Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108952/2/Bi/Be, VwSen570012/2/Bi/Be

Linz, 16.04.2003

 

 

 VwSen-108952/2/Bi/Be, VwSen-570012/2/Bi/Be
Linz, am 16. April 2003

DVR.0690392
 

 
 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufungen des Herrn W, vom 18. März 2003 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 3. März 2003, VerkR96-10567-2002, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (=VwSen-108952), und die mit dem selben Bescheid verhängte Ordnungsstrafe (=VwSen-570012) zu Recht erkannt:
 

I. Die Berufungen werden in beiden Fällen abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle der Wortfolge "der Zustand bzw. die Ladung des genannten Kfz" die Wortfolge "das genannte Kfz" zu treten hat.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 14,40 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 36 lit.e iVm 57a Abs.5 KFG 1967 eine Geldstrafe von 72 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 30. September 2002, 11.50 Uhr, im Gemeindegebiet Ebensee auf der B145 bei Strkm 47.800 als Zulassungsbesitzer des Pkw, nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Kfz den Vorschriften des § 103 Abs.1 Z1
KFG iVm der angeführten Gesetzesstelle des KFG entspreche. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angegebenen Ort von ihm gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass am Fahrzeug keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei. Die Gültigkeit der Plakette JPV 7942 mit der Lochung 10/01 sei abgelaufen gewesen.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 7,20 Euro auferlegt.

 

Mit dem gleichen Bescheid wurde über den Beschuldigten gemäß § 34 Abs.3 iVm
§ 24 VStG eine Ordnungsstrafe von 72 Euro verhängt, weil er sich in seinem schriftlichen Einspruch vom 31. Oktober 2002 gegen die Strafverfügung der BH Gmunden vom 14. Oktober 2002, VerkR96-10567-2002, einer beleidigenden Schreibweise (ua Beamtendiktatur) bedient habe.

 

2. Gegen beide Spruchteile hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG, § 67a AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG, § 67d Abs.3 AVG).

 

3. Der Bw macht pauschal geltend, seiner Berufung gegen das Straferkenntnis möge wegen Geringfügigkeit Folge gegeben und die Ordnungsstrafe aufgehoben werden, da der Vorwurf der Beleidigung unrichtig sei.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

 

Daraus geht hervor, dass der Bw am 30. September 2002 um 11.50 Uhr als Lenker des am 25. Oktober 1998 erstzugelassenen Pkw im Gemeindegebiet Ebensee auf der B145, einer Straße mit öffentlichem Verkehr, von einem Beamten des GP Hallstatt angehalten wurde, wobei festgestellt wurde, dass die am Pkw angebrachte Begutachtungsplakette die Lochung 10/01 aufwies und daher abgelaufen war. Der Bw verantwortete sich damit, er lasse das Service immer in Deutschland durchführen, daher dürfte die Plakette fehlen; das Fahrzeug sei sicher in Ordnung.

 

Gegen die daraufhin seitens der Erstinstanz ergangene Strafverfügung vom
14. Oktober 2002, VerkR96-10567-2002, zugestellt am 18. Oktober 2002, erhob der Bw fristgerecht Einspruch, in dem die Polizei unproduktiver Arbeit beschuldigt, Beamten jegliches Gehalt abgesprochen, die Androhung von Gefängnis bei
Nichtunterwerfung unter die "Beamtendiktatur" als pervers und arrogant bezeichnet und der Sachverhalt "für eine Frau schonend und in verständliche Worte gekleidet" so dargestellt wird, dass der regelmäßig in kurzen Abständen von einer Fachwerkstätte verlässlich gewartete Pkw selbstverständlich technisch einwandfrei sei, sodass es ohne Belang sei, ob das Fahrzeug mit einer Begutachtungsplakette ausgerüstet sei oder nicht. Die jährlich geforderte Begutachtungsplakette sei eine Schikane für die Autofahrer, diene nicht der Verkehrssicherheit sondern der aufgeblähten und unnötigen Bürokratie und sei für überflüssige Beamte, die Werkstätten und den ÖAMTC willkommene Abzockerei. Deshalb erwarte er die Annullierung der Strafverfügung.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Mit dem Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.65/2002, wurde § 57a Abs.3 KFG insofern abgeändert, als die wiederkehrende Begutachtung bei Kfz der Klasse M1, das sind zB Pkw, nur mehr drei Jahre nach der 1. Zulassung, zwei Jahre nach der
1. Begutachtung und ein Jahr nach der 2. und jeder weiteren Begutachtung zu erfolgen hat.

 

Gemäß § 132 Abs.10 KFG idFd Verwaltungsreformgesetzes 2001 gelten die Begutachtungsfristen gemäß § 57a Abs.3 auch für bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung zugelassene Fahrzeuge. Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für das nunmehr eine längere Frist gilt, als auf der Lochmarkierung der Begutachtungsplakette ersichtlich ist, hat die Möglichkeit, bei einer zur Ausfolgung oder Anbringung einer Begutachtungsplakette berechtigten Stelle die Ausfolgung oder Anbringung einer gemäß § 57a Abs.3 idFd Verwaltungsreformgesetzes 2001 gelochten Begutachtungsplakette zu verlangen.

