Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108957/2/Kei/Da

Linz, 25.06.2004

 

 

 VwSen-108957/2/Kei/Da Linz, am 25. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der I K, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. W A, G, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12. März 2003, Zl. VerkR96-2807-1-2002, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "Als" wird gesetzt "als", statt "zm" wird gesetzt "zum",

    statt "Lenkerhebung" wird gesetzt "Lenkererhebung",

    statt "4 Tagen" wird gesetzt "14 Tagen",

    statt "Rechtsvorschriften" wird gesetzt "Rechtsvorschrift" und

    statt "Verwaltungsübertretungen" wird gesetzt "Verwaltungsübertretung".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.

     

  3. Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 14 Euro, zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben Als Auskunftsperson des Zulassungsbesitzers J K zm Fahrzeug mit dem Kennzeichen aufgrund der behördlichen Lenkerhebung vom 20.7.2002 zur gleichen Aktenzahl der Bezirkshauptmannschaft Schärding innerhalb von 4 Tagen keine richtige Auskunft erteilt, wer das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen am 28.2.2002 zuletzt vor dem Zeitpunkt 23.45 Uhr in Schärding im Kreuzungsbereich Oberer Stadtplatz-Innbruckstraße abgestellt hat. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs.2 KFG 1967 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

70,00 Euro

1 Tag

§ 134 Abs.1 KFG 1967 i.d.g.F.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

7 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 77,00 Euro".

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) bestritt in der Berufung das Vorliegen der ihr vorgeworfenen Übertretung.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8. April 2003, Zl. VerkR96-2807-1-2002/Ah, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Eine Spruchberichtigung betreffend die Wendung "4 Tagen" konnte durch den Oö. Verwaltungssenat erfolgen, weil diesbezüglich innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ein tauglicher Vorwurf erfolgt ist.

Der Oö. Verwaltungssenat schließt sich den in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses im Hinblick auf den Sachverhalt und im Hinblick auf die diesbezüglich vorgenommene rechtliche Beurteilung gemachten Ausführungen der belangten Behörde an und es wird durch den Oö. Verwaltungssenat ausdrücklich auf diese Ausführungen verwiesen.

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44 a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Der objektive Tatbestand der der Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden der Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld der Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine die Person der Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: keines, Vermögen; keines, Sorgepflicht: für zwei Kinder.

 

Durch die Tatsache, dass ein Lenker nicht bekannt gegeben wird, ist es der Behörde nicht möglich, die Person, die das Grunddelikt begangen hat, festzustellen. Dadurch wird der Strafanspruch des Staates beeinträchtigt. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I)zu entscheiden.

 

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 14 Euro, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Keinberger

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