Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108950/6/Br/Pe

Linz, 02.05.2003

VwSen-108950/6/Br/Pe Linz, am 2. Mai 2003

DVR.0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn WJR, vertreten durch RAe Dr. KFS & Mag. GS, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. März 2003, Zl.: VerkR96-23619-2001, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 2. Mai 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird im Schuldspruch keine, im Hinblick auf das Strafausmaß jedoch mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 180 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 18 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem Straferkenntnis vom 11. März 2003, Zl.: VerkR96-23619-2001, über den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 297 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 120 Stunden verhängt, weil er am 29. Oktober 2001 um 11.10 Uhr als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen (D) auf der Landesstraße 508 in Richtung Höcken lenkte und dabei bei Strkm 6,921 die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 61 km/h überschritten habe.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde inhaltlich im Wesentlichen aus, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung mittels geeichtem und vorschriftsmäßig verwendetem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers, LTI 20.20 TS/KM, Geräte-Nr. 5812, festgestellt worden sei. Hinsichtlich der ausgesprochenen Strafhöhe vermeinte die Erstbehörde, dass diese angesichts der mit diesem Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung verbundenen Rechtsgutbeeinträchtigung in Form der Gefährdung der Verkehrssicherheit im hohen Ausmaß und dem Umfang des diesem Verhalten zu Grunde liegenden Verschuldens angemessen wäre.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ag. Rechtsvertreter erhobenen Berufung. Darin werden umfangreiche formalrechtliche Einwände, insbesondere unter Hinweis auf § 58 Abs.2 AVG 1950 (richtig wohl: 1991) und § 60 AVG erhoben. Nicht dargelegt wird jedoch worin konkret die vermeintlichen Begründungsmängel und Fehler in der Beweiswürdigung erblickt werden. Mit der Vielzahl an Judikaturhinweisen und ausführlichen rechtstheoretischen Ausführungen, ohne hierfür einen konkreten Bezug zu dem hier vorliegenden Sachverhalt herzustellen, erhobenen Verfahrensrügen wird eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuzeigen versucht. Als nicht nachvollziehbar erweist sich in diesem Zusammenhang insbesondere der auf Seite fünf der Berufung im dritten Absatz im Hinblick auf die Beweiswürdigung gemachte Hinweis. Inwiefern die Rechtsvertreter mit einer solchen Äußerung der hier erfolgten Lasermessung auf sachlicher Ebene entgegentreten zu können glaubt, bleibt unerfindlich. Dies insbesondere deshalb, weil sie mit keinem Wort auf die durchaus schon im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ausführlichen zeugenschaftlichen Darstellungen des Messablaufes durch die Meldungsleger nicht einmal in Ansätzen eingehen.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war erforderlich, weil eine solche einerseits ausdrücklich beantragt worden ist und insbesondere auch deren hier in Wahrung der gem. Art. 6 EMRK intendierten Rechte zwingend geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Zl.: VerkR96-23619-2001 und durch die zeugenschaftlichen Vernehmungen der Gendarmeriebeamten RevInsp. W und RevInsp. H anlässlich der im Rahmen eines Ortsaugenscheins durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Ebenfalls nahm an der Berufungsverhandlung auch ein Vertreter der Behörde erster Instanz teil. Der auch persönlich zur Verhandlung eingeladene Berufungswerber entschuldigte seine Nichtteilnahme durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters. Verlesen wurde der im Akt erliegende Eichschein betreffend Lasermessgerät mit der Nummer 5812 sowie das Messprotokoll. Ebenfalls wurde die Fahrbahnbreite im Vorfallsbereich vermessen und eine Überblicksaufnahme angefertigt bzw. ein Luftbild aus dem System Doris beigeschafft.

