv gesehen zu einer erheblich nachteiligen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führte. Bei Überschreitung der Fahrgeschwindigkeit, im hier verfahrensgegenständlichen Ausmaß, ist - entgegen der vom Berufungswerber vertretenen Auffassung - von vorsätzlicher Begehung und somit von schwerwiegendem Verschulden auszugehen (vgl. h. Erk. v. 29.1.1999, VwSen-106027 u.a., sowie auch Oberlandesgericht K, AZ: 127 E 1 - 34/96).

Die negativen Tatfolgen liegen - wie in zahlreichen h. Vorerkenntnissen bereits dargelegt - insbesondere darin, dass vom Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten erwiesenermaßen eine erhebliche Gefahrenpotenzierung in Form eines erhöhten abstrakten Unfallrisikos ausgeht. Dies ist in den Ergebnissen der Unfallforschung bzw. der Unfallstatistiken belegt.

Rechnerisch kommt dies dadurch zum Ausdruck, dass bei der vom Berufungswerber begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung der Anhalteweg um etwa 55 m verlängert war. Während dieser bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit bei einer starken Bremsung (= 6,5 m/sek2, einer Sekunde Reaktionszeit und
0,2 Sekunden Bremsschwellzeit) knapp unter 40 Meter beträgt, liegt der Anhalteweg bei der vom Berufungswerber gefahrenen Geschwindigkeit unter jeweils identen Bedingungen bereits an die 96 Meter. Jene Stelle an der das Fahrzeug aus 60 km/h zum Stillstand gelangt, wird bei der vom Berufungswerber gefahrenen Geschwindigkeit noch mit mehr als 97 km/h durchfahren. (Berechnung mit Analyzer Pro 4,0).

Die hier verhängte Strafe wäre daher ausgehend von der angenommenen Einkommenssituation des Berufungswerbers durchaus der Tatschuld angemessen.

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn im Ausmaß von 50 km/h hat etwa der Verwaltungsgerichtshof schon im Jahr 1991 eine Geldstrafe in der Höhe von 4.000 S, selbst wenn mit einer solchen Überschreitung konkret keine nachteiligen Folgen verbunden gewesen sind, als durchaus angemessen erachtet (VwGH 13.2.1991, 91/03/0014).

6.2. Die Anwendung des § 21 VStG scheidet hier bereits wegen des Fehlens des Tatbestandselementes des bloß geringen Verschuldens aus. Mit dem Hinweis auf die Anwendung des § 20 VStG scheint der Berufungswerber die Rechtslage zu verkennen. Diese Bestimmung kommt lediglich im Falle einer gesetzlichen Mindestgeldstrafe zum Tragen. Angemerkt wird, dass die umfangreichen Ausführungen zur Strafzumessung zum Teil eines Sachbezuges entbehren, wenn der Berufungswerber etwa seine Fahrgeschwindigkeit mit seinem sonstigen Verhalten in Widerspruch stehend erachtet oder er von der Zufügung eines größeren Schadens Abstand genommen habe, obwohl er hierzu Gelegenheit gehabt hätte. Der Hintergrund einer solchen Ausführung hat auf sich zu bewenden.

Angesichts der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und - im Gegensatz zur Annahme der Behörde erster Instanz - ist der Berufungswerber jedoch als Student weitgehend ohne Einkommen. Mit Blick darauf wird mit der nunmehr verhängten Geldstrafe zur Erlangung des Strafzwecks das Auslangen gefunden. Die Ersatzfreiheitsstrafe konnte jedoch angesichts der lediglich in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gründenden Reduzierung der Geldstrafe bestätigt werden. Unzutreffend wertete die Erstbehörde das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung als straferschwerend; dies offenbar in Verwechslung mit dem Tatunwert.

Auf den gesetzlichen Strafrahmen bis zu 728 Euro wird in diesem Zusammenhang noch hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r