 

Diese gesetzlichen Bestimmungen traten am 1. August 2002 in Kraft, dh der Bw ersparte sich, gerechnet von der Erstzulassung 1998, nach der Begutachtung im Jahr 2001 die wiederkehrende Begutachtung im Jahr 2002.

 

Sollte in inzwischen ein Service in Deutschland gemacht worden sein - dass der Pkw technische Mängel aufgewiesen hätte, wurde nie behauptet - war dieses jedenfalls nicht als wiederkehrende Begutachtung gemäß § 57a KFG erforderlich. Eine deutsche Werkstätte ist aber nicht befugt, die in Österreich geforderten Begutachtungsplaketten auszugeben, dh der Bw hätte in Österreich bei einer befugten Stelle, ohne ein Service machen zu lassen, eine entsprechende Begutachtungsplakette verlangen können. Da er genau das nicht getan, sondern die alte abgelaufene Plakette weiterverwendet hat, wurde er zurecht beanstandet. Die Plakette dient nämlich dem Zweck, unmittelbar an Ort und Stelle feststellen zu können, inwieweit die vorgeschriebenen wiederkehrenden Begutachtungen im Sinne des § 57a KFG vorgenommen wurden. Sollten trotz Einhaltung der gesetzlichen Fristen technische Mängel am Fahrzeug offensichtlich sein, ist das Straßenaufsichtsorgan berechtigt, sofortige technische Überprüfungen durch einen entsprechenden Sachverständigen zu veranlassen und bei Bedenken im Hinblick auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit das Kfz aus dem Verkehr zu ziehen, auch wenn es sich um ein im Ausland zugelassenes Kfz handelt.

Von einer Geringfügigkeit der Übertretung im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs.1a VStG, dessen Voraussetzungen im Übrigen auch nicht vorliegen, kann keine Rede sein.

 

Das offensichtliche gleichgültige Verhalten des Bw erfüllt zweifellos den ihm zur Last gelegten (nunmehr gemäß § 44a Z1 VStG geringfügig abgeänderten) Tatbestand und ist von ihm als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG bis zu 2.180 Euro Geldstrafe bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Gemäß § 16 Abs.1 VStG ist bei Verhängung einer Geldstrafe zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz bei der Strafbemessung den ihr zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die Unbescholtenheit des Bw (zumindest im Bezirk Gmunden) wurde zutreffend als mildernd gewertet und seine finanziellen Verhältnisse mangels Reaktion auf das Schreiben vom 10. Februar 2003 mit 1.200 Euro netto monatlich bei Nichtbestehen von Vermögen und Sorgepflichten geschätzt. Dem hat der Bw nicht widersprochen, sodass auch im Rechtsmittelverfahren davon ausgegangen wurde.

Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzliche Strafrahmens und hält sowohl general- wie auch spezialpräventiven Überlegungen stand.

 

Gemäß § 34 Abs.2 und 3 AVG kann die Behörde gegen eine Person, die sich in einer schriftlichen Eingabe einer beleidigenden Schreibweise bedient, eine Ordnungsstrafe bis zu 726 Euro verhängen.

 

Im gegenständlichen Fall ist offensichtlich, dass die dem Bw im angefochtenen Bescheid angelastete Formulierung - und nicht nur diese - mit denen nicht nur Beamte pauschal, sondern auch eine Beamtin persönlich angegriffen wird, einen beleidigenden Charakter aufweisen.

Auch wenn unbekannt ist, welcher - produktiven - beruflichen Tätigkeit der Bw nachgeht, sollte ihm bekannt sein, dass nach dem in der Verfassung verankerten Legalitätsprinzip die gesamte staatliche Verwaltung (ausschließlich) auf Grund von Gesetzen erfolgt, dh Beamte lediglich die vom Gesetzgeber (Nationalrat) beschlossenen Gesetze zu vollziehen haben. Wenn daher aus hier nicht zu erörternden Überlegungen der Gesetzgeber die wiederkehrende Begutachtung in bestimmten, genau definierten Fällen für entbehrlich hält, nicht aber die Weiterverwendung abgelaufener Begutachtungsplaketten toleriert, ist dies nicht der Beamtin, die auf Grund ihrer Zuständigkeit die Strafverfügung zu erlassen hat, zuzurechnen, ebenso wenig wie die Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe.

 

Unwissenheit rechtfertigt keine Beleidigungen, und die pauschale Behauptung des Bw in der Berufung, der Vorwurf der Beleidigung sei unrichtig, ist geradezu lächerlich. Im Übrigen wäre auch oder gerade im - produktiven - Geschäftsleben das Verfassen eines derartigen Schreibens nicht zu akzeptieren.

Gegen die Höhe der Ordnungsstrafe hat der Bw keine Einwände erhoben, weshalb die Berufung auch diesbezüglich abzuweisen war.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger
 
 

Beschlagwortung: VwSen - 108952-2003
Wegfall der wiederholenden Begutachtung bedeutet nicht, dass mit abgelaufener Begutachtungsplakette gefahren werden darf

 

Beschlagwortung: VwSen - 570012-2003
zweifellos beleidigende Schreibweise

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