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

5.1. Die L 508 verläuft bereits zumindest 700 m vor dem Messpunkt völlig übersichtlich und geradlinig. Sie ist in diesem Bereich 6,4 m breit, weist zwei durch Leitlinien getrennte Fahrstreifen auf und ist beidseitig mit einem durch eine Randlinie markierte, ca. 75 cm breiten Bankett ausgestattet. Bis zum Standort des Meldungslegers findet sich in Fahrtrichtung des Berufungswerbers lediglich eine Einmündung von links in diesen Straßenzug unmittelbar vor dem Strkm 9,0. Dies ist etwa der Punkt an welchem die dem Berufungswerber zur Last gelegte Fahrgeschwindigkeit festgestellt wurde. Die Fahrbahn war zum Messzeitpunkt trocken, die Sicht gut und es befanden sich zu diesem Zeitpunkt keine sonstigen Fahrzeuge im Messbereich.

Die Messung erfolgte vom Stativ aus durch den in solchen Messungen praxiserfahrenen RevInsp. H, wobei das verwendete Lasermessgerät mit der Nummer 5812 vor diesem Messeinsatz vom Genannten den vorschriftsmäßigen Routinekontrollen unterzogen wurde.

Das im anflutenden Verkehr aus einer Entfernung von 265 m gemessene Fahrzeug wurde auf Höhe des Messortes (Strkm 6.614) durch RevInsp. W zur Anhaltung gebracht.

Dem Berufungswerber wurde in der Folge eine Einsichtnahme in die Displayanzeige des Messgerätes gewährt. Er zeigte sich offenbar schuldeinsichtig und bat um die Möglichkeit der Bezahlung eines sogenannten Organmandats. Die Tatzeit wurde durch Ablesen der Armbanduhr nach der Anhaltung des Berufungswerbers festgelegt. Der Unwertgehalt der hier als erwiesen geltenden Fahrgeschwindigkeit blieb jedoch hier angesichts der optimalen Sicht- und Übersichtsverhältnisse offenkundig hinter dem im Tatbestand vertypten Unrecht zurück, sodass sich dieser letztlich im bloßen Ungehorsam gegenüber der Schutzvorschrift erschöpft.

5.2. Im Rahmen der am Messpunkt durchgeführten Berufungsverhandlung wurde die Örtlichkeit in Augenschein genommen und der Messverlauf nachvollzogen. Es finden sich ca. vier bis fünf Meter vom Straßenrand zwei blaue Strickmarkungen auf der unmittelbar neben einer Thujenhecke liegenden Nebenstraße. Dort wird bzw. wurde zwecks der dort häufig routinemäßig stattfindender Verkehrsüberwachung das Stativ aufgestellt, wobei von dieser Stelle der in Richtung Nordost (Richtung Ried im Innkreis) fließende Fahrzeugverkehr - wie auf dem beigefügten Bild gut ersichtlich - sehr gut einsehbare Bereich gemessen wird. Beide Gendarmeriebeamten schilderten in übereinstimmender, gut nachvollziehbarer und glaubwürdiger Weise den Ablauf der Messung. Beide Beamte sind mit dieser Art von Geschwindigkeitsmessungen vertraut. Selbst im Rahmen des Ortaugenscheines wurden zu Demonstrationszwecken mehrere positive Messergebnisse erzielt und der Ablauf dadurch zusätzlich veranschaulicht. Selbst dem Verhandlungsleiter war es möglich mehrere Messergebnisse zu erzielen, wobei insbesondere feststellbar war, dass sogenannte Verwackelungen zu keinem Messergebnis, sondern zur Displayanzeige E03 (E = Error) führen. Glaubhaft wurde von RevInsp. H die Vornahme der erforderlichen Gerätefunktionskontrollen vor Messbeginn dargetan. Der Zeuge BezInsp. W wies wiederum den im Zuge der Anhaltung angefertigten Handzettel mit den Anzeigedaten im Original vor. Er legte anschaulich auch die Zeiterfassung dar, wobei er durchaus einräumte, dass sich eine geringfügige Diskrepanz von zwei Minuten zur exakten Vorfallszeit ergeben könne. Beide Beamten machten einen sehr sachlichen und fachlich kompetenten Eindruck.

Es konnten demnach auch im Rahmen des Berufungsverfahrens keine wie immer gearteten Anhaltspunkte hinsichtlich eines allfällig unterlaufenen Fehlers im Zuge dieses Messvorganges festgestellt werden. Sehr wohl räumten jedoch beide Gendarmeriebeamten ein, dass mit dieser Fahrt keine sonstigen nachteiligen Folgen verbunden waren, da sich kein anderes Fahrzeug im völlig übersichtlichen Streckenbereich befand.

Auch dem Berufungswerber gelang es abermals nicht etwa konkrete Mängel aufzuzeigen welche er in seinem umfassenden Berufungsvorbringen in verfahrensrechtlicher Hinsicht aufzeigte. Da es sich bei dieser Art von Geschwindigkeitsmessung um eine dem Stand der Technik entsprechende und eichamtlich anerkannte Methode zur Feststellung von Fahrgeschwindigkeiten handelt, ist hier dem Berufungswerber zu entgegnen, dass er mit bloß pauschal aufgezeigten Bedenken zur methodischen Tauglichkeit weder ein solches Messergebnis, noch die Sachkompetenz der ein solches Gerät bedienenden Beamten sachlich nicht mit Erfolg in Frage zu stellen vermag.

5.2.1. Zu den im Ergebnis vom Berufungswerber anzudeuten versuchten messtechnischen Bedenken wird ergänzend auf eine Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl: GZ E - 40 766/95, vom 5. Juli 1995 verwiesen. Auszugsweise wird darin Folgendes ausgeführt:

"Die folgenden Ausführungen gelten für die in Österreich zur Eichung zugelassenen Bauarten LTI 20.20 TS/KM, LTI 20.20 TS/KM-E, LR 90-235 und LR 90-235/P.

Zum besseren Verständnis des folgenden vorab eine kurze Darstellung der grundsätzlichen messtechnischen Funktion von Laser-VKGM:

Für jede Geschwindigkeitsmessung werden vom Laser-VKGM innerhalb von ca. 0,3 Sekunden kurz hintereinander 40 bis 50 sehr kurze, infrarote Laser-Lichtimpulse scharf gebündelt auf das anvisierte Fahrzeug ausgesendet, an diesem reflektiert und vom Gerät wieder empfangen. Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang jedes einzelnen dieser Lichtimpulse wird die jeweilige Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät und in weiterer Folge aus der Änderung der Entfernung von jeder dieser Einzelmessungen zur darauffolgenden die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vom Gerät ermittelt. In diesem Berechnungsverfahren für die Geschwindigkeit sind Kontrollroutinen enthalten, mit denen die Einzelmessungen auf Gleichmäßigkeit überprüft werden. Wenn durch diese Kontrollroutinen Ungleichmäßigkeiten in der Reihe der Einzelmessungen festgestellt werden, die zu ungenauen Messergebnissen führen könnten, so wird am Laser-VKGM kein Geschwindigkeitswert sondern eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt. Solche Fälle treten dann auf, wenn der Reflexionspunkt der Lichtimpulse während der Messzeit auf der Fahrzeugoberfläche unzulässig wandert bzw. in die Umgebung des anvisierten Fahrzeuges abgeleitet und die Lichtimpulse dort an anderen Fahrzeugen oder ruhenden Objekten reflektiert werden. Wird vom Laser-VKGM ein Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung angezeigt, so wurden von den Kontrollroutinen bei der Berechnung der Geschwindigkeit keine derartigen unzulässigen Unregelmäßigkeiten festgestellt, und es kann davon ausgegangen werden, dass dieser angezeigte Geschwindigkeitswert innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen richtig ist.

In Deutschland wurden den Laser-VKGM im wesentlichen zwei Fehlermöglichkeiten unterstellt:

1. Schwenkt man mit einem Laser-VKGM während der kurzen Messzeit gleichmäßig über eine schräg zum Laserstrahl liegende Fläche oder ein Stufenprofil eines ruhenden Objektes (z.B. Hausmauer, Seitenfläche eines stillstehenden Kfz), so zeigt das Gerät einen Geschwindigkeitswert an. Dies ist nach den physikalischen Gegebenheiten völlig klar: Die einzelnen Laserimpulse werden durch den Schwenk während der kurzen Messzeit an verschieden entfernten Stellen der schrägen Fläche reflektiert und täuschen dem Gerät entsprechend dem vorstehend beschriebenen Funktionsprinzip eine Geschwindigkeit vor.

Die aus dieser Tatsache in Deutschland gezogene Schlussfolgerung, dass bei Schwenken über derartig schräge Flächen von fahrenden Fahrzeugen Fehlmessungen auftreten, ist jedoch nicht zulässig. Dabei überlagern sich die durch den Schwenk vorgetäuschte Geschwindigkeitskomponente und die eigentliche Fahrzeuggeschwindigkeit, wodurch im Verlauf der Einzelmessungen (siehe oben) starke Unregelmäßigkeiten auftreten, die von den Kontrollroutinen des Gerätes erkannt werden und zur Annullierung der Messung (Fehlermeldung statt der Anzeige eines Geschwindigkeitswertes) führen.

2. Der rote Visierpunkt des Zielfernrohres ist auf dem anvisierten Objekt bei größeren Entfernungen wesentlich kleiner als der unsichtbare Laserstrahl. Dazu wurde in Deutschland behauptet, dass der Visierpunkt mit dem Laserstrahl nicht unbedingt übereinstimmt, und dass bereits ein leichter Schlag auf das Zielfernrohr genügt, um dieses zu verstellen. Es würde dem Messenden daher eine Zielsicherheit vorgetäuscht, die in diesem Maße nicht besteht und zu Irrtümern bei der Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zum gemessenen Fahrzeug führen könnte.

Tatsache ist, dass der Laserstrahl aus messtechnischen Gründen nicht extrem scharf gebündelt ist und daher eine gewisse entfernungsabhängige Strahlaufweitung gegeben ist: in 300 m Entfernung beträgt der Durchmesser des Laserstrahls ca. 1 m. Die Übereinstimmung der optischen Achsen des Zielfernrohres und des Laserstrahls wird bei der Eichung der Geräte im BEV überprüft, wenn notwendig nachjustiert und die Justierschrauben mit amtlichen Plomben gesichert. Es bedarf starker Stöße, wie sie etwa bei einem Sturz des Gerätes auftreten, um das Zielfernrohr zu dejustieren. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen des BEV und der Schulung über die Handhabung der Geräte sind die Messenden angehalten, vor jedem Messeinsatz durch einen einfachen Vorgang zu kontrollieren, ob die Übereinstimmung von Laserstrahl und rotem Visierpunkt des Zielfernrohres gegeben ist. Wenn dies nicht der Fall ist, darf nicht gemessen werden, das Gerät ist an die Servicefirma einzuschicken, die eine Nachjustierung des Zielfernrohres mit nachfolgender Kontrolle und neuerlicher Plombierung durch das BEV vornimmt.

Fehlmessungen durch unsicheres Anvisieren des zu messenden Fahrzeuges werden durch die Kontrollroutinen des Gerätes verhindert, die - wie oben erläutert Messungen annullieren, wenn der Laserstrahl während der kurzen Messzeit von dem anvisierten Fahrzeug ganz oder teilweise abgleitet und auch andere bewegte oder unbewegte Objekte in der Umgebung erfasst.

Die reine Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zu dem gemessenen Fahrzeug liegt zur Gänze in der Verantwortung des Messenden: Er hat das zu messende Fahrzeug sicher und eindeutig anzuvisieren und dabei Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Die Laser-VKGM ermöglichen jedenfalls rein auf Grund ihrer Geräteeigenschaften einwandfreie Zuordnungen in dem vom BEV in den Verwendungsbestimmungen dafür festgelegten Entfernungsbereich von 30 m bis 500 m."

5.3. Hier erfolgte die Messung aus 265 m und damit innerhalb des gültigen Messbereiches.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges auf Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren (§ 20 Abs.2 StVO).

Nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 728 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, Abs.1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.......

6.2. Auch mit dem Hinweis einer nicht exakten Zeiterfassung vermag der Berufungswerber nichts gewinnen. Es ist undenkbar, dass hier der Berufungswerber der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt oder in seinem Verteidigungsrechten eingeschränkt worden sein könnte (vgl. unter vielen VwGH 6.9.2001, 2001/03/0189 m.w.N.)

7. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Es trifft wohl zu und damit kann grundsätzlich den erstbehördlichen Ausführungen gefolgt werden, dass mit dem Schnellfahren in aller Regel eine erhöhte Gefahrenpotenzierung einhergeht. Daher muss derartigen Übertretungen durchaus mit spürbaren Strafen begegnet werden. Aus dieser allgemeinen und in den überwiegenden Fällen zutreffenden Betrachtung wäre die hier von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe durchaus gerechtfertigt gewesen. Insbesondere ergibt sich die nachteilige Tatauswirkung empirisch darin, dass bei Einhaltung der auf Freilandstraßen erlaubten Höchstgeschwindigkeit der Anhalteweg bei 89,9 m liegt, während er bei der hier zur Last gelegten Geschwindigkeit 203 m beträgt. Dieser Schlussfolgerung liegt eine Bremsverzögerung von 6,5 m/sek², eine Sekunde Reaktionszeit und 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit zugrunde. Die Stelle an der das Fahrzeug aus 100 km/h zum Stillstand gelangt, wird bei der vom Berufungswerber eingehaltenen Geschwindigkeit noch mit 138 km/h durchfahren (Berechnung mittels Analyzer Pro 4.0).

6.1.2. Im gegenständlichen Fall ist jedoch - wie oben bereits dargelegt - davon auszugehen, dass der im Tatbestand - hier in der Figur eines Ungehorsamsdeliktes - vertypte [geschwindigkeitsabhängige] Unrechtsgehalt empirisch besehen hinter dem für derartige Übertretungshandlungen typischen Ausmaß zurückblieb. Da auf diesem übersichtlichen Straßenstück im beurteilungsrelevanten Bereich keine Einmündung existierte bzw. der Kreuzungsbereich am Standort der Meldungsleger beidseitig gut einsehbar ist, reduziert sich hier die "Schädlichkeit des Verhaltens" - in diesem wohl eher seltenen Einzelfall - letztlich doch nur auf den bloßen Ungehorsam gegenüber der Gesetzesvorschrift. Der Schutzzweck dem die Strafdrohung dient und das Ausmaß der mit einer Tat verbundenen Schädigung gesetzlich geschützter Interessen (§ 19 VStG) muss bei rechtsrichtiger Auslegung auf die Umstände des konkreten Falls und nicht bloß formelhaft zur Anwendung gelangen. Widrigenfalls käme es unvermeidlich zur Ungleichbehandlung dadurch, mit einer schablonenhaften Anwendung einer Bestimmung, Ungleiches (immer) gleich zu behandeln (vgl. unter vielen h. Erk. v. 21.2.1997, VwSen-104374).

Hier verstrich darüber hinaus auch ohne jeglicher behördlicher Aktivität noch ein Zeitraum von über einem Jahr und das Ereignis liegt zwischenzeitig mehr als eineinhalb Jahre zurück.

In diesem Zusammenhang ist auf die im Lichte der Judikatur des EGMR herrschende Rechtsprechung zu verweisen. Demnach indiziert hier darüber hinaus auch die unangemessen lange Verfahrensdauer einen geringeren Verschuldensgrad iSd § 34 Abs.2 StGB (Hinweis auf die EB zur RV zum Strafrechtsänderungsgesetz 1996, 33 BlgNR 20. GP; zum Zeitfaktor ausführlich in ZVR Okt. 2002, S 339, mit Hinweis auf VfGH 5.12.2001, B 4/01 und dort des EGMR 13.7.1983, Zimmermann und Steiner, EuGRZ 1983, 482; 29.5.1986, Deumeland, EuGRZ 1988, 20; 29.3.1989, Bock, A/150; 24.10.1989, H gg. Frankreich, EuGRZ 1987, 301).

Weil der Berufungswerber ferner bislang mit Geschwindigkeitsdelikten noch nie negativ in Erscheinung getreten ist und gänzlich unbescholten ist, kommt ihm dies als strafmildernd zu Gute. Der Oö. Verwaltungssenat vermeint daher mit diesem Strafausmaß dem Strafzweck ausreichend gerecht werden zu können.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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